SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui
§ 1
Nr.1 bis 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei Monate gültig und kann jeweils verlängert werden, wenn die Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung erfolgt, und wenn die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt." 4. Paragraph 3/1 wird wie folgt ersetzt: " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung,
§ 1
Nr.5, 6/2 und 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei Monate gültig und kann nur verlängert werden, insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach Ablauf der Höchstdauer kann keine Verlängerung mehr erfolgen. Bei jeder Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt."
- Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt, die an den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung nicht mehr erfüllt werden im Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf das jeweils äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, das Ablaufdatum der an den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der vorübergehenden Zulassung.Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt stets den Verfalltag der Zulassung."
- Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung,
§ 1
Nr.4 bis 5 und 6/2 bis 13 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden."
- Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr.10 bis 13 vorgesehenen vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde. Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 6 erwähnten vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht durch einen anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor das Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." Art. 2 - In Artikel 16 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich 13 erwähnten Personengruppen an eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte Lieferadresse." Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT