loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la
Art. 11des G.
vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2 bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016)] Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters, der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch
- Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt werden. Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind. § 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch
- Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind. Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind. [Art. 3 § 1 Abs.
Art. 2des K.E.
vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des G. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- April 2003) und Art. 2 des K.E. vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016); § 2 Abs.
Art. 2des K.E.
vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016)] Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind:
- Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers berücksichtigt wird;
- Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung, und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns;
- [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;]
- Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem anwendbaren Entschädigungssystem;
- Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im Ausland bezogen worden ist. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
- Dezember 2016 (B.S. vom
- Dezember 2016)] KAPITEL III - Arbeitsunfälle Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode geleistet wurden."
- Absatz 3 wird aufgehoben. KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Lohnempfänger Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- November 1996, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 § 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel 100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55 Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr.5 erwähnte Verordnung festgelegt werden." Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag." KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 8 - [Der König kann ab dem
- Januar 2015 den Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014)] Art.9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft. Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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