zake financiën. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 38, 44 tot 70, 74, 75, 78 tot 93, 100 tot 105 en 107 tot 111 van de wet van 18 december 2016 tot regeling van de erkenning en de afbakening van crowdfunding en houdende diverse bepalingen
zake financiën (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Alternativfinanzierung KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 2 - Vorliegender Titel legt die Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform fest, bestimmt die Regeln, die diese Plattformen und beaufsichtigte Unternehmen bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen einhalten müssen, und regelt die Kontrolle über die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Art. 3 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen. § 2 -
Abweichung von § 1 ist vorliegender Titel nicht anwendbar auf:
Bezug auf Angebote von Anlageinstrumenten zu verbreiten, vorausgesetzt, sie haben kein direktes oder
direktes
teresse am Ergebnis dieser Angebote. Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Alternativfinanzierungsdienstleistungen": Dienstleistungen, die darin bestehen, über eine Website oder ein anderes elektronisches Mittel Anlageinstrumente, die von Unternehmer-Emittenten, Starterfonds oder Finanzierungsvehikeln ausgegeben werden, im Rahmen eines öffentlichen oder nicht öffentlichen Angebots zu vertreiben, ohne dass eine Wertpapierdienstleistung
Zusammenhang mit diesen Anlageinstrumenten erbracht wird, gegebenenfalls mit Ausnahme folgender Dienstleistungen: - Anlageberatung, - Annahme und Übermittlung von Aufträgen, 2."Alternativfinanzierungsplattformen": natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, und die keine beaufsichtigten Unternehmen sind, 3. "Vertrieb": die Präsentation eines Anlageinstruments
gleich welcher Weise, um bestehende oder potentielle Anleger dazu zu ermuntern, das betreffende
strument zu kaufen oder zu zeichnen, 4."Anlageinstrumenten":
strumente, die
Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind, 5. "Unternehmer-Emittenten": Emittenten von Anlageinstrumenten, deren Haupttätigkeit darin besteht, eine gewerbliche, handwerkliche, freiberufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder eine Immobilientätigkeit auszuüben, 6."Starterfonds": Fonds, die
"Finanzierungsvehikeln": Emittenten von Anlageinstrumenten, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen sind, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten zu erwerben oder einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten Darlehen zu gewähren, und die von Anlegern finanziert werden, die selbst den Unternehmer-Emittenten wählen, den sie durch ihre Anlage im Vehikel finanzieren möchten, wobei die Rendite für ihre Anlage ausschließlich von der Rendite abhängt, die der Unternehmer-Emittent für die vom Vehikel erworbene Beteiligung oder das vom Vehikel gewährte Darlehen bietet, 8."Kunden": Kunden des Erbringers von Alternativfinanzierungsdienstleistungen, das heißt einerseits Anleger und andererseits Unternehmer-Emittenten, 9. "qualifizierten Anlegern": Anleger, die
des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind, 10. "beaufsichtigten Unternehmen": folgende Unternehmen: a) Kreditinstitute, die
§ 3 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind, b) Wertpapierfirmen, die
§ 1 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 11. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen und Tätigkeiten, die
Oktober 2016 erwähnt sind, 12. "Anlageberatung": die Dienstleistung, die
Oktober 2016 definiert ist, 13. "dauerhaftem Datenträger": jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete
formationen derart zu speichern, dass er sie
der Folge für eine für die Zwecke der
formationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter
formationen ermöglicht, 14."FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte. KAPITEL 2 - Status einer Alternativfinanzierungsplattform: Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit Abschnitt 1 - Zulassung und Verzeichnis Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30 müssen natürliche oder juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind und die
erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform bei der FSMA erhalten. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht dürfen von Rechts wegen die
erwähnte Tätigkeit ausüben, unbeschadet der Möglichkeit,
diesem Rahmen gemäß ihrem Status Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Beaufsichtigte Unternehmen setzen die FSMA zuvor gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten davon
Kenntnis, dass sie die
Bei der Ausübung dieser Tätigkeit halten beaufsichtigte Unternehmen die
§ 3 - Die FSMA erteilt Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die
vorgesehenen Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform. Zulassungsanträgen muss eine Akte beigefügt sein mit allen
formationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die
Die FSMA kann Form und
halt dieser Akte näher bestimmen. Der Antragsteller muss der FSMA unmittelbar Änderungen der für die Bearbeitung seines Zulassungsantrags übermittelten
formationen oder Unterlagen mitteilen, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei ihm erforderliche
formationen einzuholen oder Belege einzufordern. § 4 - Die FSMA befindet binnen drei Monaten ab Empfang einer vollständigen Akte über den Zulassungsantrag. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief. Art. 6 - § 1 - Die FSMA führt auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Alternativfinanzierungsplattformen, das öffentlich zugänglich ist. Im Verzeichnis werden für jede Alternativfinanzierungsplattform folgende
formationen angegeben: 1. Angaben, die für ihre Identifizierung erforderlich sind, 2.Datum, an dem ihr eine Zulassung erteilt wurde, 3. erbrachte Dienstleistung(en): (
formationen, die die FSMA für eine korrekte
formation der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA legt fest, unter welchen Bedingungen der Vermerk, dass die Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform entzogen wurde, aus dem Verzeichnis gestrichen wird. § 2 - Die FSMA führt ein Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen, die sie davon
Kenntnis gesetzt haben, dass sie die
Dieses Verzeichnis, das auf der Website der FSMA öffentlich zugänglich ist, enthält alle
formationen, die die FSMA für eine korrekte
formation der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. 7 - Die Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform wird von einer Handelsgesellschaft ausgeübt. Art. 8 - Die Hauptverwaltung einer Alternativfinanzierungsplattform muss sich
Belgien befinden. Art. 9 - § 1 - Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die Identität der Personen mitgeteilt wird, die direkt oder
direkt die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, für die die Zulassung beantragt wird. § 2 -
erwähnte Personen müssen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen. Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über
formationen
Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die
formationen, über die sie verfügt, mit. Art. 10 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen sind ausschließlich natürliche Personen. Die tatsächliche Geschäftsleitung muss mindestens zwei Personen anvertraut werden. § 2 -
erwähnte Personen dürfen sich nicht
einem der
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute aufgezählten Fälle befinden. § 3 -
erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über
formationen
Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die
formationen, über die sie verfügt, mit. Art. 11 - § 1 - Die Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform wird nur erteilt, wenn eine angemessene Organisation vorhanden ist, die auf Art, Umfang und Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt ist und die es ermöglicht, die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse einzuhalten und zu kontrollieren, ob die
den Artikeln 21 und 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, die zu Steuervorteilen im Zusammenhang mit Anlagen berechtigen, die über die Alternativfinanzierungsplattform getätigt werden.
diesem Rahmen muss die Alternativfinanzierungsplattform über geeignete Grundsätze verfügen, die auf die Kontinuität der Tätigkeit
sbesondere auf dem Gebiet der
formatik abzielen. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König die
Art. 12 - § 1 - Die Zulassung wird nur erteilt, wenn eine Versicherung zur Deckung der Berufshaftpflicht der Alternativfinanzierungsplattform abgeschlossen worden ist, die folgende Bedingungen erfüllt: - Die Deckung darf nicht weniger betragen als: (
vorliegendem Artikel festgelegte Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei als Basisindex der
dex des Monats Dezember 2015 gilt. - Wird die Versicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, muss ihre stillschweigende Verlängerung im Vertrag vorgesehen sein, unbeschadet der Möglichkeit, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen. - Wird die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, muss eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorgesehen sein. Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Form und
halt dieser Verpflichtung, einschließlich Mindestbeträgen für Deckung und Franchise, anzupassen. Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Art. 13 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die
Sie müssen der FSMA alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung ihrer Erstzulassung melden. Art. 14 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die FSMA im Voraus über alle Änderungen der über die Gesellschaft ausgeübten Kontrolle
formieren. Sie müssen der FSMA alle Unterlagen und
formationen übermitteln, anhand deren sie nachweisen können, dass die betreffenden Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen. Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über
formationen
Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die
formationen, über die sie verfügt, mit. Die FSMA übermittelt den Alternativfinanzierungsplattformen binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte eine Stellungnahme über die beabsichtigten Änderungen. Diese Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn die FSMA eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat. Art. 15 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die FSMA im Voraus über Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen
formieren. Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen
formation übermitteln Alternativfinanzierungsplattformen der FSMA Unterlagen und
formationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 10 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen. Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der
Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über
formationen
Bezug auf die Eigenschaften der
Absatz 1 erwähnten Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die
formationen, über die sie verfügt, mit. Die Bestellung der
Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Diese übermittelt den Alternativfinanzierungsplattformen binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte ihren Beschluss. Alternativfinanzierungsplattformen
formieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen
Bezug auf diese Aufgabenverteilung. Art. 16 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen für ihre Kunden keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:
dem Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder zur Ausführung dieses Gesetzes für die Erbringung dieser Dienstleistungen vorgesehen sind, (ii) diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, (iii) ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: - Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, -
Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, - Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und
Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbringen, -
Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die
einem Drittland zugelassen sind. Art. 17 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen zu keinem Zeitpunkt Bar- oder Kontengelder oder Finanzprodukte von Kunden entgegennehmen oder halten oder sich gegenüber ihren Kunden
einer Debet-Position befinden. Alternativfinanzierungsplattformen dürfen weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto ihrer Kunden haben. Art. 18 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen zu den Betriebskosten der FSMA nach Modalitäten beitragen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vom König festgelegt worden sind. Art. 19 - § 1 - Möchten Alternativfinanzierungsplattformen ihre Tätigkeiten auf das Staatsgebiet eines anderen Staates ausdehnen, notifizieren sie dies der FSMA. Dieser Notifizierung werden
formationen über die beabsichtigten Tätigkeiten, ihre finanzielle Auswirkung und die Folgen dieser Tätigkeiten
Bezug auf die Organisation des Unternehmens beigefügt. Binnen acht Tagen ab Empfang dieser Notifizierung bestätigt die FSMA ihren Empfang und teilt dem Antragsteller mit, ob seine Akte vollständig ist. § 2 - Wenn die FSMA auf der Grundlage der
Anwendung von § 1 Absatz 2 mitgeteilten
formationen der Ansicht ist, dass das Projekt nachteilige Auswirkungen auf die Alternativfinanzierungsplattform hat, kann sie gegen die Verwirklichung dieses Projekts Einspruch erheben. Der Beschluss der FSMA wird der Alternativfinanzierungsplattform binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte per Einschreibebrief notifiziert. Notifiziert die FSMA der Alternativfinanzierungsplattform binnen dieser Frist keinen Beschluss, so wird davon ausgegangen, dass sie gegen das Projekt keinen Einspruch erhebt. Art. 20 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen ebenfalls andere berufliche Tätigkeiten ausüben, vorausgesetzt: 1. durch diese Tätigkeiten entsteht kein
teressenkonflikt, 2.sie gefährden nicht ihren Ruf, 3. sie sind organisatorisch und buchhalterisch vollständig von den Tätigkeiten der Alternativfinanzierungsplattformen getrennt. Bei der Ausübung dieser anderen beruflichen Tätigkeiten müssen Alternativfinanzierungsplattformen
ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit jeden Verweis auf ihren Status einer Alternativfinanzierungsplattform vermeiden, es sei denn zur Gewährleistung ihrer Bekanntheit. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König die
KAPITEL 3 - Für die Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen anwendbare Regeln Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 21 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf: 1. Alternativfinanzierungsplattformen, 2.beaufsichtigte Unternehmen, wenn sie gegebenenfalls im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen die
Abschnitt 2 - Allgemeine Regeln für die Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen Art. 22 - § 1 - Bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen sorgen
erwähnte Personen dafür, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen
teresse ihrer Kunden zu handeln. § 2 - Alle
formationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die
erwähnte Personen bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen an Anleger oder potenzielle Anleger richten, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Berechtigt die Anlage zu den
den Artikeln 21 oder 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Steuervorteilen, müssen
erwähnte Personen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die
diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen für den Erhalt dieser Steuervorteile genau eingehalten werden. Art. 23 - § 1 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen
erwähnte Personen ihren Kunden auf einem dauerhaften Träger folgende
formationen übermitteln:
teressenkonflikten,
den Artikeln 21 oder 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Steuervorteilen berechtigt,
formation über den Höchstbetrag des Steuervorteils, den der betreffende Kunde
diesem Fall erhalten könnte. Wesentliche Änderungen
Bezug auf die übermittelten
formationen werden den Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt. § 2 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen Alternativfinanzierungsplattformen ihren Kunden auf einem dauerhaften Träger ebenfalls folgende
formationen übermitteln:
Bezug auf die übermittelten
formationen werden den Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt. Art. 24 -
erwähnte Personen
formieren potenzielle Anleger über die Hauptmerkmale der Kategorien von Anlageinstrumenten, die sie vertreiben, so dass diese Anleger nach vernünftigem Ermessen
der Lage sind, die Art der Anlageinstrumente und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, gegebenenfalls einschließlich der Kosten und spezifischen Risiken, die mit Anlagen
Finanzierungsvehikeln und Starterfonds verbunden sind. Art. 25 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen
erwähnte Personen bei potenziellen Anlegern
formationen über deren Kenntnisse und deren Erfahrung
Bezug auf Anlagen einholen, damit sie beurteilen können, ob die von ihnen vertriebenen Anlageinstrumente für diese Anleger geeignet sind. Sind sie auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen
formationen der Ansicht, dass die betreffenden Anlageinstrumente für einen potenziellen Anleger nicht geeignet sind, warnen sie ihn vor dieser Anlage. Diese Warnung kann
standardisierter Form erfolgen. Beschließt ein potenzieller Anleger, die
Absatz 1 erwähnten
formationen nicht zu erteilen, oder sind die erteilten
formationen über seine Kenntnisse und seine Erfahrung unzureichend, warnen die
erwähnten Personen den potenziellen Anleger davor, dass sie aufgrund seiner Entscheidung nicht beurteilen können, ob die angebotenen Anlageinstrumente für ihn geeignet sind. Diese Warnung kann ihn standardisierter Form erfolgen. Art. 26 - Für jeden Kunden wird eine Aufzeichnung mit allen Belegen erstellt, für potenzielle Anleger einschließlich der gemäß Artikel 25 eingeholten
formationen. Diese Aufzeichnung wird während mindestens fünf Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung aufbewahrt. Art. 27 - § 1 -
erwähnte Personen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um
teressenkonflikte zwischen ihnen selbst, gegebenenfalls einschließlich der Personen, die sie kontrollieren, ihrer Leiter und Mitarbeiter einerseits und den Anlegern andererseits oder zwischen den Anlegern untereinander zu vermeiden und, wenn ein Konflikt sich nicht vermeiden lässt, um diesen Konflikt zu erkennen und zu verwalten, damit verhindert wird, dass dieser den
teressen der Anleger schadet. Reichen die Vorkehrungen zur Regelung eines
teressenkonflikts nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung der
teressen des Anlegers vermieden wird, so werden dem Anleger die allgemeine Art und/oder die Quellen des
teressenkonflikts eindeutig und auf einem dauerhaften Träger dargelegt, bevor ihm eine Dienstleistung erbracht wird. Die Unterrichtung ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers so ausführlich, dass dieser
Kenntnis der Sachlage beschließen kann, ob er weiterhin auf die angebotenen Dienstleistungen zurückgreift. Beschließt der Anleger, aus diesem Grund nicht mehr auf die angebotenen Dienstleistungen zurückzugreifen, schuldet er keine Entschädigung. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen, die Grundsätze für den Umgang mit
teressenkonflikten im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausgearbeitet haben, müssen die Anwendung dieser Grundsätze auf
teressenkonflikte ausdehnen, die im Rahmen der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen entstehen. Abschnitt 3 - Spezifische Regeln für Finanzierungsvehikel Art. 28 - § 1 - Sofern ein Finanzierungsvehikel von einer
erwähnten Person, die seine Anlageinstrumente vertreibt, oder von einer mit dieser Person verbundenen Person kontrolliert oder verwaltet wird, müssen sowohl das Finanzierungsvehikel als auch seine Beteiligung an dem/den Unternehmer-Emittenten bis zur Übertragung oder Liquidation der Beteiligung und gegebenenfalls pro separaten Teilfonds im ausschließlichen
teresse der Anleger verwaltet werden. Sofern ein Finanzierungsvehikel nicht von einer
erwähnten Person, die seine Anlageinstrumente vertreibt, oder von einer mit dieser Person verbundenen Person kontrolliert oder verwaltet wird, dürfen die Anlageinstrumente nur vertrieben werden, wenn Organisation und Arbeitsweise des Finanzierungsvehikels ermöglichen, dass das Vehikel und seine Beteiligung an dem/den Unternehmer-Emittenten bis zur Übertragung oder Liquidation der Beteiligung und gegebenenfalls pro separaten Teilfonds im ausschließlichen
teresse der Anleger verwaltet werden.
dem
vorhergehendem Absatz erwähnten Fall sind das Finanzierungsvehikel und die Person, die es kontrolliert oder verwaltet, ebenfalls verpflichtet, den Anlegern gegenüber die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen einzuhalten.
den
den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen sind besonders folgende spezifische Bestimmungen anwendbar:
haber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter Berücksichtigung der
den Artikeln 574 und 575 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen
Bezug auf Quorum und Mehrheit ihre Zustimmung erteilt haben. Die Artikel 570 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar. Gibt es verschiedene Kategorien von Aktien oder Gewinnanteilen am Kapital des Unternehmer-Emittenten, ist die Zustimmung der
haber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente, die unter Berücksichtigung der
den Artikeln 574 und 575 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen
Bezug auf Quorum und Mehrheit beschließen, erforderlich, damit ihre jeweiligen Rechte geändert werden können oder eine Kategorie durch eine andere ersetzt werden kann. Die Artikel 570 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar. Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar, wenn über den Unternehmer-Emittenten der Konkurs eröffnet worden ist, er im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom
vestiert das Finanzierungsvehikel
verschiedene Unternehmer-Emittenten, muss jede erworbene Beteiligung an demselben Unternehmer-Emittenten und jedes demselben Unternehmer-Emittenten gewährte Darlehen
einem separaten Teilfonds des Vermögens des Vehikels untergebracht werden und buchhalterisch angemessen behandelt werden;die Buchhaltung des Vehikels muss pro Teilfonds geführt werden. Verbindlichkeiten und Geschäfte des Vehikels werden
Bezug auf die Gegenpartei eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Die Gegenpartei wird ordnungsgemäß darüber
formiert.
Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anlegern
Bezug auf diesen Teilfonds. 6. Dem Finanzierungsvehikel oder seinen Leitern kann eine variable Vergütung zuerkannt werden,
sofern die Kriterien für die Zuerkennung der variablen Vergütung oder des Teils der variablen Vergütung, die/der von den Ergebnissen abhängig ist, sich ausschließlich auf das Nettoergebnis des Finanzierungsvehikels oder eines seiner Teilfonds beziehen, nicht verwirklichte Mehrwerte ausgenommen.7. Unbeschadet des Artikels 133 des Gesellschaftsgesetzbuches dürfen der Revisor oder der Buchhalter des Unternehmer-Emittenten oder des Finanzierungsvehikels keine Beziehung zu dem Unternehmer-Emittenten oder dem Finanzierungsvehikel unterhalten, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnte.
sbesondere dürfen sie weder Ehepartner noch gesetzlich zusammenwohnender Partner einer Person sein, die den Unternehmer-Emittenten oder das Finanzierungsvehikel kontrolliert oder direkt oder
direkt eine Beteiligung an ihm hält, noch mit einer solchen Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. Ist der Revisor oder der Buchhalter eine juristische Person, darf diese weder mit dem Unternehmer-Emittenten oder dem Finanzierungsvehikel noch mit der
§ 2 - Ist das Finanzierungsvehikel eine mit dem Erbringer von Alternativfinanzierungsdienstleistungen verbundene Gesellschaft oder wird es direkt oder
direkt von dem Erbringer von Alternativfinanzierungsdienstleistungen verwaltet, müssen die Kunden darüber
formiert werden und müssen im Falle von
teressenkonflikten mit Kunden spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Ist das Finanzierungsvehikel eine mit dem Unternehmer-Emittenten verbundene Gesellschaft oder wird es direkt oder
direkt von dem Unternehmer-Emittenten oder den Leitern oder Aktionären des Unternehmer-Emittenten verwaltet, müssen die Kunden darüber
formiert werden und müssen im Falle von
teressenkonflikten mit Kunden spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Abschnitt 4 - Ermächtigung des Königs Art. 29 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln für die Ausführung der
vorliegendem Kapitel erwähnten Regeln und zusätzliche Regeln festzulegen, um die
formation der Kunden und den Schutz ihrer
teressen zu gewährleisten; darin einbegriffen sind zusätzliche Regeln für den Vertrieb von Anlageinstrumenten, die von einem Finanzierungsvehikel ausgegeben werden. KAPITEL 4 - Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen durch ausländische Unternehmen Art. 30 - § 1 - Personen, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die
erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1.
ihrem Herkunftsmitgliedstaat ähnliche Dienstleistungen wie Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringen dürfen, 2.vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform gemäß Kapitel 2 erhalten haben, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:
eine Sonderrubrik des
iii) Die
iv) Ist eine Zweigniederlassung auf belgischem Staatsgebiet ansässig, gelten Anforderungen
Bezug auf Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, für Aktionäre der Gesellschaft nach ausländischem Recht, während Anforderungen
Bezug auf Leiter für Leiter der belgischen Zweigniederlassung gelten, 3. bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten
Belgien die Bestimmungen des vorliegenden Titels einhalten, wobei:
Abweichung von Absatz 1 dürfen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, von Rechts wegen die
Dabei halten sie die
Die betreffenden ausländischen Unternehmen setzen die FSMA zuvor gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten und gegebenenfalls über die Kontrollbehörde des Herkunftsmitgliedstaates oder über die Belgische Nationalbank davon
Kenntnis, dass sie die
Diese ausländischen Unternehmen werden
eine Sonderrubrik des
Die FSMA
formiert die betreffenden Unternehmen über die Bestimmungen des vorliegenden Titels, die ihres Wissens von allgemeinem
teresse sind. Diese Bestimmungen allgemeinen
teresses werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. § 2 - Juristische Personen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und die die
erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1.
ihrem Herkunftsstaat einem Status unterliegen, aufgrund dessen sie
diesem Staat ähnliche Dienstleistungen wie Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringen dürfen, 2.über eine Zweigniederlassung
Belgien verfügen, 3. für ihre Zweigniederlassung
Belgien vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform gemäß Kapitel 2 erhalten haben, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:
eine Sonderrubrik des
iii) Die
erwähnte Bedingung bezieht sich auf die
Belgien durchgeführten Tätigkeiten. iv) Anforderungen
Bezug auf Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, gelten für Aktionäre der Gesellschaft nach ausländischem Recht, während Anforderungen
Bezug auf Leiter für Leiter der belgischen Zweigniederlassung gelten, 4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten
Belgien die Bestimmungen des vorliegenden Titels einhalten, wobei:
Belgien Alternativfinanzierungsdienstleistungen anbieten oder erbringen, die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen
formationen anfordern, die binnen der von ihr festgelegten Frist zu erteilen sind. Die FSMA kann ebenfalls vor Ort Ermittlungen durchführen, alle Daten, die die Person, die Alternativfinanzierungsdienstleistungen anbietet oder erbringt, besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen. Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Titels und der Maßnahmen zur Ausführung dieses Titels arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der Belgischen Nationalbank, wenn beaufsichtigte Unternehmen unter der Kontrolle der Nationalbank betroffen sind, und mit den Behörden anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden vertrauliche
formationen austauschen. Die FSMA
formiert sie über alle aufgrund der Artikel 32 bis 35 gegenüber Unternehmen unter deren Kontrolle getroffenen Maßnahmen. Art. 32 - Stellt die FSMA fest, dass eine gemäß Kapitel 2 zugelassene belgische oder ausländische Alternativfinanzierungsplattform, Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens einbegriffen, die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, ermittelt die FSMA die Verstöße und fordert sie auf, binnen der von ihr festgelegten Frist diese Verstöße zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern. Während dieser Frist kann die FSMA die Ausübung der Alternativfinanzierungstätigkeit ganz oder teilweise verbieten und die Zulassung aussetzen. Stellt die FSMA nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Verstöße nicht behoben wurden, kann sie die Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform entziehen. Art. 33 - Stellt die FSMA fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht oder ein
§ 1 Absatz 2 erwähntes ausländisches Unternehmen bei der Ausübung der
erwähnten Tätigkeit die Regeln, die
oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vorgesehen sind, nicht einhält, ermittelt die FSMA die Verstöße und fordert das Unternehmen auf, diese Verstöße binnen der von ihr festgelegten Frist zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern. Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der anderen
vorliegendem Titel vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA
Bezug auf Personen, die den ihnen aufgrund der Artikel 32 oder 33 gemachten Aufforderungen nicht nachkommen:
Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Zwangsgelder werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen. KAPITEL 6 - Sanktionen Abschnitt 1 - Verwaltungsstrafen Art. 35 - Unbeschadet der anderen
vorliegendem Titel vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der betreffenden Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 75.000 EUR beläuft.
Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen. Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer: 1. Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringt, ohne über einen
vorliegendem Titel vorgesehenen Status zu verfügen, 2.die Bestimmungen der Artikel 16 § 1 oder 17 nicht einhält. § 2 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer mit betrügerischer Absicht: 1. versäumt, der FSMA
Ausführung der Bestimmungen von Kapitel 2 Änderungen der Angaben, die Teil seiner Zulassungsakte sind, mitzuteilen, 2.versäumt, der FSMA eine aufgrund der Artikel 14 oder 15 erforderliche
formation mitzuteilen. § 3 - Personen, die sich weigern, von der FSMA angeforderte Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die notwendig sind, um die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu kontrollieren, die sich von der FSMA getroffenen Untersuchungsmaßnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt. § 4 - Personen, die wegen einer der
den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, kann die definitive oder zeitweilige Schließung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen genutzt werden, auferlegt werden. § 5 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die
vorliegendem Titel erwähnten Straftaten. KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen,
krafttreten und Übergangsmaßnahmen Art. 37 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.13 Buchstabe
Absatz 1 Nr.13 erwähnten Bedingungen zu erbringen ist." Art. 38 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Buchstabe
vestiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für seine Vermittlerrolle - direkt
neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden. Emittenten von Aktienzertifikaten gelten als Finanzierungsvehikel,". 3.
Absatz 1 wird ein Buchstabe
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und die der Steuerpflichtige anlässlich der Ausgabe dieser Anteile gezeichnet hat." 4.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die
Absatz 1 erwähnte Crowdfunding-Plattform ist eine belgische Plattform oder eine Plattform, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Alternativfinanzierungsplattform zugelassen ist oder von einem belgischen beaufsichtigten Unternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, betrieben wird, das aufgrund seines Status gemäß dem Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen eine solche Tätigkeit ausüben darf." 5.
Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von Absatz 2" durch die Wörter "von Absatz 3" ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte öffentliche Starterfonds und der
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind
vestmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile, die
dem von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte geführten Verzeichnis der öffentlichen Starterfonds beziehungsweise
dem vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführten Verzeichnis der privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eingetragen sind." 7.
Absatz 2 werden die Wörter "des Fonds werden durch Namensanteile dargestellt" durch die Wörter "des öffentlichen Starterfonds und des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind Namensanteile" ersetzt.8.
Absatz 3 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Der öffentliche Starterfonds und der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital
vestieren die Einlagen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - ausschließlich
nachstehend erwähnte
vestitionen, wobei nachstehend erwähnte Grenzen einzuhalten sind:".9.
Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die
erwähnt sind," durch die Wörter "Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals der
10.
wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bildet ein öffentlicher Starterfonds oder ein privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital separate Teilfonds beziehungsweise Zweige, wird die Einhaltung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für jeden Teilfonds, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, separat kontrolliert." 11. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Anteile an einem öffentlichen Starterfonds oder einem privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital werden für die Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn am 31.Dezember eines Besteuerungszeitraums die gesammelten Summen
den
Absatz 3 erwähnten Grenzen und unter den
Absatz 3 erwähnten Bedingungen
neue Aktien oder Anteile
vestiert worden sind. Die Steuerermäßigung wird für das Steuerjahr gewährt, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
den das Datum des 31. Dezembers fällt, an dem die
Absatz 3 erwähnte
vestitionsbedingung erfüllt ist." 12. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle der Veräußerung einer
Absatz 3 Nr.1 erwähnten
vestition während eines Zeitraums von achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Beträgt der Ertrag der Veräußerung weniger als 70 Prozent des Betrags der ursprünglichen
vestition, müssen die betreffenden Beträge nicht reinvestiert werden.2. Beträgt der Ertrag der Veräußerung zwischen 70 und 100 Prozent des Betrags der ursprünglichen
vestition, müssen die betreffenden Beträge
nerhalb sechs Monaten ab der Veräußerung vollständig
neue Namensaktien oder -anteile wie
Absatz 3 Nr.1 erwähnt reinvestiert werden. 3. Überschreitet der Ertrag der Veräußerung den Betrag der ursprünglichen
vestition, muss ein dem Betrag der ursprünglichen
vestition entsprechender Betrag
nerhalb sechs Monaten ab der Veräußerung
neue Namensaktien oder -anteile wie
Absatz 3 Nr.1 erwähnt reinvestiert werden. Unter der
Absatz 7 erwähnten "Veräußerung einer
vestition" versteht man ebenfalls die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft,
die
vestiert worden ist. Die
Absatz 7 erwähnte Reinvestitionspflicht gilt nicht, wenn die vorerwähnte Frist von sechs Monaten nach Verstreichen einer Frist von achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, abläuft." 13.
Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "der
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen" durch die Wörter "der
Absatz 1 Buchstabe
2 werden die Wörter "den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "den Erwerb über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. 16.
Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "den Erwerb über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt.
Form einer Quasieinlage wie
den Artikeln 220, 396, 445 oder 657 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt." 18.
Absatz 4 werden die Wörter "Summen, die für die Einzahlung neuer Aktien oder Anteile oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden," durch die Wörter "Zahlungen für die
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile, die
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente und die
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile" ersetzt.19.
Absatz 5 werden die Wörter "des
Betracht kommenden Betrags" durch die Wörter "des
Betracht kommenden Betrags nach Abzug der
Absatz 1 Buchstabe b) und § 2 Absatz 3 erwähnten Entschädigungen und eventuellen anderen diesbezüglichen Kosten" ersetzt.20.
Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Summen, die für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden," werden durch die Wörter "Zahlungen für die
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile oder die
- Die Wörter "der Steuerpflichtige" werden durch die Wörter "die
Absatz 1 erwähnte Gesellschaft oder das
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung" ersetzt. - Die Wörter "Unterlagen beilegt, aus denen hervorgeht" werden durch die Wörter "einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht" ersetzt. 21.
Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls
" aufgehoben.22.
Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "dass er die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile oder die Anlageinstrumente" ersetzt.23. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zahlungen für die
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass der
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte öffentliche Starterfonds oder private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Besteuerungszeitraums,
den das Datum des 31.Dezembers fällt, an dem die
Absatz 3 erwähnte
vestitionsbedingung erfüllt ist, einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: - dass die
den Paragraphen 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, - dass der Steuerpflichtige die Anteile
dem betreffenden Besteuerungszeitraum oder
einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende dieses Besteuerungszeitraums noch
seinem Besitz sind." 24. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Aufrechterhaltung der
erwähnten Steuerermäßigung unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft, das Finanzierungsvehikel, der öffentliche Starterfonds oder der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Einkommensteuererklärungen der vier folgenden Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, dass er weiterhin im Besitz der betreffenden
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile, der betreffenden
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente oder der betreffenden
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile ist.Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum,
dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden." 25.
Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden Aktien oder Anteile oder die betreffenden Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile oder die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente" und die Wörter "oder diese Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "oder diese Anlageinstrumente" ersetzt.26.
werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sind die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile
nerhalb achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, Gegenstand einer anderen Übertragung als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer
Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben. Unter der
den Absätzen 2 und 3 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft,
die
vestiert worden ist, des Finanzierungsvehikels, des öffentlichen Starterfonds oder des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft,
die
vestiert worden ist, muss die
Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum,
dem die Beendigung der Liquidation
folge der Konkurseröffnung stattgefunden hat, nicht mehr erfüllt werden." 27. Paragraph 5 Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Darüber hinaus wird die
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Steuerermäßigung für den Erwerb von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds oder einem privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital nur unter der Bedingung aufrechterhalten, dass die
Paragraph 5 Absatz 4, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Werden die
Absatz 6 erwähnten Verpflichtungen am Ende der
Absatz 6 erwähnten sechsmonatigen Frist nicht eingehalten, wird die Gesamtsteuer
Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums,
dem festgestellt wird, dass der öffentliche Starterfonds oder der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital diese Verpflichtungen nicht einhält, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate ab Beginn der vorerwähnten sechsmonatigen Frist bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." 29.
Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "des Jahres" durch die Wörter "des Besteuerungszeitraums" und die Wörter "die gemäß § 1 tatsächlich für die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds gewährt wurde" durch die Wörter "die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente gewährt wurde" ersetzt.30. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6 Absatz 1] 31.
Absatz 2 werden die Wörter "ein zugelassener Starterfonds" durch die Wörter "ein öffentlicher Starterfonds oder ein privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" und die Wörter "
Absatz 3 " durch die Wörter "
(...) Art. 44 - Artikel 110 des Gesetzes vom
vorliegendem Kapitel erwähnte Verwalter, deren Tätigkeiten darin bestehen: 1.einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie
gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten, unterliegen neben den Artikeln 62 bis 67 und 73 bis 83 ebenfalls nicht folgenden Bestimmungen:
wird das Wort "Sie" durch die Wörter "
vorliegendem Artikel erwähnte Verwalter" ersetzt. Art. 45 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 -
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte öffentliche Starterfonds, die
den Anwendungsbereich von Artikel 106 fallen, unterliegen nicht folgenden Bestimmungen:
6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6.
der Satzung einer
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß Artikel 196/1 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen." Art. 47 - Artikel 196 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 darf das Gesellschaftskapital der
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds nicht unter dem
Bei Bildung von Teilfonds
nerhalb der IGFK darf der Teil des Kapitals, der durch die Anteile der betreffenden Kategorie vertreten wird, nicht unter dem
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Betrag liegen."
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 196/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Eine IGFK, die zu den vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten Kategorien gehört, kann, sofern dies
der Satzung vorgesehen ist, unterschiedliche Kategorien von Anteilen schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht.
diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. § 2 -
der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber und der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, wie Kosten der gesamten
vestmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer IGFK sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar. Jeder Teilfonds einer IGFK wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der IGFK. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt. Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden
Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der
vestmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern
Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Die Regeln
Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der
vestmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der
vestmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten." Art. 49 - Artikel 236 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erklären, dass Absatz 1 nicht auf die
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds anwendbar ist." Art. 50 - Artikel 251 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erklären, dass alle oder ein Teil der Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts nicht auf die
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds anwendbar sind. Bei der Bestimmung dieser Ausnahmen werden die
teressen der Anteilinhaber ordnungsgemäß berücksichtigt." Art. 51 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "von den Artikeln 93, 93/1, 97 und 105 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 52 - Artikel 288 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Artikel 195 Absatz 1 und Artikel 196 §§ 1, 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 195 Absatz 1, Artikel 196 §§ 1, 3 und 4 und Artikel 196/1 § 1 erster Satz und §§ 2 und 4" ersetzt.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds einer
stitutionellen
vestmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar. Jeder Teilfonds einer
stitutionellen
vestmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der
vestmentgesellschaft." Art. 53 - Artikel 297 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
vestmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar. Jeder Teilfonds einer privaten
vestmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der
vestmentgesellschaft." Art. 54 - Artikel 299 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 196 § 3 Absatz 3 und § 4 und 196/1 sind auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbar, die die Bedingungen erfüllen, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt." Art. 55 -
§ 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 93 Absatz 2" durch die Wörter "von den Artikeln 93 Absatz 2 und 93/1 Absatz 2" ersetzt. Art. 56 - Artikel 307 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Verwaltungsgesellschaften, die
den Anwendungsbereich von Artikel 106 fallen und deren einzige Tätigkeit darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten, unterliegen nicht folgenden Bestimmungen: 1. Artikel 319, 2.Artikel 332 und 3. Artikel 333." Art. 57 -
desselben Gesetzes wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 -
Abweichung von § 2 ist Artikel 319 nicht anwendbar auf ausländische Verwaltungsgesellschaften, die
den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallen und deren einzige Tätigkeit
Belgien darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten." Art. 58 -
desselben Gesetzes wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 -
Abweichung von § 1 ist Artikel 333 nicht anwendbar auf ausländische Verwaltungsgesellschaften, die
den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallen und deren einzige Tätigkeit
Belgien darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie
59 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Titels übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft und Verbraucher zuständigen Ministers und des für Mittelstand und KMB zuständigen Ministers aus. Art. 60 - § 1 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 37 und 38, die ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar sind. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind, die am Datum des
krafttretens des vorliegenden Titels die
erwähnte Tätigkeit ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorläufig weiter ausüben, bis die FSMA über den Zulassungsantrag befunden hat. Die betreffenden Personen setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit
Kenntnis. Sie werden mit Vermerk des vorläufigen Charakters ihrer Zulassung
eine Sonderrubrik des
Zur Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Zulassung müssen die betreffenden Personen binnen vier Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Titels eine vollständige Zulassungsantragsakte gemäß Artikel 5 einreichen. § 3 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die am Datum des
krafttretens des vorliegenden Titels die
erwähnte Tätigkeit ausüben, setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit
Kenntnis. § 4 -
§ 1 Absatz 2 erwähnte ausländische Unternehmen, die am Datum des
krafttretens des vorliegenden Titels die
erwähnte Tätigkeit ausüben, setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten und gegebenenfalls über die Kontrollbehörde des Herkunftsmitgliedstaates oder über die Belgische Nationalbank von der Ausübung dieser Tätigkeit
Kenntnis. TITEL 3 - Steuer der Gebietsfremden Art. 61 - Artikel 228 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Steuer wird auch auf die
den Artikeln 24 Absatz 1 Nr. 1, 25 Nr. 2, 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und 28 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Gewinne oder Profite erhoben, die nicht
den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind und aus einer Dienstleistung hervorgehen, die: - im Rahmen einer Berufstätigkeit, die Gewinne oder Profite erzeugt, zugunsten eines Einwohners des Königreichs, - zugunsten eines Steuerpflichtigen, der der Gesellschaftssteuer unterliegt, - zugunsten einer
erwähnten juristischen Person oder - zugunsten einer belgischen Niederlassung erbracht wird, dem/der gegenüber der Dienstleistungserbringer sich direkt oder
direkt
einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet. Absatz 1 ist nur anwendbar,
sofern: - entweder diese Einkünfte gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Belgien steuerpflichtig sind - oder - wenn kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht - der Steuerpflichtige nicht den Nachweis erbringt, dass die Einkünfte tatsächlich
dem Staat,
dem er ansässig ist, besteuert werden." Art. 62 - Artikel 61 tritt am 1. Juli 2016
Kraft. TITEL 4 - Abschaffung des Vergreisungsfonds KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
Bezug auf den Fonds beauftragt. Der für Finanzen zuständige Minister legt sie dem Rechnungshof zur Kontrolle und der Regierung und den Gesetzgebenden Kammern zur
formation vor. Eventuelle Kosten des Fonds nach seiner Abschaffung gehen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. Art. 69 - Sämtliche Aktiva und Passiva des Fonds werden dem Staat ohne Gegenleistung übertragen. KAPITEL 2 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 70 - Ab Abschaffung des Fonds werden die Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 bis 4, 3 Nr. 5, 12 bis 35, die Kapitel III bilden, 40 und 41 des Gesetzes vom
krafttreten Art. 75 - Die Bestimmungen von Titel 4 treten am 1. Januar 2017
Kraft. (...) TITEL 6 - Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 78 - Für die Jahre 2016 bis 2019 wird ein Betrag von 11.860.300 EUR, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie
Titel V Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen ist, über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. TITEL 7 - Berufssteuervorabzug Art. 79 - Artikel 2757 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Buchstabe
Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Arbeitgeber.
Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, müssen einen Betrag, der drei Vierteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs entspricht, direkt für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwenden. Der Arbeitgeber muss dem zuständigen Einnehmer diesen Betrag zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der Berufssteuervorabzug der Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den begünstigten Fonds "Sozialer Maribel" verteilt,". Art. 80 - Artikel 79 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam. TITEL 8 - Verfahren Art. 81 -
Juni 2000, werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "schriftlich" ersetzt. Art. 82 -
Juni 2000, werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "schriftlich" ersetzt. Art. 83 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 366 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches] TITEL 9 - Beitreibung KAPITEL 1 - Anpassung des Verweises auf Artikel 400
den Artikeln 402 und 407 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 84 - Artikel 402 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "die
Nr.1 erwähnten Arbeiten" durch die Wörter "die
1 erwähnten Arbeiten" ersetzt. 2.
werden die Wörter "die
Nr.1 erwähnten Arbeiten" durch die Wörter "die
1 erwähnten Arbeiten" ersetzt. 3.
werden die Wörter "Artikel 400 Nr.1 Buchstabe a)" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a)" und die Wörter "Artikel 400 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. Art. 85 -
Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 400 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. Art. 86 - Die Artikel 84 und 85 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 443bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 87 - Artikel 443bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die
vorgesehene Frist kann unterbrochen werden: 1.
der Weise, die
den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit, 3. durch Versand einer Mahnung per Einschreiben seitens des Einnehmers, die einen Auszug des Heberollenartikels und eine Abschrift der Vollstreckbarerklärung enthält.Die Aufgabe des Schriftstücks beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Adressat weder
Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird die Mahnung per Einschreiben an den Prokurator des Königs von Brüssel gerichtet. Die Kosten der Einschreibsendung fallen zu Lasten des Adressaten. Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden (Rechts-)Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann, wenn kein Gerichtsverfahren anhängig ist." KAPITEL 3 - Ergänzung von Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt
den Artikeln 195 Absatz 1 und 288 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen
der
3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen
vestmentgesellschaft erwähnt
Teil III Buch I Titel III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, ungeachtet dessen, ob diese
vestmentgesellschaft oder diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere
Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein
formationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird,
dem Maße, wie mindestens 60 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom
vestmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt oder
direkt
unbewegliche Güter
vestiert werden, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind. Bei Immobilien, die nicht ausschließlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind oder die nur während eines Teils des Besteuerungszeitraums als solche genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, werden für die Festlegung des
Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes nur die anteilige Zeit und Fläche, die tatsächlich zur Wohn- oder Gesundheitspflege genutzt werden, berücksichtigt. Der König bestimmt, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind,". Art. 90 - Artikel 269 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt
den Artikeln 195 Absatz 1 und 288 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen
der
3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen
vestmentgesellschaft erwähnt
Teil III Buch I Titel III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, ungeachtet dessen, ob diese
vestmentgesellschaft oder diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere
Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein
formationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird,
dem Maße, wie mindestens 60 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom
vestmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt oder
direkt
unbewegliche Güter
vestiert werden, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind. Bei Immobilien, die nicht ausschließlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind oder die nur während eines Teils des Besteuerungszeitraums als solche genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, werden für die Festlegung des
Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes nur die anteilige Zeit und Fläche, die tatsächlich zur Wohn- oder Gesundheitspflege genutzt werden, berücksichtigt. Der König bestimmt, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind,". Art. 91 - Die Artikel 89 und 90 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. TITEL 11 - Elektronischer Austausch von Daten
Bezug auf Hypothekenanleihen und
dividuelle Lebensversicherungen Art. 92 -
Kapitel 3 Abschnitt 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323/1 - § 1 - Stellen Kreditinstitute oder -einrichtungen oder Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie
den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 erwähnt eine Bescheinigung aus, müssen sie der Verwaltung jährlich Daten
Bezug auf
dividuell abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, Hypothekenanleiheverträge und
März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge mitteilen. Bei Steuerbescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt einer
§ 3 erwähnten Steuerermäßigung ausgestellt werden, gilt Absatz 1 nur für Hypothekenanleiheverträge mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren. § 2 - Die
erwähnte Mitteilung erfolgt
den vom König festgelegten Fristen und Formen. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. § 3 -
erwähnte Kreditinstitute und -einrichtungen und Versicherungsunternehmen sind ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer wie
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt zu sammeln, zu verarbeiten und mitzuteilen, um Kunden zu identifizieren. Verfügen
erwähnte Kreditinstitute und -einrichtungen und Versicherungsunternehmen bereits zu anderen Zwecken über die vorerwähnte Erkennungsnummer eines Kunden, darf diese Erkennungsnummer benutzt werden, um der
93 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie
den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen. (...) TITEL 13 - Sharing Economy Art. 100 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und
dem mindestens Identität des Dienstleistungserbringers" und den Wörtern ", Beschreibung der erbrachten Dienste" die Wörter "und seine Nationalregisternummer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen" eingefügt.
4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung werden die Wörter "aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches" ersetzt. Art. 103 -
Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung wird ein Abschnitt 1/1 mit der Überschrift "Befugnisse der Kontaktstelle Regularisierungen", der einen Artikel 18/1 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "Art. 18/1 -
nerhalb des Dienstes Vorabentscheidungen
Steuerangelegenheiten wird eine Kontaktstelle Regularisierungen geschaffen, die mit den Aufträgen beauftragt ist, die ihr durch vorliegendes Gesetz zugewiesen werden. Sie untersteht der Aufsicht des
August 2004 zur Schaffung des Dienstes Vorabentscheidungen
Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erwähnten Kollegiums. Entscheidungen, die das Kollegium im Rahmen des vorliegenden Artikels trifft, werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 13. August 2004 zur Schaffung des Dienstes Vorabentscheidungen
Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angenommen." Art. 104 - Artikel 55 des Gesetzes vom
Kraft. (...) TITEL 15 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 107 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres
krafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 2.Dezember 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des
vestitionsabzugs für digitale
vestitionen,
Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags wie
4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie unterliegen tatsächlich einem Sonderbeitrag von 25 Prozent wie
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen,". Art. 109 - Artikel 108 ist auf die
Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags ab dem 1. Oktober 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. TITEL 17 - Umwandlung des "Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen" (autonome kommunale Hafenregie von Antwerpen)
eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Art. 110 -
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. (...) Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.