TERIEUR 30 MARS 2017. - Loi modifiant la loi du 30 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/11/1998 pub. 18/12/1998 numac 1998007272 source ministere de la defense nationale Loi organique des services de renseignement et de sécurité type loi prom. 30/11/1998 pub. 05/04/2016 numac 2016000213 source service public federal
terieur Loi organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande. - Erratum fermer organique des services de renseignement et de sécurité et l'article 259bis du Code pénal. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 mars 2017 modifiant la loi du 30 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/11/1998 pub. 18/12/1998 numac 1998007272 source ministere de la defense nationale Loi organique des services de renseignement et de sécurité type loi prom. 30/11/1998 pub. 05/04/2016 numac 2016000213 source service public federal
terieur Loi organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande. - Erratum fermer organique des services de renseignement et de sécurité et l'article 259bis du Code pénal (Moniteur belge du 28 avril 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes] [Abänderung des niederländischen Textes]
den Artikeln 18/1, 18/9 und 18/17 desselben Gesetzes werden der Begriff "allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" beziehungsweise der Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte" jedes Mal durch den Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]
den Artikeln 2 § 2 Absatz 2, 18/1 Nr. 1, 38, 39, 40, 41 und 43/5 desselben Gesetzes werden je nach Fall die Wörter ", von Artikel 8 Nr. 1 bis 4", die Wörter "und 8 Nr. 1 bis 4" und die Wörter ", 8" aufgehoben. [Abänderung des niederländischen Textes]
den Artikeln 38 und 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "Der Dienstleiter" ersetzt.
den Artikeln 38 bis 41 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "der Dienstleiter", werden die Wörter "vom Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "vom Dienstleiter" und werden die Wörter "des Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "des Dienstleiters" ersetzt.
§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihres Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "ihres Dienstleiters" ersetzt.
§ 2 Absätze 4 und 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "dem Dienstleiter" ersetzt. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 werden die Wörter "Die Methoden zum Sammeln der im vorliegenden Gesetz erwähnten Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" durch die Wörter "Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" ersetzt. 2.
wird Absatz 4 durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Bewertung des Subsidiaritätsprinzips werden die mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten und Dritter berücksichtigt." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
formiert der Dienstleiter auf Antrag jeder Person, die ein persönliches und rechtmäßiges
teresse hat und unter die belgische Gerichtsbarkeit fällt, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer
den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist, vorausgesetzt:
den Artikeln 13 Absatz 3 und 13/4 Absatz 2 vorgesehenen Pflichten begangen wird, 4.dass die Notifizierung die Beziehungen, die Belgien mit ausländischen Staaten und
ternationalen oder überstaatlichen
stitutionen unterhält, nicht gefährden kann. Falls der Antrag unzulässig ist oder die betreffende Person nicht Gegenstand einer
den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist oder die Bedingungen für die Notifizierung nicht erfüllt sind,
formiert der Dienstleiter die Person, dass ihrem Antrag
Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht stattgegeben wird. Falls der Antrag zulässig ist, die betreffende Person Gegenstand einer
den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist und die Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, gibt der Dienstleiter ihr an, welche Methode angewandt worden ist und auf welcher Rechtsgrundlage. Der Dienstleiter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes
formiert den Ständigen Ausschuss N über jeden Antrag auf
formation und über die erteilte Antwort und übermittelt eine kurze Begründung. Die Anwendung dieser Bestimmung ist Gegenstand des
Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Berichts des Ständigen Ausschusses N an die Abgeordnetenkammer. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrats die Modalitäten fest, denen der Antrag entsprechen muss." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1."Nationalem Sicherheitsrat": den
nerhalb der Regierung geschaffenen Rat, der mit den vom König bestimmten Aufgaben der nationalen Sicherheit beauftragt ist,".
den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter der Staatssicherheit beauftragt ist, b) für den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, den
den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beauftragt ist,".c)
Nr.9 Buchstabe
der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, oder der es Nutzern ermöglicht, über ein elektronisches Kommunikationsnetz
formationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten,".
nern von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden,".
spektion": das Betreten, Besichtigen und Durchsuchen eines Ortes sowie das Untersuchen und Durchsuchen eines Gegenstands." Art. 6 - Artikel 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "Auskünften" durch das Wort "
formationen" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.
Buchstabe b) werden nach den Wörtern "oder Drohungen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt. 4.
Buchstabe c) werden nach den Wörtern "des Rechtsstaates verstoßen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt. Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 29. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert: a)
Nachrichten
Bezug auf Faktoren, die die nationale und
ternationale Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können, sofern die Streitkräfte darin verwickelt sind oder sein könnten,
dem sie ihre laufenden oder eventuellen zukünftigen Einsätze mit
formationen unterstützen, sowie Nachrichten
Bezug auf jegliche Aktivität, die Folgendes gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten: a) die
tegrität des Staatsgebiets oder die Bevölkerung,
Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die
den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und
dustriellen Sektoren tätig sind und die
einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Nationalen Sicherheitsrat gebilligten Liste aufgeführt sind,
teresse des Landes und die zuständigen Minister unverzüglich davon
Kenntnis zu setzen sowie der Regierung auf Verlangen Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung ihrer
ternen und auswärtigen Sicherheits- und Verteidigungspolitik abzugeben,".b)
Nr.2 werden zwischen dem Wort "Waffen" und den Wörtern ", Munition" die Wörter "und Waffenystemen" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "im Rahmen der Cyberattacken auf" und den Wörtern "militärische EDV- und Kommunikationssysteme" die Wörter "Waffenysteme," eingefügt. c)
Nr.1 werden zwischen den Wörtern "des Staatsgebiets" und dem Wort "gefährdet" die Wörter "oder der Bevölkerung" eingefügt und werden die Wörter "der Bevölkerung" durch die Wörter "der gesamten Bevölkerung oder eines Teils davon" ersetzt. d)
Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL III - Erfüllung der
formations- und Sicherheitsaufträge". Art. 9 -
Art. 10 -
Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 1 zu Abschnitt 1 umnummeriert. Art. 11 -
Februar 2010 und 29. Mai 2016, werden die Wörter "Sie können im Rahmen ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt. Art. 12 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 13/1 bis 13/4 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen". Art. 13 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Abweichung von Absatz 1 bleiben mit der Ausführung der Methoden zum Sammeln von Daten beauftragte Bedienstete sowie Mitglieder des Einsatzteams im Rahmen ihrer Funktion, die Übertretungen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder einen Gebrauchsdiebstahl begehen, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Absatzes 2 bleiben Bedienstete, die bei der Ausführung der
/2 erwähnten Methoden mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Ausschusses, gegeben binnen vier Tagen nach Empfang des schriftlichen Antrags des Dienstleiters, Straftaten begehen, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei.Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter das vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses ein. Dieses mündliche Einverständnis wird schnellstmöglich vom Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich bestätigt. Der Ausschuss beziehungsweise der Vorsitzende notifiziert dem Ständigen Ausschuss N sein Einverständnis." 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
Abweichung von Absatz 3, wenn es nicht möglich war, die absolute Notwendigkeit, eine Straftat zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten oder anderer Personen zu begehen, vorzusehen, und es ebenso wenig möglich war, das vorherige Einverständnis des Ausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden im Fall eines Dringlichkeitsverfahrens zu erhalten,
formiert der Dienstleiter den Ausschuss schnellstmöglich darüber, dass eine Straftat begangen worden ist.Wenn der Ausschuss nach Bewertung befindet, dass die absolute Notwendigkeit vorlag und dass es nicht möglich war, die Straftat vorzusehen, bleibt der Bedienstete straffrei. Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N dieses Einverständnis." 5.
Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "
den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "
den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.6. Absatz 5 wird aufgehoben.7.
Absatz 6 werden die Wörter "
Absatz 3 erwähnte" durch die Wörter "
den Absätzen 3 und 4 erwähnte" ersetzt. Art. 14 - Artikel 13/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/2 umnummeriert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13/2 - Ein Bediensteter kann aus Sicherheitsgründen
Zusammenhang mit dem eigenen Schutz oder dem Schutz Dritter gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten einen Namen, der ihm nicht zusteht, sowie eine fiktive Identität und Eigenschaft benutzen. Die
Absatz 1 vorgesehene Maßnahme darf nicht autonom zum Sammeln von Daten angewandt werden. Jede aktive Benutzung einer fiktiven Identität muss zeitlich begrenzt und zielgerichtet sein und wird
einer Liste vermerkt, die dem Ständigen Ausschuss N monatlich übermittelt wird. Im Rahmen der Annahme und der Benutzung eines falschen Namens oder einer fiktiven Identität und Eigenschaft können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste falsche Dokumente anfertigen, anfertigen lassen und benutzen. Jede Erstellung offizieller Dokumente zum Nachweis einer fiktiven Identität oder Eigenschaft wird vom Dienstleiter erlaubt und dem Ständigen Ausschuss N notifiziert. Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste anfordern." Art. 15 - Artikel 18/13 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/3 umnummeriert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13/3 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können juristische Personen gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten gründen. Diese Modalitäten können von den im Fall der Auflösung und der Liquidation einer juristischen Person geltenden Gesetzesbestimmungen abweichen. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können juristische Personen zur Unterstützung ihrer Aufträge einsetzen. Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Modalitäten für das Einsetzen einer juristischen Person zur Sammlung von Daten
§ 3 - Im Rahmen der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste falsche Dokumente anfertigen, anfertigen lassen und benutzen. § 4 - Jede Gründung einer juristischen Person wird vom Dienstleiter erlaubt und dem Ständigen Ausschuss N notifiziert. Jedes Einsetzen einer juristischen Person außerhalb des
/13 erwähnten Falls wird
einer Liste vermerkt, die dem Ständigen Ausschuss N monatlich übermittelt wird. § 5 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Artikels können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste anfordern." Art. 16 -
denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 13/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können die Mitwirkung Dritter anfordern. Die Dienste sorgen für die Sicherheit der Angaben über Dritte, die ihnen ihre Mitwirkung anbieten oder angeboten haben. Die Absätze 2, 3 und 5 von Artikel 13/1 finden Anwendung auf Dritte, die unmittelbar Hilfe oder Beistand geleistet haben, die zur Ausführung einer Methode notwendig waren." Art. 17 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren oder einer gerichtlichen Untersuchung". Art. 18 - Artikel 13/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/5 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Befugnisse des Prokurators des Königs, des Föderalprokurators oder des Untersuchungsrichters" durch die Wörter "Aufträge des zuständigen Magistrats" ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "der Föderalstaatsanwaltschaft oder" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "dem Leiter des betreffenden Dienstes" und den Wörtern ", ob und gemäß welchen Modalitäten" die Wörter "oder dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Bediensteten" eingefügt. Art. 19 -
desselben Gesetzes wird nach Artikel 13/5 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Methoden zum Sammeln von Daten". Art. 20 -
desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 2 von Abschnitt 1 umnummeriert zu Unterabschnitt 1 von Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel
Absatz 1 werden die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes können die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschließlich der Polizeidienste," durch die Wörter "Die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschließlich der Polizeidienste, können" ersetzt, werden die Wörter "aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten" aufgehoben und werden im niederländischen Text die Wörter "de
lichtingen meedelen die nuttig zijn voor de uitvoering van zijn opdrachten" durch die Wörter "de
formatie meedelen die nuttig is voor de uitvoering van zijn opdrachten" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben und werden im niederländischen Text die Wörter "de
lichtingen mee die nuttig zijn voor de uitvoering van zijn opdrachten" durch die Wörter "de
formatie mee die nuttig is voor de uitvoering van zijn opdrachten" ersetzt. Art. 22 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Personen und Einrichtungen, die dem Privatsektor angehören, können unbeschadet des Artikels 2 § 2 den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten aus eigener
itiative
formationen und personenbezogene Daten mitteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind. Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge unbeschadet des Artikels 2 § 2
formationen und personenbezogene Daten bei Personen und Einrichtungen sammeln, die dem Privatsektor angehören." Art. 23 - Artikel 16/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16/1 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren:
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Hilfe von technischen Mitteln: 1. öffentlich zugängliche Orte
spizieren, 2.den
halt von dort befindlichen nicht verriegelten Gegenständen, die nicht vom Besitzer überwacht werden, vor Ort
spizieren." Art. 24 -
Februar 2010, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge unter anderem" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. Art. 25 -
Februar 2010 und 6. Dezember 2015, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. Art. 26 -
desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 2/1 von Abschnitt 1 umnummeriert zu Unterabschnitt 2 von Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel
Nr.1 werden die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs" durch die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs oder von diesem Gebiet aus" ersetzt. b)
Nr.2: - werden zwischen dem Wort "Streitkräfte" und den Wörtern "für die Erfüllung" die Wörter ", unbeschadet des Artikels 18/9 § 1 Nr. 2," eingefügt, - werden die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs" aufgehoben, - werden die Wörter "mit Ausnahme der
den Artikeln 44bis und 44ter und
is § 5 des Strafgesetzbuches erwähnten Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland." durch die Wörter "mit Ausnahme der
den Artikeln 44 bis 44/5 erwähnten Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen sowie des darin erwähnten Eindringens
ein EDV-System im Ausland und der darin erwähnten Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland." ersetzt. Art. 28 - Artikel 18/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
den Artikeln 18/4 bis 18/8 aufgezählt." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die außergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten werden
den Artikeln 18/11 bis 18/17 aufgezählt." c)
Absatz 1: - werden zwischen den Wörtern "der Berufsjournalisten" und den Wörtern "vorher vom Vorsitzenden" die Wörter "beziehungsweise, bei Krankheit oder Verhinderung des Präsidenten, ihr Stellvertreter" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "angehört," und den Wörtern "die notwendigen
formationen" die Wörter "beziehungsweise dem Stellvertreter des Präsidenten" eingefügt, - werden die Wörter "unterliegt der Geheimhaltungspflicht." durch die Wörter "und sein Stellvertreter unterliegen der Geheimhaltungspflicht." ersetzt. d)
Absatz 2 werden die Wörter "der Gefahr" durch die Wörter "der potentiellen Gefahr" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "Wenn kein direkter Zusammenhang aufgezeigt wird, verbietet der Ausschuss den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, diese Daten zu nutzen." ergänzt. e)
Absatz 3 wird das Wort "muss" durch das Wort "kann" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "Der Vorsitzende berücksichtigt das Risiko, das seine Anwesenheit für die Erfüllung des Auftrags, die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit der Bediensteten und Dritter darstellen kann." ergänzt. Art. 29 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: -
Nr.2 wird zwischen den Wörtern "juristischen Personen," und dem Wort "Vereinigungen" das Wort "nichtrechtsfähigen" eingefügt. - Nr. 7 wird durch die Wörter "
Anwendung von Artikel 18/4 beziehungsweise 18/5," ergänzt. - Die Nummern 9 bis 12 werden durch die Nummern 9 bis 14 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "
dizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, 11.gegebenenfalls, die Gründe, aus denen die äußerste Dringlichkeit gerechtfertigt ist, 12.
dem Fall,
dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, 13.das Datum der Entscheidung, 14. die Unterschrift des Dienstleiters." - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die
Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10, 11 und 14 aufgeführten Vermerke sind zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Pflicht." b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter die spezifische Methode mündlich erlauben.Diese mündliche Entscheidung wird durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung bestätigt, die die
vorgesehenen Vermerke enthält und die spätestens am ersten Werktag nach dem Datum der Entscheidung am Sitz des Ausschusses eintreffen muss. Der Nachrichtenoffizier kann die Mitwirkung der
den Artikeln 18/6, 18/7 und 18/8 erwähnten Personen mündlich oder schriftlich anfordern. Die Art der Methode wird ihnen mitgeteilt. Die mündliche Anforderung wird schnellstmöglich vom Nachrichtenoffizier schriftlich bestätigt." c)
werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "über den Entwurf der Entscheidung" ersetzt.d) [Abänderung des niederländischen Textes] Art.30 - Artikel 18/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/4 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge mit Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren:
stallieren, dieses Mittel bedienen oder es zurücknehmen. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren:
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge: 1. öffentlich zugängliche Orte mit Hilfe von technischen Mitteln
spizieren, 2.den
halt von dort befindlichen verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen
spizieren,
werden die Wörter ", wenn es für die Erfüllung ihrer Aufträge von
teresse ist" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" und den Wörtern "von den" die Wörter "im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge" eingefügt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 3.
Art. 33 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18/6/1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge Verkehrs- und Reisedaten bei jedem privaten Anbieter von Verkehrs- oder Reisedienstleistungen anfordern. Der Dienstleiter schickt eine schriftliche Anforderung. Die Art der Methode wird dem angeforderten Anbieter der Dienstleistung mitgeteilt. Der Anbieter von Verkehrs- oder Reisedienstleistungen, der sich weigert, die
seinem Besitz befindlichen
formationen, die
Anwendung des vorliegenden Artikels angefordert werden, mitzuteilen, wird mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 20.000 EUR belegt." Art. 34 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a)
werden die Wörter "Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von
teresse ist," durch die Wörter "Im
teresse der Erfüllung der Aufträge" ersetzt.b) Paragraph 2 wird aufgehoben. c)
Art. 35 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
b) Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 36 - Artikel 18/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
von der Staatssicherheit, wenn eine ernsthafte potentielle Gefahr besteht für ein
2 bis 4 erwähntes grundlegendes
teresse des Landes und wenn diese potentielle Gefahr mit einer
1 erwähnten Aktivität oder einer Aktivität eines ausländischen Nachrichtendienstes verbunden ist,". b) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, wenn eine ernsthafte potentielle Gefahr besteht für ein
1 bis 3 und 5 erwähntes grundlegendes
teresse, mit Ausnahme jedes anderen vom König definierten grundlegenden
teresses des Landes, wie
1 Buchstabe f) erwähnt." c)
Absatz 1 werden die Wörter "der
erwähnten potentiellen Gefahr" durch die Wörter "einer
erwähnten potentiellen Gefahr" ersetzt.d)
werden die Wörter "und entsprechend der mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten der Dienste und Dritter" aufgehoben.e)
werden die Wörter "der
Nr.1 und 2 erwähnten ernsthaften Gefahren" durch die Wörter "einer
Art. 37 - Artikel 18/10 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien" durch die Wörter "Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzipien" ersetzt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zwei Monate" und den Wörtern "nicht überschreiten" die Wörter "ab der Erlaubnis" eingefügt.3.
Absatz 3 werden die Wörter "um die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter "um die Anwendung der außergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten zu überwachen" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Dienstleiter beendet die außergewöhnliche Methode, wenn die ernsthafte potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung festgestellt hat.Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner Entscheidung
Kenntnis."
formationen, die Gegenstand der außergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten sind, 3.die ernsthafte potentielle Gefahr, die die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten rechtfertigt, 4. die tatsächlichen Umstände, die die außergewöhnliche Methode rechtfertigen, die Begründung
Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr.2 und 3, 5. den Zeitraum ab der Erlaubnis des Dienstleiters,
dem die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten angewandt werden kann, 6.den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der (die) für die Überwachung der Anwendung der außergewöhnlichen Methode verantwortlich ist (sind), 7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das zur Anwendung der außergewöhnlichen Methode
Anwendung von Artikel 18/11 oder 18/12 benutzt wird, 8.gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren oder einer gerichtlichen Untersuchung, 9. gegebenenfalls, die Straftaten, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten oder Dritter unbedingt notwendig sind, 10.gegebenenfalls, die ernstzunehmenden
dizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat,
Absatz 1 aufgeführten Vermerke sind zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Pflicht." 6.
Absatz 1 werden die Wörter "des Vorschlags der Erlaubnis" durch die Wörter "des Entwurfs der Erlaubnis" ersetzt.7.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "binnen der viertägigen Frist ab" und den Wörtern ", kann der betreffende Dienst" die Wörter "oder
formiert er den betreffenden Dienst darüber, dass er nicht binnen dieser Frist gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 7 beraten kann" eingefügt.8.
Absatz 5 werden die Wörter "sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "wenn die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt.9. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein Ausbleiben der Erlaubnis die
/9 erwähnten
teressen ernsthaft gefährden könnte, kann der Dienstleiter, nachdem er aufgrund der Dringlichkeit eine mündliche gleich lautende Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses erhalten hat, die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten mündlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen erlauben. Wenn der Vorsitzende des Ausschusses nicht erreichbar ist, kann der Dienstleiter mit einem anderen Mitglied des Ausschusses Kontakt aufnehmen. Der Vorsitzende beziehungsweise das andere kontaktierte Mitglied
formiert die übrigen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich über seine mündliche Stellungnahme. Der Nachrichtenoffizier kann die Mitwirkung der
den Artikeln 18/14, 18/15, 18/16 und 18/17 erwähnten Personen schriftlich anfordern. Die Art der Methode wird ihnen mitgeteilt. Diese Anforderung wird schnellstmöglich dem Dienstleiter mitgeteilt. Der Dienstleiter bestätigt die mündliche Erlaubnis schriftlich und notifiziert sie dem Sitz des Ausschusses gemäß den vom König festgelegten Modalitäten spätestens vierundzwanzig Stunden nach dieser Erlaubnis. Diese schriftliche Bestätigung umfasst die
erwähnten Vermerke.
dieser Bestätigung werden gegebenenfalls die Gründe angegeben, die die Aufrechterhaltung der Anwendung der Methode nach der Frist von fünf Tagen, ohne die
Absatz 2 erwähnten zwei Monate zu überschreiten, rechtfertigen.
diesem Fall gilt diese Bestätigung als Entwurf der Erlaubnis, wie
Falls die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Methode nach der Frist von fünf Tagen nicht vorgesehen werden konnte oder unter außergewöhnlichen Umständen kann der Dienstleiter die Verlängerung der Methode gemäß dem Verfahren von Absatz 1 erlauben." 10.
Absatz 2, der Absatz 8 wird, wird zwischen dem Wort "negative" und dem Wort "Stellungnahme" das Wort "mündliche" eingefügt.11.
Absatz 5 werden die Wörter "sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "wenn die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt.12.
Absatz 6, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "fünf Tagen" ersetzt und wird der Satz durch die Wörter ", außer
den
den Absätzen 5 und 6 erwähnten Fällen einer Verlängerung" ergänzt.13.
Absatz 1:
Absatz 3 werden die Wörter "die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt. 16.
werden die Wörter "über den
erwähnten Antrag auf Erlaubnis" durch die Wörter "über den
erwähnten Entwurf der Erlaubnis" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "die
erwähnte gleich lautende Stellungnahme," und den Wörtern "die
erwähnte eventuelle Verlängerung der außergewöhnlichen Methode" die Wörter "die
Art. 38 - Artikel 18/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/11 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren:
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit nicht öffentlich zugängliche Orte, die den Blicken entzogen sind oder nicht, betreten, um: 1. die Observation durchzuführen, 2.dort ein technisches Mittel zu
stallieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 3. einen verriegelten Gegenstand zu öffnen, um darin ein technisches Mittel anzubringen, 4.einen Gegenstand mitzunehmen, um darin ein technisches Mittel zu
stallieren, diesen Gegenstand zu bedienen und ihn zurückzusetzen. Das technische Mittel oder der mitgenommene Gegenstand wird nach Ablauf der Observation so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." Art. 39 - Artikel 18/12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/12 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit: 1. nicht öffentlich zugängliche Orte mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln
spizieren, 2.den
halt von dort befindlichen verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen
spizieren,
teresse der Erfüllung ihrer Aufträge eine
/3 § 1 erwähnte juristische Person einsetzen, um Daten
Zusammenhang mit Ereignissen, Gegenständen, Gruppierungen und natürlichen oder juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von
teresse sind, zu sammeln."
Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "die Gründung oder" und die letzten zwei Sätze aufgehoben. Art. 41 - Artikel 18/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt, werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben und wird das Wort "zu" jedes Mal aufgehoben.2.
Absatz 2 werden die Wörter "zu diesem Zweck vom Dienstleiter bestimmten" aufgehoben. 3.
Art. 42 - Artikel 18/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" und werden die Wörter "erlaubt werden, folgende Auskünfte anzufordern" durch die Wörter "folgende Auskünfte anfordern" ersetzt. 2.
werden die Wörter "vom Dienstleiter zu diesem Zweck bestimmten" aufgehoben und werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt. Art. 43 - Artikel 18/16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch die Wörter "können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" ersetzt und werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben.2.
3. Paragraph 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 wird das Wort "zu" aufgehoben. b)
Nr.2 wird das Wort "aufzuheben" durch das Wort "aufheben" ersetzt. c)
Nr.3 wird das Wort "zu" aufgehoben. d)
Nr.4 wird das Wort "zu" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit nicht öffentlich zugängliche Orte betreten und sich Zugang zu den verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen verschaffen, um: 1.
ein EDV-System einzudringen, 2. darin ein technisches Mittel zu
stallieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 3.die EDV-Systeme mitzunehmen und zurückzusetzen. Das technische Mittel oder die EDV-Systeme werden nach dem Eindringen so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." 5.
werden zwischen den Wörtern "
halt des EDV-Systems erhält" und den Wörtern ".
diesem Ersuchen" die Wörter ", und dass sie ihre Mitwirkung beim Eindringen
ein EDV-System anbieten" eingefügt. 6.
Art. 44 - Artikel 18/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt, werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben und werden die Wörter "abzuhören, zur Kenntnis zu nehmen und aufzuzeichnen" durch die Wörter "überwachen, zur Kenntnis nehmen und aufzeichnen" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zu diesem Zweck können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit öffentlich zugängliche oder nicht öffentlich zugängliche Orte betreten, um: 1.dort ein technisches Mittel zu
stallieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 2. einen verriegelten Gegenstand zu öffnen, um darin ein technisches Mittel anzubringen, 3.den Gegenstand,
dem ein technisches Mittel
stalliert wird, mitzunehmen, zu bedienen und zurückzusetzen. Das technische Mittel oder der mitgenommene Gegenstand wird nach der Überwachung so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." 3.
4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Die Aufzeichnungen der Nachrichten werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und unter der Kontrolle des Ausschusses und eines vom Dienstleiter zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Aufzeichnung vernichtet. Mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Ausschusses kann der Dienstleiter entscheiden, die Dauer der Aufbewahrung zu verlängern, wenn die Aufzeichnung im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens noch notwendig ist. Die gesamte Aufbewahrungsdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, eine Aufzeichnung ist im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch notwendig. Die Vernichtung wird
dem
Die Niederschriften der als relevant erachteten Nachrichten und die eventuellen Übersetzungen werden gemäß Artikel 21 aufbewahrt und vernichtet." Art. 45 -
neuer Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 18/17 ein Unterabschnitt 3, der den Artikel 18/18 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmung für bestimmte Methoden zum Sammeln von Daten". Art. 46 -
Februar 2010, werden die Wörter "im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Methoden" durch die Wörter "
/2 und
erwähnten Methoden" ersetzt und wird im niederländischen Text das Wort "fysieke" durch die Wörter "de natuurlijke" ersetzt. Art. 47 -
desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zu Abschnitt 5 umnummeriert. Art. 48 - Artikel 19/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden zwischen den Wörter "dieser Übermittlung" und den Wörtern "angehört worden ist" die Wörter "und über den
halt dieses Protokolls" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "
dem Protokoll werden die ernstzunehmenden
dizien, die eventuell vor Gericht verwendet werden können, angegeben." Art. 49 -
desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 zu Abschnitt 6 umnummeriert. Art. 50 -
desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zu Abschnitt 7 umnummeriert. Art. 51 -
Abschnitt 7, umnummeriert durch Artikel 50, desselben Gesetzes, wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/1 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste werden von der Überführung der Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, befreit, unter der Bedingung, dass: 1. die langfristige Aufbewahrung, die Echtheit, die Unversehrtheit, die Klassifizierung, die Zugänglichkeit und die Lesbarkeit dieser Archivalien gemäß den vom König festgelegten Bedingungen gewährleistet werden, 2.die Öffentlichkeit diese Archivalien unter den gleichen Bedingungen wie im Staatsarchiv einsehen kann. Die Aufbewahrung der Archivalien steht unter der Aufsicht des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. § 2 - Nach der
vorgesehenen Frist prüft der betroffene Nachrichten- und Sicherheitsdienst, ob eine Überarbeitung des Schutzniveaus oder die Deklassifizierung der klassifizierten Archivalien möglich ist. § 3 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste überführen die Archivalien, die älter als fünfzig Jahre alt sind,
s Staatsarchiv, unter der Bedingung, dass:
teresse der Einheit der Sammlung die Überführung nicht verhindert. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers der Wissenschaftspolitik die Modalitäten
Bezug auf die Archivierung und die Benutzung der überführten klassifizierten Archivalien fest. § 4 - Die Archivalien dürfen erst nach schriftlicher Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten vernichtet werden." Art. 52 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL III/1 - Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter der Nachrichten- und Sicherheitsdienste". Art. 53 -
/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 1, der den Artikel 22 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung". Art. 54 - Artikel 22 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 22 -
nerhalb jedes Nachrichten- und Sicherheitsdienstes kann ein Einsatzteam eingerichtet werden, das mit dem Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter des betreffenden Dienstes beauftragt ist. Die mit diesem Auftrag betrauten Bediensteten werden vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Leiters der Staatssicherheit beziehungsweise vom Minister der Landesverteidigung auf Vorschlag des Leiters des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes bestimmt. Die Mitglieder des Einsatzteams sind die einzigen Bediensteten, die befugt sind, den Auftrag zum Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter ihres Dienstes auszuführen, unbeschadet ihrer anderen Aufträge. Zu diesem Zweck erhalten sie eine Ausbildung. Die Mitglieder des Einsatzteams erstatten dem betreffenden Dienstleiter Bericht über ihre Einsätze. Bei der Erfüllung der anderen Aufträge können sie nicht von den Befugnissen Gebrauch machen, die ihnen durch vorliegendes Kapitel übertragen werden." Art. 55 -
dasselbe Kapitel III/1 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 23 bis 34 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Erfüllung des Auftrags zum Schutz des Personals, der
frastrukturen und der Güter der Nachrichten- und Sicherheitsdienste". Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 23 - Die Mitglieder des Einsatzteams können jederzeit verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel betreten. Sie können nur bei einer ernsthaften und drohenden Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes nicht verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel sowohl tagsüber als auch nachts betreten und durchsuchen, sofern sich dieses Personalmitglied im
nern eines nicht öffentlich zugänglichen Ortes befindet und wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Sie können verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel nur
den
Absatz 2 erwähnten Fällen durchsuchen." Art. 57 - Artikel 24 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 24 - Um sicherzustellen, dass eine Person weder eine Waffe noch einen Gegenstand mit sich führt, der eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder des Einsatzteams oder der Personalmitglieder des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder für die Unversehrtheit der
frastrukturen und der Güter des zu schützenden Dienstes darstellt, können die Mitglieder des Einsatzteams
folgenden Fällen eine Sicherheitsdurchsuchung vornehmen: 1. wenn das Mitglied des Einsatzteams aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller
dizien oder aufgrund der Umstände hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Person, die
den
vorgesehenen Fällen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen einer Identitätskontrolle unterzogen wird, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, 2.wenn eine Person gemäß den Artikeln 27 und 28 vorläufig festgehalten wird, 3. wenn Personen Orte betreten, an denen die Personalmitglieder des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes bedroht sind. Die Sicherheitsdurchsuchung erfolgt durch Abtasten von Körper und Kleidung der durchsuchten Person und durch Kontrolle ihres Gepäcks. Sie darf nicht länger als die dazu nötige Zeit dauern und die Person darf nicht länger als eine Stunde zu diesem Zweck festgehalten werden.
dem
Nr. 3 erwähnten Fall wird die Durchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Mitglieds des Einsatzteams durchgeführt; sie wird von einem Mitglied des Einsatzteams desselben Geschlechts wie die durchsuchte Person durchgeführt." Art. 58 - Artikel 25 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 25 - Die Mitglieder des Einsatzteams können ein Fahrzeug oder anderes Transportmittel, das sich im Verkehr befindet oder auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten parkt, einer Durchsuchung unterziehen, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Führers oder der
sassen, aufgrund materieller
dizien oder aufgrund zeitlicher oder örtlicher Umstände hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel dazu dient oder dazu dienen könnte, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der
frastrukturen und der Güter des zu schützenden Dienstes ernsthaft zu gefährden. Die Durchsuchung eines Fahrzeugs darf nicht länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern.
jedem Fall darf das Fahrzeug nicht länger als eine Stunde für eine Durchsuchung zurückgehalten werden. Die Durchsuchung eines Fahrzeugs, das permanent als Wohnung eingerichtet ist und zum Zeitpunkt der Durchsuchung effektiv als Wohnung genutzt wird, wird einer Haussuchung gleichgesetzt." Art. 59 - Artikel 26 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 26 - Ein Mitglied des Einsatzteams kann für die Erfordernisse seines Schutzauftrags dem Eigentümer, Besitzer beziehungsweise Halter von Gegenständen und Tieren, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der
frastrukturen und der Güter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes darstellen, an öffentlich zugänglichen Orten die freie Verfügung darüber entziehen. Diese administrative Beschlagnahme erfolgt nach den Anweisungen und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Mitglieds des Einsatzteams. Die beschlagnahmten Gegenstände werden einem Polizeibeamten übergeben, damit gemäß Artikel 30 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgegangen wird." Art. 60 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 27 - Die Mitglieder des Einsatzteams können im Fall absoluter Notwendigkeit eine Person festhalten, wenn aufgrund ihres Verhaltens, aufgrund materieller
dizien oder aufgrund der Umstände hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Vorbereitungen trifft, um eine Tat zu begehen, oder dass sie eine Tat begeht, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines Bediensteten oder eines Dritten oder die Unversehrtheit der
frastrukturen und der Güter des zu schützenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes ernsthaft gefährdet, damit sie daran gehindert wird, eine solche Tat zu begehen, oder diese Tat unterbunden wird.
diesem Fall wird die Person nur für die für ihre Übergabe an einen Polizeibeamten nötige Zeit festgehalten. Die vom Mitglied des Einsatzteams vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als eine Stunde dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person
folge des Eingreifens eines Mitglieds des Einsatzteams nicht mehr die Freiheit hat, zu kommen und zu gehen. Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Festnahme und die Aufbewahrung der Daten über diese Festnahme fest. Wenn auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäß den Artikeln 31 bis 33 des Gesetzes über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt." Art. 61 - Artikel 28 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 28 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatzteams können die Identität jeder Person kontrollieren, wenn sie aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller
dizien oder aufgrund zeitlicher oder örtlicher Umstände hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass sie Vorbereitungen trifft, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der Gebäude dieses Dienstes zu gefährden. § 2 - Die dem Mitglied des Einsatzteams ausgehändigten Ausweispapiere dürfen nur während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach zurückgegeben werden. § 3 - Wenn die
den vorangehenden Paragraphen erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität zweifelhaft ist, darf sie zwecks Übergabe an einen Polizeibeamten festgehalten werden. Die vom Mitglied des Einsatzteams vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als eine Stunde dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person
folge des Eingreifens eines Mitglieds des Einsatzteams nicht mehr die Freiheit hat, zu kommen und zu gehen. Wenn auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäß Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt." Art. 62 - Artikel 29 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
effizient." Art. 64 - Artikel 31 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 31 - Unbeschadet des Artikels 30 des vorliegenden Gesetzes, der Artikel 70, 416 und 417 des Strafgesetzbuches und der geltenden Regeln des Völkerrechts können die Mitglieder des Einsatzteams nur
folgenden Fällen Feuerwaffen gegen Personen einsetzen: 1. gegen bewaffnete Personen oder
Richtung von Fahrzeugen mit bewaffneten
sassen im Fall eines Verbrechens oder eines auf frischer Tat entdeckten Vergehens im Sinne von Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches, die unter Gewaltanwendung verübt worden sind, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass diese Personen im Besitz einer schussbereiten Feuerwaffe sind und diese gegen Personen einsetzen werden, 2.wenn die Mitglieder des Einsatzteams im Fall absoluter Notwendigkeit die unter ihren Schutz gestellten Personen,
frastrukturen und Güter nicht anders verteidigen können. Der
den Nummern 1 und 2 vorgesehene Waffengebrauch erfolgt nur gemäß den Anweisungen und erst nach Warnung mit lauter Stimme oder mit jedem anderen verfügbaren Mittel, es sei denn, der Waffengebrauch würde dadurch
effizient." Art. 65 - Artikel 32 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 32 - Außer wenn die Umstände es nicht zulassen oder wenn es den Auftrag
effizient machen würde, müssen die Mitglieder des Einsatzteams oder zumindest eines von ihnen, die gegenüber einer Person auftreten oder an der Wohnung einer Person vorstellig werden, anhand der Legitimation, deren
haber sie sind, ihre Eigenschaft nachweisen." Art. 66 - Artikel 33 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 33 - Jedes Mitglied des Einsatzteams kann, wenn es bei der Erfüllung seines Auftrags
Gefahr gerät oder wenn ein Bediensteter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes
Gefahr gebracht wird, die Hilfe oder den Beistand der vor Ort anwesenden Personen anfordern. Im Fall absoluter Notwendigkeit kann es ebenfalls die Hilfe oder den Beistand jeder anderen nützlichen Person anfordern. Die angeforderte Hilfe oder der angeforderte Beistand darf die Person, die die Hilfe beziehungsweise den Beistand leistet, nicht
Gefahr bringen." Art. 67 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
dividuellen Tätigkeiten mit Waffen bestimmt. Gegebenenfalls bestimmt der König die Zusatzausrüstung der Mitglieder des Einsatzteams, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendig ist." Art. 68 -
/1 desselben Gesetzes wird nach Artikel 34 ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand
Bezug auf die Mitglieder des Einsatzteams bei der Ausübung ihrer Funktion". Art. 69 - Artikel 35 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 35 - Für die Mitglieder des Einsatzteams, die mit Aufträgen zum Schutz der Bediensteten, der
frastrukturen und der Güter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes betraut sind, gilt die Regelung über zivilrechtliche Haftung und rechtlichen Beistand, wie
den Artikeln 91 bis 98 des Gesetzes vom
wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der drei anwesenden ordentlichen Mitglieder oder ihres Ersatzmitglieds oder, bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds und seines Ersatzmitglieds, mit Einstimmigkeit der beiden anwesenden ordentlichen Mitglieder oder ihres Ersatzmitglieds." 2.
Absatz 3 werden die Wörter "Die Ersatzmitglieder müssen" durch die Wörter "Mit Ausnahme des Ersatzmitglieds des Vorsitzenden, das über ausreichende Kenntnisse der niederländischen und der französischen Sprache verfügen muss, müssen die Ersatzmiglieder" ersetzt. Art. 72 -
Februar 2010, werden die Wörter "
er" durch die Wörter "
Art. 73 - Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "Entscheidungen, Stellungnahmen und Erlaubnisse" durch die Wörter "Entscheidungen, Erlaubnisse, Stellungnahmen, Einverständnisse und Bestätigungen" ersetzt. Art. 74 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden das Wort "
sbesondere", die Wörter "der
/3 § 3 erwähnten Listen und" und das Wort "anderen" aufgehoben.2.
Absatz 3 wird der erste Satz durch den Satz "Außer wenn dies die Aufträge des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beeinträchtigen kann, geht aus der dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt zugänglichen Akte mindestens Folgendes hervor:" ersetzt.
den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der
1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge jegliche Form von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen erforschen, auffangen, abhören, zur Kenntnis nehmen und aufzeichnen." Art. 77 -
44/1 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann gemäß den
den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der
1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge
ein EDV-System im Ausland eindringen, darin die Sicherung aufheben, technische Vorrichtungen im Hinblick auf die Entschlüsselung, die Dekodierung, die Speicherung und die Manipulation der durch das EDV-System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten
stallieren sowie das EDV-System stören und neutralisieren." Art. 78 -
44/2 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann gemäß den
den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der
1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge im Ausland Mittel zur Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern benutzen." Art. 79 - Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
ein EDV-System im Ausland und die Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland" ersetzt.b)
Nr.1 Absatz 1: - werden die Wörter "der Überwachung" durch die Wörter "einer Überwachung, einem Eindringen oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" ersetzt, - werden die Wörter "einer jährlich erstellten Liste" durch die Wörter "jährlich erstellter Listen" ersetzt. c)
Nr.1 Absatz 2: - werden die Wörter "eine Liste" durch das Wort "Listen" ersetzt, - werden die Wörter "deren Funksprüche im kommenden Jahr Gegenstand von Überwachungen sein werden," durch die Wörter "die im kommenden Jahr Gegenstand einer Überwachung ihrer Funksprüche, eines Eindringens
ihre EDV-Systeme oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern sein werden," ersetzt, - werden die Wörter "
dieser Liste werden für jede Überwachung die Begründung und" durch die Wörter "
diesen Listen wird für jede Organisation oder Einrichtung der Grund dargelegt, aus dem sie Gegenstand einer Überwachung, eines Eindringens oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern
Zusammenhang mit den
1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträgen sein wird, und" ersetzt, - werden die Wörter "versehene jährliche Liste" durch die Wörter "versehenen jährlichen Listen" ersetzt. d)
Nr.1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die vorgesehenen Überwachungen" und dem Wort "unbeschadet" die Wörter ", das vorgesehene Eindringen und die vorgesehene Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt. e)
Nr.1 Absatz 4: - werden zwischen den Wörtern "von Funksprüchen" und den Wörtern ", die nicht" die Wörter ", ein Eindringen
EDV-Systeme oder eine Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "der jährlichen Liste" durch die Wörter "den jährlichen Listen" ersetzt, - werden zwischen den Wörtern "Beginn der Überwachung" und den Wörtern ". Wenn der Minister" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "diese Überwachung" und den Wörtern "abbrechen lassen" die Wörter ", dieses Eindringen beziehungsweise diese Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 2" durch die Wörter "schnellstmöglich vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt. f)
Nr.2: - werden zwischen den Wörtern "der Überwachung" und dem Wort "wird" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen dem Wort "wird" und dem Wort "durch" das Wort "jederzeit" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "diese Überwachungen" und dem Wort "vornimmt" die Wörter ", dieses Eindringen beziehungsweise diese Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt. g)
Nr.3: - werden zwischen den Wörtern "nach den Überwachungen" und dem Wort "wird" die Wörter ", dem Eindringen und der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen dem Wort "anhand" und den Wörtern "der Überprüfung" die Wörter "monatlicher Listen der Länder oder der Organisationen oder Einrichtungen, die tatsächlich Gegenstand einer Abhörung, eines Eindringens oder einer Bildaufnahme im abgelaufenen Monat gewesen sind, die dem Ständigen Ausschuss N notifiziert worden sind und
denen der Grund dargelegt wird, aus dem die Abhörung, das Eindringen beziehungsweise die Bildaufnahme
Zusammenhang mit den
1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträgen vorgenommen worden ist und anhand" eingefügt, - werden die Wörter "eines Tagebuchs durchgeführt, das" durch die Wörter "von Tagebüchern durchgeführt, die" ersetzt, - werden zwischen den Wörtern "Ort der Überwachung" und dem Wort "aufbewahrt" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "aufbewahrt wird" durch die Wörter "aufbewahrt werden" ersetzt, - werden die Wörter "diesem Tagebuch" durch die Wörter "diesen Tagebüchern" ersetzt. Art. 80 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 44/4 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "aus dem Ausland" werden durch die Wörter "aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen, des Eindringens
ein EDV-System im Ausland und der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland" ersetzt.
is" werden durch die Wörter "
5. Zwischen den Wörtern "nicht entsprechen." und den Wörtern "Diese ausführlich mit Gründen versehene Entscheidung" werden die Wörter "Er ordnet das Verbot der Nutzung der rechtswidrig gesammelten Daten und ihre Vernichtung gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten an." eingefügt. Art. 81 -
44/5 - Wenn ein Eingriff
ein Kommunikationsnetz nötig ist, um die
erwähnte Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen zu ermöglichen, wird der Betreiber des Netzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes vom Dienstleiter schriftlich ersucht und ist er verpflichtet, seine Mitwirkung schnellstmöglich anzubieten. Wer die Mitwirkung bei den
Absatz 1 erwähnten Ersuchen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. Die Dienstleistungen werden nach den tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen vergütet. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten dieser Mitwirkung fest." Art. 82 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI, das die Artikel 45 bis 48 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen". KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 83 -
November 1994, ersetzt durch das Gesetz vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.