Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. OKTOBER 2016 - Gesetz über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
§ 2 - Vorliegendes Gesetz regelt: 1. den Zugang zu Anlagetätigkeiten und zu der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, 2.das Zulassungsverfahren, die Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für die Tätigkeitsausübung und die Kontrolle
Bezug auf Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften,
den Artikeln 92 § 3 Nr. 2, 108 Nr. 1, 145 Nr. 1, 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1 und 3, 449 Absatz 1, 468 Absatz 6 Nr. 1, 600 Absatz 1, 771, 798 Absatz 1 und 869 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der Begriff "Gesetz vom
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" ersetzt. Art. 118 -
4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "
April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnt sind,
dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," durch die Wörter "
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind,
Art. 119 -
§ 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" ersetzt. Art. 120 -
3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "
April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnt sind,
dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," durch die Wörter "
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind,
Art. 121 -
Dezember 2015, werden die Wörter "des Artikels 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften" durch die Wörter "des Artikels 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften" ersetzt. Art. 122 -
3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Gesetz vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "Gesetz vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften" ersetzt. Art. 123 -
1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. Art. 125 -
den Artikeln 629 § 2 Nr. 1 und 630 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.2 werden die Wörter "des Gesetzes vom
Nr.5 werden die Wörter "
April 1995 über den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnte" durch die Wörter "
April 2014 erwähnte" ersetzt. c)
Nr.6 werden die Wörter "gemäß Buch II Titel III des vorerwähnten Gesetzes vom
Nr.7 werden die Wörter "gemäß Buch II Titel IV des vorerwähnten Gesetzes vom
Nr.8 werden die Wörter "aufgrund der Erlasse
Ausführung von Buch II Titel IV des vorerwähnten Gesetzes vom
stitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 21 § 7 Absatz 1 ist auf die
erwähnten Zahlungsinstitute anwendbar, die ihre Tätigkeit
Belgien über Zweigniederlassungen ausüben. Jedoch werden
erwähnte Zahlungsinstitute, die
Belgien über Zweigniederlassungen Devisengeschäfte wie
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt ausführen,
Bezug auf diese Tätigkeit mit dem Vermerk "Zahlungsinstitut, das die
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnten Tätigkeiten ausübt"
die Liste der
Belgien registrierten Wechselstuben aufgenommen. Zu diesem Zweck setzen die betreffenden Zahlungsinstitute die FSMA von der Ausübung dieser Tätigkeit der Devisengeschäfte
Kenntnis." Art. 147 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die "Bank" kann diese juristischen Personen nicht von der Anwendung der Artikel 21 §§ 1 bis 6 und 8 und 22 befreien." Art. 148 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.39 werden die Wörter "
vestmentgesellschaften im Sinne von Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom
Nr.47 werden die Wörter "das Gesetz vom
4 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die dem Gesetz vom
Buchstabe e) werden die Wörter "Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "Buch XII Titel II des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. 2.
Buchstabe f) werden die Wörter "Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "Titel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. 3.
Buchstabe g) werden die Wörter "gemäß Buch II Titel III des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. 4.
Buchstabe h) werden die Wörter "gemäß Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. 5.
Buchstabe i) werden die Wörter "aufgrund der Erlasse zur Ausführung von Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "aufgrund von Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. Art. 152 -
den Artikeln 85 § 2 und 154 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.1 werden die Wörter "
April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die
1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen" durch die Wörter "
Oktober 2016 erwähnte Wertpapierfirmen, die
1 Punkt 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom
4 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
April 1995" durch die Wörter "Titel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. Art. 156 -
April 2014, werden die Wörter "Artikel 62bis des Gesetzes vom
April 1995" durch die Wörter "Artikel 60 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. 2.
April 1995" durch die Wörter "Buch XII Titel II Kapitel III Abschnitt IV Unterabschnitt I desselben Gesetzes, Artikel 59 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt.3.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 95bis des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "Buch XII Titel II Kapitel III Abschnitt IV Unterabschnitt II desselben Gesetzes, Artikel 60 des Gesetzes vom
Nr.75 werden die Wörter "das Gesetz vom
April 1995" durch die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. Art. 161 -
April 1995" durch die Wörter "Titel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. Art. 162 -
April 1995" durch die Wörter "Gesetz vom 25. Oktober 2016" ersetzt. Art. 163 -
2 Buchstabe a) desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom
§ 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 53 des Gesetzes vom
Nr.1 werden die Wörter "
April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die
1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen" durch die Wörter "
Oktober 2016 erwähnte Wertpapierfirmen, die
1 Punkt 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen" ersetzt. 2.
Nr.2 werden die Wörter "Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom
2 Buchstabe a) desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 95bis des Gesetzes vom
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 95 des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "Buch XII Titel II Kapitel III Abschnitt IV Unterabschnitt I desselben Gesetzes, Artikel 59 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt. 2.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 95bis des Gesetzes vom 6.April 1995" durch die Wörter "Buch XII Titel II Kapitel III Abschnitt IV Unterabschnitt II desselben Gesetzes, Artikel 60 des Gesetzes vom
Buchstabe a) werden die Wörter "des Gesetzes vom
Buchstabe b) werden die Wörter "
vestmentgesellschaften beziehungsweise Wertpapierfirmen, die
des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnt sind" durch die Wörter "Wertpapierfirmen, die
Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind" ersetzt. Art. 179 -
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. Art. 180 -
9 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften" ersetzt. Art. 181 -
4 desselben Gesetzes werden die Wörter "wie
den Artikeln 137 und 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnt" durch die Wörter "wie
den Artikeln 102 und 103 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt" ersetzt. Art. 182 -
§ 2 Absatz 1 Buchstabe d) desselben Gesetzes werden die Wörter "wie
9 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von
vestmentgesellschaften erwähnt" durch die Wörter "wie
9 des Gesetzes vom
vestmentgesellschaften wird aufgehoben. Art. 186 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1995 über ausländische
vestmentgesellschaften wird aufgehoben. Art. 187 - Der Königliche Erlass vom 17. Juni 1996 zur Erweiterung des Rahmens,
dem Kreditinstitute und
vestmentgesellschaften Anteile und Beteiligungen halten dürfen, wird aufgehoben. Art. 188 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 1999 zur Bestimmung der
vestmentgesellschaften, die an einem kollektiven Schutzsystem für Finanzinstrumente teilnehmen müssen, wird aufgehoben. Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.