387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus. Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen. Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre Entscheidung mit." Art. 8 -
387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel 387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der Eltern. Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden Partei." Art. 9 -
387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine Vereinbarung ebenfalls übertragen werden. In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt. § 2 - Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden." Art. 10 -
387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht beantragen, dass ihnen ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden. Der Antrag wird gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht. Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden. Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein. § 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt." Art. 11 -
387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus. Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden Pflegeelternteile gemäß Artikel 387duodecies das Familiengericht anrufen." Art. 12 -
387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen haben und die gegebenenfalls gemäß den in Sachen Jugendschutz anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft." Art. 13 -
387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden." Art. 14 -
387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder des Prokurators des Königs gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder beenden." Art. 15 -
387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern gemäß vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen:
387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein besonders affektives Verhältnis hat." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 17 - In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
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