← België

Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 1 DECEMBER

  1. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling van octrooischriften. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 3 en 9 tot 10 van het koninklijk besluit van 1 december 2016 houdende wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling van octrooischriften (Belgisch Staatsblad van 14 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
  2. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse im Hinblick auf die Abänderung einiger Bestimmungen über die Übersetzung von Patentschriften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte, des Artikels 5, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Juni 2016; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien, des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Juni 2016; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XI.83, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. Juni 2016; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  9. Dezember 2007 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Mai 2015 zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  11. September 2016; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.226/1 des Staatsrates vom
  12. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Gesetz vom
  14. Juni 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft in seinen Artikeln 22, 48 und 60 die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, des Gesetzes vom
  15. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise des Gesetzes vom
  16. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien abändert, um ab dem
  17. Januar 2017 das Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung der Patentschrift erteilter europäischer Patente für deren Validierung in Belgien aufzuheben; dass vorliegender Königlicher Erlass zum Ziel hat, infolge dieses Gesetzes in den verschiedenen Erlassen zur Ausführung der oben erwähnten Rechtsvorschriften die notwendig gewordenen Abänderungen anzubringen; In der Erwägung, dass gemäß Artikel 94 des Gesetzes vom
  18. Juni 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft die Artikel 22, 48 und 60 desselben Gesetzes ab dem
  19. Januar 2017 die Wiedereinsetzungsverfahren, die in Artikel XI.83 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, Artikel 5 § 1bis des Gesetzes vom
  20. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise Artikel 3 § 1bis des Gesetzes vom
  21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien vorgesehen sind, aufheben, und zwar nur was europäische Patente betrifft, für die der Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung ab dem
  22. Januar 2017 veröffentlicht wird, und dass diese Wiedereinsetzungsverfahren folglich weiterhin Anwendung auf europäische Patente finden, für die der Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung vor dem
  23. Januar 2017 veröffentlicht worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
  24. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Artikel 1 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  25. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen Patentschrift muss:" durch die Wörter "Was europäische Patente betrifft, für die der in Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem
  26. Januar 2017 veröffentlicht worden ist, muss die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen Patentschrift:" ersetzt. Art. 2 - Artikel 8 § 1 Buchstabe h) desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und eventuell der geänderten Patentschrift beim Amt eingereicht worden ist, was europäische Patente betrifft, für die der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem
  27. Januar 2017 veröffentlicht worden ist,". Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  28. September 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Patente, auf die Artikel 5 § 1bis des Billigungsgesetzes anwendbar ist und für die der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem
  29. Januar 2017 veröffentlicht worden ist." (...) KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am
  30. Januar 2017 in Kraft. Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  31. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.