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Arrêté ministériel relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE

  1. - Arrêté ministériel relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 septembre 2016 relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence (Moniteur belge du 4 octobre 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. September 2015; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  8. Juni 2009; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  9. Oktober 2002 zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste; Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
  10. April 2016; Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  11. Februar 2016; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  12. Juli 2016; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  13. Juli 2016; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom
  14. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom
  16. Oktober 2002 zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom
  17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
  18. In Nr."
  19. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1 Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von polizeilichem Zwang einordnen".
  20. In Nr."
  21. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2 Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden".
  22. In Nr."
  23. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1 Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen - Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen". Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  24. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
  25. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie folgt ersetzt: "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden 1.In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen Berufspflichten haben
  26. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen 3.Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen
  27. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser Situationen beitragen 5.Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen
  28. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen 7.Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und -einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten".
  29. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module: Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt mindestens 578 Stunden" ersetzt.
  30. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  31. August
  32. Brüssel, den
  33. September 2016 J. JAMBON Pour la consultation du tableau, voir image

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