← België

Ministerieel besluit tot bepaling van de elementen die de identificatie toelaten van het neutralisatiemiddel gebruikt in de containers uitgerust met e

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2016. - Ministerieel besluit tot bepaling van de elementen die de identificatie toelaten van het neutralisatiemiddel gebruikt in de containers ui

Artikel 6

§ 5 des Königlichen Erlasses erwähnt, 3.Container : Behälter,

Artikel 1Nr.

7 des Königlichen Erlasses erwähnt,

  1. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Art. 2 - Jedes Neutralisierungsmittel, das in der Verwendung von Tinte besteht, ist mit den Elementen versehen, wie sie im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. Art. 3 - Damit die Tinte als Neutralisierungsmittel identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen, die von der zur Neutralisierung verwendeten Tinte stammen, definitiv und unumkehrbar Elemente mit infraroten Eigenschaften enthalten, sodass die bei einer Wellenlänge von 810 Nanometern gemessenen Tintenflecken jederzeit einen Infrarot-Reflexionswert unter 60 bieten. Art. 4 - Damit der Container, aus dem die tintenbefleckten Scheine stammen, identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen definitiv und unumkehrbar mit Elementen markiert sein, die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie als Markierungen identifiziert werden können. Diese Elemente sind für jedes separate Los von in Belgien verwendeten Containern einmalig. Ein Los besteht aus höchstens 300 Containern; es gibt in jedem Fall ein separates Los für jeden separaten Verkauf einer bestimmten Menge an Containern, auch wenn die Anzahl Container, die zum Verkauf gehören, unter 300 liegt. Art. 5 - Der Antragsteller im Sinne von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses sieht für jeden Container, den er auf den belgischen Markt bringt, eine einmalige Containernummer und eine einmalige Losnummer vor. Für jedes einzelne Los hält er folgende Informationen während mindestens zehn Jahren zur Verfügung der Verwaltung:
  2. einmalige Losnummer, 2.Beschreibung der in Artikel 4 erwähnten einmaligen Elemente,
  3. Containertyp,

Artikel 5

§ 3 des Königlichen Erlasses erwähnt, der zum Los gehört, 4.Liste der Nummern der Container, die zum Los gehören,

  1. Name und Kontaktangaben des Benutzers der Container, 6.Datum, an dem das Los auf den belgischen Markt gebracht wird. Art. 6 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Tinte, mit der folgende Container ausgestattet sind:
  2. Container, die zum ersten Mal nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Gebrauch genommen werden, 2.Container, die vor dem in Nr. 1 erwähnten Datum bereits in Gebrauch waren, deren Tinte jedoch nach diesem Datum ersetzt worden ist. Brüssel, den
  3. Januar 2016 J. JAMBON

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.