Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand
Strafverfahren und
Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
formiert und wird ihr mitgeteilt: 1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 2.dass ihre Erklärungen als Beweismittel
Gerichtsverfahren verwendet werden können,
ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. All diese Elemente werden
einem Protokoll genau festgehalten. § 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird,
formiert und wird ihr mitgeteilt:
Gerichtsverfahren verwendet werden können,
ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. § 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf schriftliche Vorladung hin statt, können die
erwähnten Rechte sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu vernehmende Person vernommen wird, bereits
dieser Vorladung, von der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, notifiziert werden.
diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung der
erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der Vernehmung auf jeden Fall auf die
2 und 3 erwähnten Rechte hingewiesen. Wenn es sich bei der
Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der Minderjährige sich entweder
den Räumlichkeiten der Polizei oder per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder,
deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf Vorladung hin statt oder sind
der Vorladung die
erwähnten
formationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen
formationen
Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit sie die Möglichkeit erhält, ihre
1 erwähnten Rechte geltend zu machen.
diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die
1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss
einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument,
dem ihr die nötigen
formationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber
formiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. Wenn es sich bei der
Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der Minderjährige sich entweder
den Räumlichkeiten der Polizei oder per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder,
deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann. All die
vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden
einem Protokoll genau festgehalten. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber
formiert, dass sie die
den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes aufgeführten Rechte besitzt. § 5 - Der
den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der
den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt. Form und
halt dieser Erklärung der Rechte werden vom König festgelegt. § 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen: 1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben.
diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. 2. Die Formulierung der Mitteilung der
den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre Rechte zu begreifen, beeinträchtigt. Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt.
Ton und Bild aufgezeichnet werden. 4. Wenn eine
der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen.Wenn kein vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. Wenn eine
einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen
ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. 5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt werden können, wird diese Person über die Rechte
formiert, die sie aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die
Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt.Der Vernehmer
formiert den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die Vernehmung bezieht. 7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen haben kann, anwesend sein. Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab, eine Kontrolle zu ermöglichen:
sbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, c) über die Notifizierung der
und gegebenenfalls
Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der
den Buchstaben a),
formationen verpflichtet, von denen er dadurch Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand leistet.Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den
formationen verpflichtet, von denen er dadurch Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar. § 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen, dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll festgehalten werden." KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 -
Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sie organisieren den
den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des Gesetzes vom
vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem Rechtsanwalt binnen den
den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 § 1 erwähnten Fristen geregelt. § 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder
Ausführung eines
erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder,
deren Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder,
deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann dreißig Minuten dauern und
außergewöhnlichen Fällen durch Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen. Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die betreffende Person erneut auf die
2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist. § 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die, wenn möglich,
Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf der Vernehmung zu kontrollieren. Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen beschließen, die Vernehmung
Ton und Bild aufzuzeichnen. All diese Elemente werden
einem Protokoll genau festgehalten. Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme
die Akte oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und 61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet. Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger aufbewahrt. § 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. § 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die binnen den
Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht
Zusammenhang stehen. § 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und wohlüberlegt auf die
den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss
einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument,
dem ihr die nötigen
formationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber
formiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. § 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder, dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von seiner Festnahme
Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder durch eine von Letzterem bestimmte Person. Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese
kenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für die Dauer, die für den Schutz der
teressen der Untersuchung notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
der das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann. § 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den medizinischen Beistand, der
nerhalb der
den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten. Unbeschadet des
Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. § 9 -
Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der
den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person vorzubeugen.Die Vernehmungen, die ohne Wahrung der
den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck,
formationen zu erhalten, die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer Bedeutung sind, und
dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt, b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden.Die Vernehmungen, die ohne Wahrung der
den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck,
formationen zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und
dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt. § 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der unverzüglichen Anwendung der
den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich
nerhalb der Staatsgrenzen, wie
7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder,
deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt." 4.
Absatz 2 wird der Satz "
Ermangelung dieser
formationen wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 5.
Absatz 1 wird der Satz "
Ermangelung der Unterschrift des Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des Haftbefehls
eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche Übersetzung erhalten.Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des Gerichts Erster
stanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Haftbefehl vermerkt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 8 -
desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft". Art. 9 -
/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich
Untersuchungshaft befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1, das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2.
Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu handeln. Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der
2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat. Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung
einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten,
dem ihr die nötigen
formationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden. Die betreffende Person wird darüber
formiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. Der Vernehmer nimmt mit dem
is § 2 vorgesehenen Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen, der sich
Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den
is § 2 erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten
Kenntnis. Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom
Kenntnis gesetzt wird" ergänzt. b) Der dritte Satz von Nr.2 wird durch die Wörter "und für das Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung
Kenntnis gesetzt wird" ergänzt. c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem Rechtsanwalt
Belgien bei,
dem er ihm
formationen und Ratschläge übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden Rechte effektiv ausübt,". Art. 11 -
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und noch keinen Rechtsanwalt
diesem Mitgliedstaat hat, setzt die Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon
Kenntnis. § 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die
vorliegendem Gesetz festgelegten Fristen unberührt." Art. 12 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt
Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren
formationen zukommen." KAPITEL 6 -
krafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.