SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUILLET 2017. - Arrêté royal fixant les modalités du fonctionnement et des procédures des Conseils de formation et du Conseil supérieur de formation des membres des
Artikel 175/3 Nr.3 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder,
- dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied. Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens einmal pro Jahr. Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für nötig hält. Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister ernannt. Sie werden vorgeschlagen von:
- den Vorsitzenden der Ausbildungsräte,
Artikel 175/6 Nr.
3 des Gesetzes vom
- Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder,
- dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr.4 des Gesetzes vom
- Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, 3.den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss,
Artikel 175/6 Nr.
5 und 10 des Gesetzes vom
- Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder,
- dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
Artikel 175/6 Nr.6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder. Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom Fachzentrum wahrgenommen. Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags folgende Arbeitsgruppen:
- die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen", 2.die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung". Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. § 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag:
- für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen, 2.dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen, die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu vereinheitlichen. Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Tätigkeiten mitzuarbeiten. § 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag:
- dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben, 2.dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen abzugeben,
- dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Tätigkeiten mitzuarbeiten. Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche Mitglieder vorgesehen ist. Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. § 2 - Das Mandat endet:
- wenn seine Dauer abgelaufen ist, 2.bei Rücktritt,
- wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen. Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden. Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt. Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen gehören. Art. 10 - Es werden aufgehoben:
- der Königliche Erlass vom 4.April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste,
- der Ministerielle Erlass vom 3.Oktober 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste,
- der Ministerielle Erlass vom 9.Dezember 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates,
- der Ministerielle Erlass vom 8.Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der Feuerwehrdienste,
- der Ministerielle Erlass vom 8.Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste,
- der Ministerielle Erlass vom 10.März 2004 zur Festlegung des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, die durch den Königlichen Erlass vom
- April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind,
- der Ministerielle Erlass vom 25.März 2009 zur Übertragung der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste,
- das Ministerielle Rundschreiben vom 7.Mai 2004 über die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON