emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 23 tot 35 en 37 van de wet van 27 juni 2016 tot wijziging, met het oog op de omzetting van richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient
sbesondere: 1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen
Bezug auf
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG,
Nr.1 werden die Wörter "juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts" durch die Wörter "Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts" ersetzt. b)
demselben Paragraphen Nr.6 werden die Wörter "von einer natürlichen oder juristischen Person" durch die Wörter "von einer natürlichen Person oder einer Körperschaft" ersetzt. c)
demselben Paragraphen wird Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. "kontrollierenden Personen": natürliche Personen oder Körperschaften, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,". d)
demselben Paragraphen Nr.13 Buchstabe
demselben Paragraphen Nr.13 wird Buchstabe c) aufgehoben. f)
demselben Paragraphen Nr.14 werden die Wörter "Buchstabe a),
demselben Paragraphen Nr.16 und 17 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.
Juli 2013, werden die Wörter "die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 Punkt iii) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 Belgien als Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben" durch die Wörter "für die
Anwendung von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "Natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.2.
werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.3.
Absatz 1 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.5.
werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften", die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" jedes Mal durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft" und die Wörter "natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "natürliche Person oder Körperschaft" ersetzt.6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Für die Anwendung von Titel II, mit Ausnahme von Artikel 15, und der Erlasse zur Ausführung von Titel II werden folgende Finanzinstrumente Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt: 1.Finanzinstrumente, die dem
haber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb von bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapieren oder aber ein Ermessen
Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere verleihen, 2. Finanzinstrumente, die nicht unter Nr.1 fallen, aber mit Stimmrecht gewährenden Wertpapieren wie
Nr. 1 erwähnt verbunden sind, und die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die
Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht. Für die Anwendung von Absatz 1 werden folgende Finanzinstrumente als gleichgesetzte Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllen:
haber entweder das unbedingte Recht auf Erwerb der bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder aber ein Ermessen
Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere verleihen. Wenn das Recht des
habers auf Erwerb der zugrunde liegenden, Stimmrecht gewährenden Wertpapiere nur von einem Ereignis abhängt, das der
haber imstande ist, stattfinden zu lassen oder zu verhindern, wird dieses Recht als unbedingt angesehen." 7. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Modalitäten der
den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest." Art. 26 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "eine natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "eine natürliche Person oder eine Körperschaft" ersetzt. Art. 27 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)
b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Finanzinstrumente, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." c)
werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.d)
Absatz 1 werden die Nummern 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: "1.sind die
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von einem für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder Körperschaft handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person oder Körperschaft zuzurechnen, ganz gleich,
wessen Namen der Dritte handelt, 2. sind für kontrollierende natürliche Personen oder Körperschaften die
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst halten, mit den
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden, zusammenzurechnen, 3.rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung betroffenen Stimmrechte zusammen,". e) Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. rechnet der
haber von Finanzinstrumenten, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, alle gleichgesetzten Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammen. Nur Kaufpositionen fließen
die Berechnung ein. Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet." Art. 28 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen." 2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Während des Stabilisierungszeitraums gilt die Mitteilungspflicht nicht für Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um
die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen." Art. 29 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem" durch die Wörter "unverzüglich, spätestens jedoch
nerhalb von vier Handelstagen nach dem Tag, an dem" ersetzt. Art. 30 -
Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Person" durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft" ersetzt. Art. 31 -
März 2011, werden zwischen den Wörtern "teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG" und dem Wort "mit" die Wörter "und der ESMA" eingefügt. Art. 32 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der juristischen Person beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen. Für natürliche Personen darf die
Absatz 1 erwähnte Geldbuße nicht mehr als 2.000.000 EUR für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. Für Körperschaften darf die
Absatz 1 erwähnte Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen nicht mehr als 10.000.000 EUR oder nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist, betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Gesamtjahresumsatz auf der Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Wenn die betreffende Körperschaft keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende Körperschaft gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates,
dem diese Körperschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der Körperschaft um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" den Gesamtjahresumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde." TITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 33 - Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 werden Angebote für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR als Angebote angesehen, die keinen öffentlichen Charakter aufweisen, wenn diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 ausgegeben worden sind." TITEL VI - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmung, Ausführung und
krafttreten Art. 34 - Der Königliche Erlass vom
teressenkonflikten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. (...) Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum
Kraft.
Abweichung von Absatz 1:
Kraft, 2. treten die Artikel 1, 2, 5, 7, 21, 22 und 33 am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.