junge Unternehmen
vestieren, sogenannte "öffentliche Starterfonds", und (b) eine spezifische Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital einzuführen, die ebenfalls spezifisch
junge Unternehmen
vestieren, sogenannte "private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital". I. Allgemeine Betrachtungen Die Schaffung dieser beiden neuen Rechtsformen von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen (abgekürzt "AOGA") fügt sich
den Kontext der Regelung ein, die durch Artikel 48 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 eingeführt worden ist. Durch diese Bestimmung ist Artikel 145/26
das Einkommensteuergesetzbuch eingefügt worden, aufgrund dessen Zeichnern von Anteilen an öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, sofern die durch das Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zweck dieser AOGA ist es,
Aktien an jungen Unternehmen (Start-ups) zu
vestieren. Öffentliche Starterfonds sind AOGA, die Kleinanlegern offenstehen und deren Anteile
Belgien öffentlich angeboten werden dürfen. Sie unterliegen der Aufsicht der FSMA gemäß den im Gesetz vom 19. April 2014 und
vorliegendem Erlass bestimmten Modalitäten.
Anbetracht der spezifischen Merkmale des Marktes, an dem diese AOGA tätig sein werden, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung ausgearbeitet. Diese Regelung ist anwendbar, sofern die von dem betreffenden Verwalter verwalteten Aktiva 500.000.000 EUR nicht übersteigen und dieser Verwalter keine anderen öffentlichen AOGA als öffentliche Starterfonds verwaltet.
diesem Zusammenhang wird auf die Abänderungen verwiesen, die durch das Gesetz vom
den die Regelung der privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital fällt, wird auf den Kommentar zu den Artikeln 37 und 38 weiter unten verwiesen. Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Im Kommentar zu den Artikeln wird ausdrücklich angegeben,
welchen Fällen und aus welchen Gründen es nicht als angebracht erachtet wurde, dem Gutachten des Staatsrates zu folgen. II. Kommentar zu den Artikeln TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
diesem Artikel wird der Anwendungsbereich des Entwurfs eines Königlichen Erlasses beschrieben. Wie oben angegeben ist dieser Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, anwendbar auf öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Öffentliche Starterfonds müssen
der Rechtsform einer
vestmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile errichtet werden; sie dürfen also nicht
der Rechtsform eines gemeinsamen
vestmentfonds errichtet werden. Öffentliche Starterfonds sind
/26 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt; ihren Anteilinhabern kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, sofern die durch das Steuergesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Gegensatz zu öffentlichen Starterfonds sind private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital keine öffentlichen AOGA. Sie dürfen daher keine öffentlichen Angebote vornehmen und unterliegen ebenso wenig wie andere private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital der Aufsicht der FSMA. Die Zeichnung ihrer Wertpapiere ist Kleinanlegern vorbehalten, die für einen Mindestbetrag von 100.000 EUR zeichnen. Es handelt sich hierbei um eine besondere Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wie
Öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind geschlossene AOGA. Ihre Anteile werden daher weder kontinuierlich ausgegeben noch auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva auf der Grundlage des
ventarwerts zurückgenommen. Diese Entscheidung ist
sbesondere dadurch begründet, dass die betreffenden Aktiva
Ermangelung eines liquiden Marktes nicht ohne Weiteres realisierbar sind. Vor allem aus diesem Grund wird genau festgelegt, dass die Laufzeit von öffentlichen Starterfonds und privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital auf höchstens zwölf Jahre begrenzt ist: Anteilinhaber haben so - trotz des nicht liquiden Charakters ihrer
vestition - die Aussicht, ihre
vestition zurückzuerhalten. Art. 2
diesem Artikel werden einige Begriffe aus dem Erlassentwurf näher bestimmt.
Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über Artikel 2 Nr. 6 des Entwurfs sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung eine andere Bestimmung des Begriffs "notierte Gesellschaft" enthält als das Gesetz vom 19. April 2014: Mit der Einführung der neuen Rechtsform wird nämlich bezweckt,
vestitionen
Gesellschaften zu begünstigen, deren Aktien weder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind noch über ein MTF gehandelt werden.
dieser Hinsicht wäre die
40 des Gesetzes vom 19. April 2014 aufgenommene Begriffsbestimmung, die ausschließlich auf geregelte Märkte verweist, den beabsichtigten Zielen nicht angemessen. Aus diesem Grund sind die
5 und 6 vorgesehenen Begriffsbestimmungen im Entwurf beibehalten worden. TITEL II - Auf öffentliche Starterfonds anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 3
diesem Artikel wird angegeben, dass Titel II des Erlassentwurfs ausschließlich auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist. KAPITEL 2 - Eintragungsbedingungen Abschnitt 1 - Eintragungsantrag Art. 4 Öffentliche Starterfonds unterliegen der Aufsicht der FSMA und müssen vorab bei ihr eingetragen werden. Die FSMA trägt öffentliche Starterfonds auf der Grundlage einer Akte ein, deren Bestandteile
diesem Artikel aufgezählt werden. Neben einer Reihe von Auskünften
Bezug auf die Leitungs- und Führungsstruktur des öffentlichen Starterfonds (Kopie der Satzung oder der Verwaltungsordnung, Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, Identität des Kommissars, Führungsorganisation und -struktur, getroffene Wahl
Bezug auf die Ausübung der Verwaltungsaufgaben, ...) muss diese Akte eine detaillierte Beschreibung der vom öffentlichen Starterfonds beabsichtigten Anlagepolitik enthalten. Diese detaillierte Beschreibung umfasst
sbesondere ein Mindestinvestitionsbudget, das die Erfüllung der ursprünglichen
vestitionsziele des öffentlichen Starterfonds ermöglicht. Der öffentliche Starterfonds muss ebenfalls den genauen Betrag angeben, den er bei seinem ersten öffentlichen Angebot einzusammeln beabsichtigt. Dieser Betrag muss es ihm ermöglichen, das Mindestinvestitionsbudget zu erreichen, sodass die ursprünglichen
vestitionsziele erfüllt werden können. Vom öffentlichen Starterfonds wird folglich nicht verlangt, dass er zum Zeitpunkt seiner Eintragung über die erforderlichen Mittel verfügt, um sein angestrebtes Portfolio vollständig bilden zu können.
Bezug auf die eventuelle Rücknahme der Anteilinhabern gewährten Steuerermäßigung und die vorgeschlagene Herangehensweise an diese Problematik wird auf den Kommentar zu Artikel 6 weiter unten verwiesen. Umfassen öffentliche Starterfonds verschiedene Teilfonds, muss für jeden Teilfonds eine Eintragung beantragt werden. Bei der Eintragung eines Teilfonds gibt der öffentliche Starterfonds an, ob es sich bei dem betreffenden Teilfonds um einen Teilfonds handelt, dessen Zweck es ist, seinen Anteilinhabern zu garantieren, dass sie den
/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Steuervorteil erhalten, und der daher den Artikeln 20, 21 und 27 des Erlassentwurfs entsprechen muss (siehe weiter unten). Ein solcher Teilfonds ist ein "Starterteilfonds". Die
dieser Hinsicht vom öffentlichen Starterfonds getroffene Wahl ist unwiderruflich. Für nähere Erläuterungen
Bezug auf die auf Teilfonds anwendbare Regelung wird auf den Kommentar zu Artikel 8 weiter unten verwiesen.
Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über Artikel 4 sei darauf hingewiesen, dass Artikel 208 des Gesetzes vom 19. April 2014 nicht mehr auf Kleinverwalter (das heißt Verwalter, deren verwaltete Aktiva nicht über die
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schwellenwerte hinausgehen) anwendbar ist, deren Tätigkeit darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten (siehe Artikel 110 des Gesetzes vom 19. April 2014, so wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 abgeändert worden ist).
Anbetracht des Marktes, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sein werden (sehr junge Unternehmen), ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Verwalter eines öffentlichen Starterfonds diese Grenze je überschreiten wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre Artikel 208 des Gesetzes vom 19. April 2014 natürlich anwendbar, auch wenn
vorliegendem Entwurf nicht auf diesen Artikel verwiesen wird: Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann der König selbstverständlich keine Gesetzesbestimmung für nicht anwendbar erklären.Es wurde vorgezogen, den unwahrscheinlichen Fall, den der Staatsrat angeführt hat, aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des gesetzlichen Rahmens nicht
den Königlichen Erlass aufzunehmen. Art. 5 Öffentliche Starterfonds unterliegen nicht den Mindestkapitalanforderungen, die normalerweise für öffentliche AOGA gelten. Während öffentliche AOGA über ein Mindestgesellschaftskapital von 1.200.000 EUR verfügen müssen, ist
April 2014 bestimmt, dass das Mindestkapital öffentlicher Starterfonds dem
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Betrag entspricht, das heißt 61.500 EUR.
Anbetracht des spezifischen Kontextes des Marktes, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sein werden, wird gemäß der im Erlassentwurf verwendeten Vorgehensweise bestimmt, dass jeder öffentliche Starterfonds ein Mindestinvestitionsbudget festlegen muss, das ihm die Erfüllung seiner ursprünglichen
vestitionsziele ermöglicht. Ein solcher Mechanismus bietet mehr Flexibilität als die Festlegung eines hohen Mindestkapitals. Der öffentliche Starterfonds muss dieses Mindestinvestitionsbudget im Laufe eines Jahres nach seiner Eintragung zusammenbringen, ansonsten kann die FSMA die Eintragung streichen. Die Anteilinhaber müssen den Betrag ihrer Zeichnung erst einzahlen, wenn der Betrag der Eigenmittel, erhöht um den Gesamtbetrag aller Zeichnungen, mindestens dem Betrag des Mindestinvestitionsbudgets entspricht, das der öffentliche Starterfonds
seinem Eintragungsantrag festgelegt hat. Durch diese Regelung soll also gewährleistet werden, dass öffentliche Starterfonds über die erforderlichen Mittel verfügen, um mit der Bildung ihres Portfolios beginnen zu können. Dieser Artikel ist entsprechend anwendbar auf Teilfonds: Diese Anforderung ist
der Maße logisch, wie jeder Teilfonds ein separates Vermögen bildet. Art. 6 Wie weiter oben bereits betont besteht ein Merkmal öffentlicher Starterfonds darin, dass die Zeichnung ihrer Anteile unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu einer Steuerermäßigung berechtigt. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, kann die gewährte Steuerermäßigung gegebenenfalls zurückgenommen werden,
dem die für den betreffenden Besteuerungszeitraum geschuldete Steuer erhöht wird. Aus diesem Grund wird
diesem Artikel bestimmt, dass öffentliche Starterfonds zugunsten der Anteilinhaber einen Versicherungsvertrag abschließen müssen, durch den mindestens das Risiko der Rücknahme der Steuerermäßigung gedeckt wird. Anteilinhaber werden also entschädigt, wenn die ihnen gewährte Steuerermäßigung
folge der Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches zurückgenommen wird. Art. 7 Diese Bestimmung betrifft die Fortschreibung der Eintragungsakte. Art. 8
diesem Artikel wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen verschiedene Teilfonds bilden können. Unter "Teilfonds" versteht man ein separates Vermögen
nerhalb eines Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Aktiva ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern
Bezug auf diesen Teilfonds dienen. Jedem Teilfonds entspricht eine spezifische Kategorie von Anteilen. Die Bildung verschiedener Teilfonds
nerhalb eines öffentlichen Starterfonds sollte es diesem
sbesondere ermöglichen, zu verschiedenen Entwicklungsstadien
ein Unternehmen
vestieren zu können. Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind, müssen die Bedingungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches jedoch nicht erfüllen, zu denen
sbesondere die Verpflichtung gehört,
Unternehmen zu
vestieren, die jünger als vier Jahre sind. Im Erlassentwurf sind spezifische Bestimmungen aufgenommen, um eventuelle
teressenkonflikte regeln zu können, die daraus hervorgehen, dass verschiedene Teilfonds eines selben Organismus für gemeinsame Anlagen
dasselbe Unternehmen
vestieren oder dass Geschäfte zwischen verschiedenen Teilfonds eines selben öffentlichen Starterfonds stattfinden. Öffentliche Starterfonds dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen. Die hier bestimmte Rechtsform ist nämlich speziell für die
vestition
junge Unternehmen geschaffen worden mit dem Ziel, den Anteilinhabern den Erhalt des
Abschnitt 2 - Annahme der Satzung Art. 9
dieser Bestimmung wird der Mindestinhalt der Satzung festgelegt. Dieser
halt wird
Anlage A zu dem Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, detailliert. Die
Anlage A zum Erlass enthaltene Liste muss durch die durch das Gesellschaftsgesetzbuch verlangten Angaben ergänzt werden. Satzungsänderungen müssen der FSMA vorab zur Billigung vorgelegt werden.
folge der Bemerkung des Staatsrates ist im Entwurf bestimmt, dass diese Bestimmung
Übereinstimmung mit Artikel 213 des Gesetzes vom 19. April 2014 anwendbar ist. Art. 10 und 12
Absatz 1 wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds keine Sacheinlagen erhalten dürfen. Dies wäre nämlich unvereinbar mit der
/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Regelung.
Absatz 2 wird bestimmt, dass vom Bezugsrecht bereits vorhandener Aktionäre nicht abgewichen werden darf.
werden Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds an Anteilinhaber
Anbetracht des nicht liquiden Charakters der betreffenden
vestitionen verboten. Art. 11
diesem Artikel wird der Grundsatz umgesetzt, gemäß dem öffentliche Starterfonds oder gegebenenfalls ihre Teilfonds unbedingt für eine begrenzte Laufzeit errichtet werden müssen. Nachstehend wird der Kontext beschrieben,
den sich diese Bestimmung einfügt.
April 2014 wird bestimmt, dass Anteile an AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden müssen. Diese Anforderung, die nicht für AOGA mit variabler Anzahl Anteile gilt, deren Anteile zu Lasten der Aktiva zurückgenommen werden können, zielt darauf ab, Anlegern die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile zum Marktpreis zu verkaufen, und ihnen daher eine Ausstiegsmöglichkeit zu bieten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Notierung an einem geregelten Markt keine realistische Lösung für öffentliche Starterfonds ist. Nicht nur wird der Umfang ihres Portfolios aller Wahrscheinlichkeit nach zu beschränkt sein, um eine attraktive und wirtschaftlich vertretbare Notierung zu erzielen, zudem könnte die aufgrund von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches auf sie anwendbare Steuerregelung eine ungünstige Kursentwicklung zur Folge haben. Artikel 250 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 ermöglicht es dem König jedoch, von der Notierungspflicht abzuweichen, sofern die
teressen der Anteilinhaber ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird im Entwurf festgelegt, dass öffentliche Starterfonds oder gegebenenfalls ihre Teilfonds eine begrenzte Laufzeit haben müssen, sodass Anlegern eine Ausstiegsmöglichkeit geboten wird. Das Prinzip der begrenzten Laufzeit passt im Übrigen gut zu den Merkmalen der durch vorerwähnten Artikel 145/26 eingeführten Steuerregelung, aufgrund deren der Steuervorteil nach einem Zeitraum von vier Jahren als definitiv erworben gilt.
§ 1 wird bestimmt, dass die Laufzeit eines öffentlichen Starterfonds höchstens zwölf Jahre betragen darf.
wird das Verfahren festgelegt, gemäß dem die Laufzeit des öffentlichen Starterfonds verlängert werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bildung von Teilfonds nur diese Teilfonds eine begrenzte Laufzeit haben müssen; der öffentliche Starterfonds selbst kann
diesem Fall also eine unbegrenzte Laufzeit haben; nach Auflösung seines letzten Teilfonds hört der öffentliche Starterfonds jedoch auch auf zu bestehen. Abgesehen von diesem Fall führt die Auflösung eines bestimmten Teilfonds nicht zur Auflösung des öffentlichen Starterfonds. KAPITEL 3 - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13
diesem Artikel werden die Fälle behandelt,
denen ein öffentlicher Starterfonds die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien annimmt, die von einer geschäftsführenden juristischen Person verwaltet wird, die die gesamte Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds wahrnimmt.
dem Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist vorgesehen, dass
diesem Fall die Leiter der geschäftsführenden juristischen Person den Artikeln 206 und 207 des Gesetzes vom 19. April 2014
Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz der Leiter genügen müssen. Selbstverständlich finden
einem solchen Fall auch die Artikel 25 bis 32 und 209 desselben Gesetzes
Bezug auf die Führungsstruktur Anwendung auf den öffentlichen Starterfonds selbst und/oder seine geschäftsführende juristische Person, je nachdem, wo die vom öffentlichen Starterfonds vorgesehene Führungsstruktur angesiedelt ist (bei dem öffentlichen Starterfonds selbst oder bei der geschäftsführenden juristischen Person).
Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates über diesen Artikel und Artikel 4 wird auf den Kommentar zu Artikel 4 verwiesen. Abschnitt 2 - Vergütungen, Provisionen und Kosten Art. 14 Besonderes Augenmerk gilt
diesem Artikel der Regelung
Bezug auf Vergütungen, Provisionen und Kosten.
§ 1 wird
Übereinstimmung mit den im Königlichen Erlass
Bezug auf Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital enthaltenen Grundsätzen geregelt, wie die Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft und die Leiter eines öffentlichen Starterfonds festgelegt wird. Diese Regelung zielt darauf ab,
teressenkonflikte zu vermeiden und zu verhindern, dass Verwalter aus einer nicht gerechtfertigten Rotation des Portfolios Vorteile ziehen könnten. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung der Möglichkeit, der Verwaltungsgesellschaft oder den Leitern bei Erreichen eines bestimmten
vestitionsziels (beispielsweise Konformität des Portfolios mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches) einen Bonus zuzuerkennen, nicht entgegensteht. Die Paragraphen 2 und 3 zielen darauf ab, die
formation der Anleger zu gewährleisten
Bezug auf die Vergütungen, die der Verwaltungsgesellschaft und den Leitern des öffentlichen Starterfonds zuerkannt werden, und die Provisionen, Gebühren und Kosten zu Lasten des öffentlichen Starterfonds im Rahmen bestimmter Geschäfte, die ein für höher erachtetes Risiko von
teressenkonflikten beinhalten. Abschnitt 3 - Vorbeugung von
teressenkonflikten Art. 15 Diese Bestimmung zielt
erster Linie darauf ab, die
formation der Anleger zu gewährleisten
Bezug auf Geschäfte des öffentlichen Starterfonds, die ein hohes Risiko von
teressenkonflikten beinhalten. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass Geschäfte, bei denen bestimmte Personen, die im Erlass aufgezählt werden und eine enge Verbindung zu dem öffentlichen Starterfonds haben (Verwaltungsgesellschaft, Leiter des öffentlichen Starterfonds oder der Verwaltungsgesellschaft, verbundene Personen oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden), direkt oder
direkt als Gegenpartei auftreten oder einen vermögensrechtlichen Vorteil erhalten, auf transparente Weise getätigt werden, sodass sie unter marktüblichen Bedingungen stattfinden. Geschäfte, die
den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, müssen im Jahresbericht gerechtfertigt und vom Kommissar-Revisor kommentiert werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Geschäfte, an denen verschiedene Teilfonds eines öffentlichen Starterfonds beteiligt sind. Des Weiteren wird verdeutlicht, dass diese Geschäfte nur erlaubt sind, wenn die
den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnte Bewertung von einem unabhängigen externen Bewerter durchgeführt wird. Bestimmte gewöhnliche Geschäfte, die im Erlass aufgezählt werden, unterliegen nicht den
§ 1 aufgeführten Verpflichtungen,
sofern eine globale Rechtfertigung und ein globaler Kommentar des Kommissars
den Jahresbericht aufgenommen wird, der Betrag der betreffenden Transaktion nicht mehr beträgt als 2 Prozent des Gesamtbetrags der Aktiva des öffentlichen Starterfonds und das Geschäft unter marktüblichen Bedingungen getätigt wird. Gänzlich ausgenommen ist der Erwerb oder die Zeichnung von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds,
sofern die betreffenden Anteile
folge eines Beschlusses der Generalversammlung ausgegeben worden sind. Die hier beschriebene Regelung kann also im Falle einer Kapitalerhöhung unter Verwendung des genehmigten Kapitals angewandt werden. KAPITEL 4 - Veröffentlichung von
formationen und Buchführung Art. 16 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen öffentliche Starterfonds Artikel 92 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nachkommen. Ihr Jahresabschluss muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden.
diesem Artikel wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds für jeden Teilfonds eine getrennte Buchhaltung führen müssen: Jeder Teilfonds bildet nämlich ein Sondervermögen. Art. 17 Öffentliche Starterfonds müssen einen Jahresbericht erstellen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichts: Eine solche Verpflichtung wäre nämlich nicht von
teresse für Anteilinhaber eines AOGA, dessen Anteile nicht an einem geregelten Markt notiert sind und der
junge Unternehmen
vestiert, die ebenfalls nicht notiert sind. Diese Ausnahme ermöglicht ebenfalls eine Senkung der Funktionskosten des öffentlichen Starterfonds.
dieser Bestimmung wird des Weiteren bestimmt, dass von öffentlichen Starterfonds veröffentlichte Jahresberichte mindestens die
Anlage B zum Erlass angegebenen
formationen enthalten müssen. Die Anforderungen der Artikel 60, 61 und 252 des Gesetzes vom 19. April 2014 (mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichts) und die Anforderungen des Gesellschaftsgesetzbuches sind ebenfalls anwendbar. Art. 18
diesem Artikel wird die öffentlichen Starterfonds obliegende Verpflichtung, ein
ventar zu errichten, detailliert beschrieben. KAPITEL 5 - Anlagepolitik
den Bestimmungen dieses Kapitels werden die Regeln
Bezug auf die Anlagepolitik, die öffentliche Starterfonds befolgen müssen, detailliert beschrieben. Im Falle einer Bildung von Teilfonds wird ein Unterschied gemacht zwischen Starterteilfonds und anderen Teilfonds. Abschnitt 1 - Zugelassene Aktiva A. Auf öffentliche Starterfonds ohne Teilfonds und auf Starterteilfonds anwendbare Bestimmungen Art. 19 bis 21
diesen Artikeln werden die Aktiva bestimmt,
die öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, und Starterteilfonds
vestieren dürfen. Der Erlass beschränkt sich
dieser Hinsicht darauf, auf die
/26 § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Aktiva zu verweisen, das heißt: - Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die
/26 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind, die anlässlich der Gründung einer solchen Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden, - flüssige Mittel auf einem Konto
Euro oder
einer Währung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut.
wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds
Bezug auf die Bildung und Verwaltung ihres Portfolios den Bestimmungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches nachkommen müssen. B. Bestimmungen, die auf Teilfonds anwendbar sind, die keine Starterteilfonds sind Art. 22 bis 24 Diese Bestimmungen sind ausschließlich anwendbar auf Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind. Es ist nicht Ziel dieser Teilfonds, ihren Anteilinhabern die Möglichkeit zu bieten, die
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung zu erhalten: Sie unterliegen somit nicht denselben Regeln
Bezug auf die
vestitionspolitik wie Starterteilfonds. So sind die Kategorien von Aktiva,
die diese Teilfonds
vestieren dürfen, nicht auf Aktien beschränkt, sondern umfassen auch Wertpapiere wie
31 Buchstabe
nicht notierte Gesellschaften
vestieren dürfen; ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist vorgesehen, wenn eine Gesellschaft nach der
vestition zur Notierung zugelassen wird. Außerdem dürfen höchstens 30 Prozent der Aktiva des betreffenden Teilfonds
Kategorien von Aktiva
vestiert werden, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, derivative
strumente ausgenommen. Diese Regeln ähneln den auf öffentliche Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbaren Regeln. Abschnitt 2 - Risikostreuung Art. 25 Durch diesen Artikel soll die Diversifizierung der von öffentlichen Starterfonds getätigten Anlagen gewährleistet werden.
Außerdem wird präzisiert, dass öffentliche Starterfonds die von ihnen angewandten Diversifizierungskriterien
ihrer Satzung bestimmen müssen.
der Satzung muss
sbesondere der Höchstprozentsatz der satzungsmäßigen Aktiva, den die Risikoposition des öffentlichen Starterfonds oder eines seiner Teilfonds bei einer selben Gegenpartei vertreten darf, angegeben werden. Öffentliche Starterfonds legen also die Regeln, die sie
diesem Rahmen einhalten möchten, vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Diversifizierungsverpflichtung selbst fest. Die angewandten Kriterien müssen
die Satzung und den Prospekt aufgenommen werden. Jedes Jahr muss im Jahresbericht des öffentlichen Starterfonds erklärt werden, wie die Streuungskriterien während des betreffenden Geschäftsjahres angewandt worden sind. Dies bedeutet, dass die Aktionäre gegebenenfalls darüber
formiert werden müssen, wenn die Streuungskriterien nicht eingehalten worden sind und welche Abhilfemaßnahmen der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer zu ergreifen beabsichtigt. KAPITEL 7 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 26 Artikel 110 § 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 befreit Kleinverwalter öffentlicher Starterfonds von der Verpflichtung, eine Verwahrstelle zu bestellen. Durch vorliegenden Artikel werden Alternativmaßnahmen zur Bestellung einer Verwahrstelle eingeführt: So ist vorgesehen, dass öffentliche Starterfonds von ihnen gehaltene Beteiligungen
einem Zentralregister vermerken müssen und dass sie weder
haberaktien noch ähnliche Wertpapiere halten dürfen. Art. 27 Durch § 1 dieses Artikels wird für öffentliche Starterfonds und gegebenenfalls ihre Verwaltungsgesellschaften die Verpflichtung eingeführt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der
Es handelt sich hierbei um eine Mittelverpflichtung. Diese Bestimmung muss
Zusammenhang mit der
erwähnten Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, gelesen werden. Durch § 2 wird ein sogenanntes "Notbremse-Verfahren" eingeführt, das Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Starterfonds es nicht schafft, sein Portfolio mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches
Übereinstimmung zu bringen. Durch dieses Verfahren soll der Generalversammlung des öffentlichen Starterfonds die Möglichkeit gegeben werden, über die Maßnahmen zu befinden, die der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer vorschlägt, um das Portfolio mit Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches
Übereinstimmung zu bringen, oder den öffentlichen Starterfonds gegebenenfalls
Liquidation zu setzen. Es sei darauf hingewiesen, dass vorliegender Artikel ausschließlich anwendbar ist auf öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, und auf Starterteilfonds. Art. 28 bis 32 Durch diese Bestimmungen wird der Grundsatz umgesetzt, gemäß dem öffentliche Starterfonds keine Hebelfinanzierungen einsetzen dürfen, ungeachtet der rechtlichen Vorgehensweise: Ausgabe von Wertpapieren, die keine Namensanteile sind, Anleihe und Gewährung von Sicherheiten oder persönlichen Garantien
gleich welcher Form. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht darauf abzielt, öffentliche Starterfonds davon abzuhalten, Verbindlichkeiten
Bezug auf "Zusicherungen und Gewährleistungen" (representations and warranties) im Rahmen von Verträgen, die sie abschließen, einzugehen.
diesem Rahmen sind ebenfalls Leerverkäufe und Beteiligungen an Übernahmekonsortien verboten (außer wenn die betreffenden Verbindlichkeiten sich ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehen, die der öffentliche Starterfonds
folge des Geschäfts selbst erwerben möchte). Dasselbe gilt für die Gewährung oder Aufnahme von Wertpapierleihen und den Abschluss von Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements).
wird bestimmt, dass öffentliche Starterfonds keine Aktionärsrechte an Gesellschaften besitzen dürfen, bei denen die Haftung der Gesellschafter nicht auf ihre Einbringung beschränkt ist. Diese Verbotsbestimmungen sind gerechtfertigt durch die Risikohöhe und die mangelnde Realisierbarkeit, die der spezifischen Kategorie von Aktiva,
die öffentliche Starterfonds
vestieren, eigen sind. Art. 33 Aufgrund von Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist es öffentlichen AOGA verboten, eine Beteiligung an einer Gesellschaft zu erwerben, die es ihnen ermöglicht, Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft auszuüben ( § 1), und werden ihre Möglichkeiten, Aktionärsvereinbarungen zu schließen, stark eingeschränkt ( § 2). Der König ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Regel vorzusehen, um die Merkmale der Aktiva, die die Kategorien von zugelassenen Anlagen bilden, zu berücksichtigen. Da diese Regel für das Marktsegment, auf dem öffentliche Starterfonds tätig sind (nicht notierte junge Unternehmen), nicht geeignet erscheint, weicht der Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Erlass
mehreren Punkten von dieser Regel ab. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es öffentlichen Starterfonds
jedem Fall verboten bleibt, Absprachen
Bezug auf das Abstimmungsverhalten zu treffen (sich dazu zu verpflichten, auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern des Organismus für gemeinsame Anlagen abzustimmen). Hier wird der Grundsatz angewandt, gemäß dem Organismen für gemeinsame Anlagen im
teresse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet werden. Hinsichtlich der
2 des Entwurfs erwähnten Anlagen wird die
April 2014 vorgesehene Regelung vollständig angewandt. Für öffentliche Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist eine ähnliche Bestimmung vorgesehen.
folge der Bemerkungen des Staatsrates über vorliegenden Artikel sei auf Folgendes hingewiesen. Würden die Konzentrationsregeln und das Verbot, Aktionärsvereinbarungen zu schließen, die
April 2014 erwähnt sind, vollständig auf öffentliche Starterfonds angewandt, würden diese ihre Tätigkeiten nicht unter guten Bedingungen ausüben können: Im Gegensatz zu AOGA, die
notierte Wertpapiere
vestieren, ist es im
teresse der Anteilinhaber nämlich erforderlich, dass öffentliche Starterfonds bedeutende Positionen
den Gesellschaften,
die sie
vestieren, nehmen können und dass Aktionärsvereinbarungen geschlossen werden können. Dies ist nämlich die gewöhnliche Praktik auf dem betreffenden Markt (nicht notierte junge Unternehmen), der unter anderem durch eine geringe Liquidität charakterisiert wird. Die Bedingungen für die Anwendung der
April 2014 vorgesehenen Ermächtigung des Königs sind somit erfüllt. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen im Falle von
vestitionen, die öffentliche Starterfonds
Kategorien von Aktiva tätigen, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (siehe Artikel 23 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs), wird Artikel 244 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 jedoch vollständig auf sie angewandt. Die durch den Entwurf eingeführte unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Anlagekategorien ist hinsichtlich der Artikel 10 und 11 der Verfassung demnach vollständig gerechtfertigt. Art. 34
diesem Artikel wird bestimmt, dass die Verpflichtung zur Notierung an einem geregelten Markt wie
April 2014 vorgesehen nicht auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist.Wie bereits weiter oben im Kommentar zu Artikel 11 betont erscheint eine solche Regel nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund werden öffentliche Starterfonds - oder gegebenenfalls ihre Teilfonds - durch den Erlassentwurf dazu verpflichtet, eine begrenzte Laufzeit festzulegen.
diesem Rahmen ist
diesem Artikel vorgesehen, dass öffentliche Starterfonds ein detailliertes Programm für eine geregelte Abtretung ihrer Aktiva im Hinblick auf ihre Liquidation ausarbeiten müssen. Bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds
Anwendung von Artikel 11 muss eine aktualisierte Fassung des vorerwähnten Programms erstellt und der FSMA am Ende eines jeden Geschäftsjahres übermittelt werden. Art. 35
Anbetracht der spezifischen Steuerregelung, die auf öffentliche Starterfonds anwendbar ist, werden ihnen
diesem Artikel spezifische Verpflichtungen
Bezug auf die Erteilung von
formationen auferlegt. Der Prospekt oder das
formationsdokument wie
Juni 2006 erwähnt muss eine Beschreibung der
Des Weiteren müssen diese Unterlagen an hervorstechender Stelle einen Vermerk enthalten, der deutlich darauf hinweist, welche Folgen die Nichteinhaltung der
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten
vestitionsverpflichtungen durch den öffentlichen Starterfonds für die Anleger mit sich bringt. Es ist nämlich wichtig, dass die Anteilinhaber des öffentlichen Starterfonds sich dessen bewusst sind, dass die Gewährung und Aufrechterhaltung des Steuervorteils
sbesondere von der Geschäftsführung des öffentlichen Starterfonds abhängt. Werden
nerhalb eines öffentlichen Starterfonds Teilfonds gebildet, die keine Starterteilfonds sind, muss der vorerwähnte Prospekt oder das vorerwähnte
formationsdokument an hervorstechender Stelle den Vermerk enthalten, dass die betreffenden Anteile nicht zu der
Dieselben
formationen müssen
Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder
denen ein solches Angebot angekündigt wird, aufgenommen werden. Art. 36
diesem Artikel werden die Verpflichtungen öffentlicher Starterfonds
Bezug auf die Ausschüttung des Ergebnisses bestimmt. TITEL III - Auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbare Bestimmungen Art. 37 und 38 Dieser Titel enthält Bestimmungen, die spezifisch auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbar sind. Wie weiter oben bereits betont stellen die privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eine spezifische Kategorie von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dar. Ebenso wie bei öffentlichen Starterfonds kann Zeichnern von Anteilen an privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital die
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung gewährt werden,
sofern die anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wertpapiere privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dürfen nur von Kleinanlegern gezeichnet und nicht der Öffentlichkeit angeboten werden. Im Sinne des Erlasses gelten als Kleinanleger Anleger, die (
April 2014 erwähnt liegt, für die Regelung
Betracht kommen, die auf AOGA-Kleinverwalter anwendbar ist. Zur Erinnerung: Diese Verwalter unterliegen nicht der Regelung, die aus der AIFM-Richtlinie hervorgeht, sondern ausschließlich der Verpflichtung, der FSMA eine Anzeige zu übermitteln. 2. Fallen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital
den Anwendungsbereich von Artikel 281 des Gesetzes vom 19.April 2014, unterliegen sie keiner der Bestimmungen
Bezug auf die Rechtsform, die aus der AIFM-Richtlinie hervorgehen (gegebenenfalls einschließlich der auf Kleinverwalter anwendbaren Regelung). Ebenso wie andere private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital nicht der Aufsicht der FSMA. Sie müssen sich jedoch beim FÖD Finanzen eintragen lassen. Art. 39 Ebenso wie öffentliche Starterfonds dürfen private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital Teilfonds bilden. Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, jedoch nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen. Jeder dieser Teilfonds muss einzeln beim FÖD Finanzen eingetragen werden. Im Erlassentwurf ist bestimmt, dass die Artikel 3 und 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007, die sich auf Eintragung und Streichung beziehen, auf jeden Teilfonds entsprechend anwendbar sind. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bildung von Teilfonds die Buchhaltung für jeden Teilfonds getrennt geführt werden muss. Art. 40
Mai 2007 ist bestimmt, dass private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital
Bezug auf ihre Aktiva keine Verträge zur Eigentumsübertragung mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen schließen dürfen, der von derselben Person verwaltet wird. Durch Artikel 40 des Erlassentwurfs wird diese Bestimmung jedoch
Bezug auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital für nicht anwendbar erklärt. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass durch den Entwurf eine Regelung eingeführt wird, durch die das Risiko von
teressenkonflikten abgedeckt werden soll, die entstehen können bei Geschäften zwischen dem Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Portfolio von derselben Person verwaltet wird, oder zwischen zwei Teilfonds des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Bei der Ausarbeitung dieser Regelung wurde ähnlich vorgegangen wie bei der Regelung für öffentliche Starterfonds. Art. 41
diesem Artikel werden vier Bestimmungen festgelegt, die der Rechtsform von öffentlichen Starterfonds eigen sind und auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital oder - im Falle einer Bildung von Teilfonds - auf Starterteilfonds anwendbar sind. Es handelt sich dabei um die Artikel 20, 21, 27 und 36. Die Artikel 20 und 21 verweisen auf die Regelung von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches. Durch Artikel 27 werden private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital oder gegebenenfalls die Verwaltungsgesellschaften dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der Steuerermäßigung zu gewährleisten. Artikel 36 enthält eine Verpflichtung zur Dividendenausschüttung. TITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 42 Durch diese Bestimmung wird Artikel 12 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 23.Mai 2007 mit der Bestimmung des Begriffs "Kleinanleger"
Übereinstimmung gebracht und wird der
diesem Artikel erwähnte Schwellenbetrag von 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Diese Abänderung ist nämlich nicht durchgeführt worden im Rahmen der Annahme des Königlichen Erlasses vom
stitutionellen oder gewerblichen Anleger, des Königlichen Erlasses vom
wird bestimmt, dass am Datum des
krafttretens des Erlasses bestehende private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ungeachtet der durch vorliegenden Artikel angebrachten Abänderungen ihre Eintragung behalten. TITEL V - Ausführung Art. 43 Durch diesen Artikel werden die mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragten Minister bestimmt. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands und der KMB W. BORSUS
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands und der KMB, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. Öffentliche Starterfonds sind öffentliche
vestmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile wie
April 2014 erwähnt, die
die
5 und 6 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Anlagekategorien
vestieren und
Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wie
April 2014 erwähnt, die beim FÖD Finanzen als private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eingetragen sind und
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
formationen enthält:
sbesondere einschließlich der Vorlage eines Lebenslaufs und eines Auszugs neueren Datums aus dem Strafregister,
Bezug auf die Weise der Ausübung der Verwaltungsaufgaben getroffen hat, 9. detaillierte Beschreibung der vom öffentlichen Starterfonds beabsichtigten Anlagepolitik, die mindestens Folgendes umfasst:
die der öffentliche Starterfonds
vestieren möchte, die die Anlagekriterien darstellen, die der öffentliche Starterfonds im Rahmen seiner Anlagepolitik verwendet, c) Politik des öffentlichen Starterfonds
Bezug auf das Halten von flüssigen Mitteln, d) geplante Zusammensetzung des Portfolios und Programm zur Abgleichung der
vestitionen mit den Bestimmungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches.
diesem Rahmen gibt der öffentliche Starterfonds sein Mindestinvestitionsbudget genau an; dieses Budget muss mindestens die Erfüllung der ursprünglichen
vestitionsziele des öffentlichen Starterfonds ermöglichen, e) Betrag, den der öffentliche Starterfonds bei seinem ersten öffentlichen Angebot einzusammeln beabsichtigt.Dieser Betrag muss es ihm ermöglichen, das vorstehend erwähnte Mindestinvestitionsbudget zu erreichen, f)
ventar der Aktiva, die gegebenenfalls bereits Teil des Vermögens der Gesellschaft sind, und anderer relevanter Aktiva, g) Plan mit detaillierten
formationen über die geplante Dauer der beabsichtigten
vestitionen und Beschreibung eventueller vertraglicher Bestimmungen und Vereinbarungen im Hinblick auf die Liquidation der vom öffentlichen Starterfonds gehaltenen Positionen, h) Kriterien für die Streuung der
vestitionsrisiken, die der öffentliche Starterfonds anwenden möchte, 10.Kopie des
zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. § 2 - Umfassen öffentliche Starterfonds Teilfonds, müssen sie vor Aufnahme der Tätigkeit dieser Teilfonds deren Eintragung bei der FSMA beantragen. Der öffentliche Starterfonds gibt an, ob der betreffende Teilfonds ein Starterteilfonds ist; die diesbezüglich getroffene Wahl ist unwiderruflich. Der Eintragungsantrag eines jeden Teilfonds umfasst die
9 erwähnten
formationen. Art. 5 - § 1 - Betragen die Eigenmittel eines öffentlichen Starterfonds zum Zeitpunkt der Eintragung weniger als der Betrag des
9 Buchstabe
§ 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe
den Ausgabebedingungen
Bezug auf jegliche Kapitalerhöhung angegeben, dass die Anleger den Betrag ihrer Zeichnungen gegen Übergabe von Anteilen am Fonds erst zu dem Zeitpunkt einzahlen müssen, zu dem der Betrag der Eigenmittel, erhöht um den Gesamtbetrag aller Zeichnungen, mindestens dem Betrag des
§ 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe
Kenntnis, wenn der Betrag des
§ 1 Absatz 2 Nr.9 Buchstabe
Art. 7 - Nach Bewilligung der Eintragung teilen öffentliche Starterfonds der FSMA Änderungen
den Angaben der Eintragungsakte unverzüglich mit. Auf der Grundlage dieser neuen Angaben und anderer
formationen, von denen die FSMA Kenntnis hat, prüft sie, ob die Bedingungen für die Eintragung des öffentlichen Starterfonds weiterhin erfüllt sind. Ist die FSMA unter Berücksichtigung dieser neuen Angaben der Ansicht, dass die Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, sind die Artikel 359 bis 365 des Gesetzes vom 19. April 2014 anwendbar. Art. 8 - Öffentliche Starterfonds können unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen unterschiedliche Kategorien von Anteilen schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds ihres Vermögens entspricht. Öffentliche Starterfonds dürfen die Eintragung eines Teilfonds, der kein Starterteilfonds ist, nur beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Starterteilfonds besitzen. Abschnitt 2 - Annahme der Satzung Art. 9 - Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Erlasses enthält die Satzung mindestens die
Anlage A angegebenen
formationen. Gemäß Artikel 213 des Gesetzes vom 19. April 2014 müssen Entwürfe für eine Änderung der Satzung eines öffentlichen Starterfonds der FSMA vorab zur Billigung vorgelegt werden. Die FSMA notifiziert dem öffentlichen Starterfonds ihre Billigung oder Verweigerung der Billigung der vorgeschlagenen Änderung. Art. 10 -
der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass sie keine Sacheinlagen erhalten dürfen.
der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass vom Bezugsrecht der Aktionäre nicht abgewichen werden darf. Art. 11 - § 1 -
der Satzung von öffentlichen Starterfonds wird angegeben, dass der Fonds für eine begrenzte Laufzeit errichtet wird, die höchstens zwölf Jahre betragen darf. § 2 -
der Satzung von öffentlichen Starterfonds kann vorgesehen werden, dass die Laufzeit des Fonds auf Beschluss der Generalversammlung, die unter Berücksichtigung der für die Änderung des Gesellschaftszwecks geltenden Bedingungen
Bezug auf Quorum und Mehrheit entscheidet, um eine bestimmte Dauer verlängert werden kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Verwaltungsrat muss vorab
einem Sonderbericht begründen, warum er eine Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds beantragt,
dem er verdeutlicht, aus welchen Gründen diese Verlängerung im
teresse der Anteilinhaber ist.2. Der
Nr.1 erwähnte Sonderbericht muss vom Kommissar des öffentlichen Starterfonds geprüft werden, der darüber befindet, wie realistisch die Hypothesen sind, auf denen der Sonderbericht fußt. 3. Am Ende jeden Geschäftsjahres nach dem ursprünglichen Liquidationsdatum rechtfertigt der Verwaltungsrat die verfolgte Politik im Jahresbericht. § 3 -
der Satzung wird angegeben, dass
den vier Jahren vor dem
oder gegebenenfalls
erwähnten Enddatum nur dann eine Kapitalerhöhung erfolgen darf, wenn die Zeichner der Kapitalerhöhung vor der Zeichnung schriftlich davon
Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie für die
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Steuerermäßigung nicht
Betracht kommen. § 4 - Umfasst ein öffentlicher Starterfonds verschiedene Teilfonds, ist vorliegender Artikel ausschließlich auf diese Teilfonds und nicht auf den öffentlichen Starterfonds selbst anwendbar. Art. 12 -
der Satzung wird angegeben, dass Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds an Anteilinhaber
keinem Fall zulässig sind. KAPITEL 3 - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13 - Bei öffentlichen Starterfonds, die die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen und keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, müssen je nach gewählter Führungsstruktur die geschäftsführende juristische Person oder der öffentliche Starterfonds selbst den Artikeln 25 bis 32 und 209 des Gesetzes vom
Absatz 1 erwähnten Personen kann eine variable Vergütung zuerkannt werden,
sofern (
folge von Geschäften mit: 1. Finanzinstrumenten, die ausgegeben werden von (
direkt von der Verwaltungsgesellschaft oder anderen
Nr. 1 erwähnten Personen verwaltet werden. Abschnitt 3 - Vorbeugung von
teressenkonflikten Art. 15 - § 1 - Geschäfte für Rechnung des öffentlichen Starterfonds oder einer seiner Tochtergesellschaften müssen im Jahresbericht
sbesondere hinsichtlich ihres
teresses für den öffentlichen Starterfonds und ihrer Vereinbarkeit mit der Anlagepolitik des Fonds gerechtfertigt werden und vom Kommissar des öffentlichen Starterfonds
seinem Bericht
sbesondere hinsichtlich des marktkonformen Charakters ihrer Bedingungen kommentiert werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Personen direkt oder
direkt als Gegenpartei auftreten oder anlässlich des Geschäfts einen vermögensrechtlichen Vorteil erhalten: 1. die Verwaltungsgesellschaft, 2.Personen, die den öffentlichen Starterfonds kontrollieren oder eine Beteiligung an ihm halten, 3. Personen, mit denen (
Nr.2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen,
den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnte Bewertung von einem externen Bewerter durchgeführt wird, der unabhängig von dem öffentlichen Starterfonds, der Verwaltungsgesellschaft und anderen Personen mit engen Verbindungen zu ihnen ist, 2. die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes angewendet werden, wobei die Geschäfte
diesem Fall hinsichtlich ihres
teresses für die Anteilinhaber der betreffenden Teilfonds und hinsichtlich der Anlagepolitik dieser Teilfonds gerechtfertigt sein müssen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf den Erwerb oder die Zeichnung von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds durch die
demselben Paragraphen erwähnten Personen, wenn diese Anteile
folge eines Beschlusses der Generalversammlung ausgegeben werden. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte mit Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen und 2.Finanzvermittlung
Bezug auf nationale oder
ternationale Zahlungen,
sofern
formationen und Buchführung Art. 16 -
Abweichung von den Artikeln 93 und 93/1 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen öffentliche Starterfonds einen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften erstellen, die der König aufgrund von Artikel 92 § 1 dieses Gesetzbuches festlegt. Umfassen öffentliche Starterfonds verschiedene Teilfonds, muss die Buchhaltung für jeden Teilfonds getrennt geführt werden.
Abweichung von Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen öffentliche Starterfonds ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank gemäß den Modalitäten, die aus den Artikeln 98 und folgenden dieses Gesetzbuches hervorgehen, hinterlegen. Art. 17 - Öffentliche Starterfonds erstellen einen Jahresbericht. Der Jahresbericht wird gemäß den Artikeln 95 und 96 § 1 und gegebenenfalls 119 des Gesellschaftsgesetzbuches und den Artikeln 60, 61 und 252 des Gesetzes vom 19. April 2014 erstellt und enthält mindestens die
Anlage B angegebenen
formationen. Die
April 2014 bestimmte Verpflichtung, einen Halbjahresbericht zu erstellen, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt, ist nicht anwendbar. Art. 18 - Unbeschadet der
Artikel III.89 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtung, mindestens einmal jährlich ein
ventar zu errichten, errichten öffentliche Starterfonds ein vollständiges
ventar,
dem der Wert des Vermögens und der Anteile präzise bestimmt wird: 1. jedes Mal, wenn ein Geschäft
Zusammenhang mit dem Kapital des öffentlichen Starterfonds angekündigt wird, unabhängig davon, ob neue Anteile ausgegeben werden oder nicht, 2.wenn Geschäfte
Zusammenhang mit dem Vermögen des öffentlichen Starterfonds oder andere Verfügungshandlungen vorgenommen werden, die eine wesentliche Veränderung des Vermögens des öffentlichen Starterfonds zur Folge haben. Jedes Mal, wenn ein
ventar errichtet wird, wird der Wert der Anteile den Anteilinhabern sofort mitgeteilt oder
elektronischer Form auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht. KAPITEL 5 - Anlagepolitik Abschnitt 1 - Zugelassene Aktiva A. Auf öffentliche Starterfonds ohne Teilfonds und auf Starterteilfonds anwendbare Bestimmungen Art. 19 - Die Bestimmungen von Buchstabe A sind ausschließlich anwendbar auf: 1. öffentliche Starterfonds, die keine Teilfonds gebildet haben, 2.Starterteilfonds. Art. 20 - Öffentliche Starterfonds
vestieren nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausschließlich
die nachstehend erwähnten Kategorien von Aktiva: 1. Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die
/26 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnt sind, die anlässlich der Gründung einer solchen Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden, 2.flüssige Mittel auf einem Konto
Euro oder
einer Währung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut. Art. 21 - Öffentliche Starterfonds erfüllen die Anforderungen von Artikel 145/26 des Einkommensteuergesetzbuches
dem Maße, wie es für die Gewährung und Aufrechterhaltung der
dieser Bestimmung erwähnten Steuerermäßigung zugunsten der Anteilinhaber erforderlich ist. Artikel 236 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist
diesem Zusammenhang nicht anwendbar. B. Bestimmungen, die auf Teilfonds anwendbar sind, die keine Starterteilfonds sind Art. 22 - Die Bestimmungen von Buchstabe B sind ausschließlich anwendbar auf Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind. Art. 23 - § 1 -
erwähnte Teilfonds
vestieren nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausschließlich
die nachstehend erwähnten Kategorien von Aktiva: 1. mindestens 70 Prozent ihrer Aktiva
die
§ 1 erwähnten Kategorien von Aktiva, 2.höchstens 30 Prozent ihrer Aktiva
die Kategorien von Aktiva, die Organismen für gemeinsame Anlagen offenstehen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
vorliegendem Paragraphen erwähnte Anlagegrenzen sind anwendbar ab dem
der Satzung festgelegten Zeitpunkt und spätestens zwei Jahre nach der Eintragung des Teilfonds
das
April 2014 erwähnte Verzeichnis. § 2 - Teilfonds dürfen keine derivativen Finanzinstrumente zeichnen,
2 erwähnte Finanzinstrumente ausgenommen. Art. 24 - § 1 - Teilfonds
vestieren nur
Aktiva, die
1 erwähnt sind, sofern sie einer der folgenden Kategorien angehören: 1. Wertpapiere wie
August 2002 erwähnt, ausschließlich
dem Maße, wie sie von einer nicht notierten Gesellschaft ausgegeben worden sind, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und kein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, 2. Optionen und andere Anlagepapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung der
Nr.1 erwähnten Wertpapiere berechtigen, 3. Kredite, die einer
Nr.1 erwähnten Gesellschaft gewährt werden. Die Laufzeit der gewährten Kredite darf die Laufzeit des Teilfonds nicht übersteigen. § 2 - Wird eine Gesellschaft,
die ein Teilfonds
vestiert hat, zu einer notierten Gesellschaft, kann sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten zugelassen werden. Abschnitt 2 - Risikostreuung Art. 25 - Anlagen öffentlicher Starterfonds müssen so diversifiziert sein, dass eine angemessene Streuung der
vestitionsrisiken gewährleistet ist.
der Satzung öffentlicher Starterfonds werden gegebenenfalls pro Teilfonds die Kriterien angegeben, die der Fonds bei der Streuung der Aktiva verwendet.
der Satzung wird
sbesondere der Höchstprozentsatz der satzungsmäßigen Aktiva, den die Risikoposition des öffentlichen Starterfonds oder eines seiner Teilfonds bei einer selben Gegenpartei vertreten darf, bestimmt. Diese
formationen sind ebenfalls im Prospekt oder
formationsdokument wie
Juni 2006 erwähnt aufgenommen. Der Jahresbericht öffentlicher Starterfonds enthält detaillierte
formationen
Bezug auf die Anwendung der so näher bestimmten Kriterien durch den öffentlichen Starterfonds. KAPITEL 7 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 26 - § 1 - Von öffentlichen Starterfonds gehaltene Beteiligungen werden
einem Zentralregister vermerkt, das ständig fortgeschrieben wird. Für jede Beteiligung werden im Register die Anzahl gehaltener Aktien oder Anteile, ihr Erwerbspreis, der Prozentsatz, den der öffentliche Starterfonds am Kapital der betreffenden Gesellschaft hält, und die
der Vergangenheit
Bezug auf die Beteiligung getätigten Geschäfte vermerkt. § 2 - Öffentliche Starterfonds dürfen weder
haberaktien noch ähnliche Wertpapiere halten. Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Portfolioverwaltung müssen öffentliche Starterfonds und Verwaltungsgesellschaften alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gewährung und Aufrechterhaltung der
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung zugunsten der Anteilinhaber zu gewährleisten. § 2 - Erfüllt ein öffentlicher Starterfonds bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einzahlung der Einlage nicht die Bedingungen von Artikel 145/26 § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches, muss die Generalversammlung spätestens zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums von zwei Jahren zusammentreten, um gegebenenfalls
den für eine Satzungsänderung vorgeschriebenen Formen über eine eventuelle Auflösung des Starterfonds und sonstige mögliche Maßnahmen, die auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen, zu beraten. Das Verwaltungsorgan rechtfertigt seine Vorschläge
einem Sonderbericht, der der Einberufung beigefügt ist. § 3 - Im Falle einer Bildung von Teilfonds ist vorliegender Artikel ausschließlich auf Starterteilfonds anwendbar. Art. 28 - Öffentlichen Starterfonds ist es nicht erlaubt: 1. andere Wertpapiere als Namensanteile auszugeben, 2.Anleihen
gleich welcher Form aufzunehmen, 3. Sicherheiten oder persönliche Garantien
gleich welcher Form zu gewähren. Art. 29 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Leerverkäufe tätigen und müssen jederzeit über eine ausreichende Deckung verfügen, um ihre Geschäfte abwickeln zu können. Art. 30 - Öffentlichen Starterfonds ist es verboten, sich an Übernahmekonsortien zu beteiligen, außer wenn die betreffenden Verbindlichkeiten sich ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehen, die der öffentliche Starterfonds
folge des Geschäfts selbst erwerben möchte. Art. 31 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Wertpapierleihen gewähren oder aufnehmen und keine Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements) schließen oder andere Geschäfte mit ähnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen tätigen. Art. 32 - Öffentliche Starterfonds dürfen keine Aktionärsrechte an Gesellschaften besitzen, bei denen die Haftung der Gesellschafter nicht auf ihre Einbringung beschränkt ist. Art. 33 - Die Bestimmungen von Artikel 244 §§ 1 und 2 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 19. April 2014 sind nicht anwendbar auf öffentliche Starterfonds, außer
Bezug auf die
2 erwähnten Aktiva. Art. 34 - Artikel 250 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 ist nicht anwendbar auf öffentliche Starterfonds. Öffentliche Starterfonds arbeiten ein detailliertes Programm für eine geregelte Abtretung ihrer Aktiva im Hinblick auf ihre Liquidation und die Auszahlung an die Anteilinhaber aus. Dieses Programm wird der FSMA spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds übermittelt. Bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds wird der FSMA am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aktualisierte Fassung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Programms übermittelt. Im Falle einer Bildung von Teilfonds sind die Absätze 2 und 3 ausschließlich auf die Teilfonds anwendbar. Art. 35 - § 1 - Der Prospekt oder das
formationsdokument wie
Juni 2006 erwähnt enthält eine Beschreibung der
Sie enthalten außerdem an hervorstechender Stelle folgenden Vermerk: "Hält der öffentliche Starterfonds die
/26 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten
vestitionsverpflichtungen nicht ein, kann den Anlegern keine Steuerermäßigung gewährt werden oder können sie verpflichtet werden, die
folge ihrer
vestition erhaltene Steuerermäßigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen." § 2 - Im Falle einer Bildung von Teilfonds, die keine Starterteilfonds sind, enthalten der Prospekt oder das
formationsdokument wie
Juni 2006 erwähnt an hervorstechender Stelle den Vermerk, dass die betreffenden Anteile nicht zu der
§ 3 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot
Bezug auf einen öffentlichen Starterfonds oder einen seiner Teilfonds beziehen oder
denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, enthalten die
beziehungsweise § 2 erwähnte
formation. KAPITEL 8 - Ergebnisverwendung Art. 36 - § 1 - Öffentliche Starterfonds müssen nach Ausgleich des Verlustvortrags mindestens 80 Prozent des Nettoertrags wie
bestimmt als Vergütung des von den Anteilinhabern eingebrachten Kapitals ausschütten. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter dem
April 2014 erwähnten Nettoertrag den Gewinn des Geschäftsjahres, unter Ausschluss der
der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Wertminderungen, Rücknahmen von Wertminderungen und nicht verwirklichten Mehrwerte. § 3 - Die
vorgesehene Verpflichtung lässt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 617 bis 619 des Gesellschaftsgesetzbuches unberührt. TITEL III - Auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital anwendbare Bestimmungen Art. 37 - Vorliegender Titel enthält Bestimmungen, die spezifisch auf private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital wie
Art. 38 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital können für die Rechtsform des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital optieren. Sie werden dann
dieser Eigenschaft beim FÖD Finanzen eingetragen. Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital kommen sowohl den Bestimmungen des Gesetzes vom
sbesondere hinsichtlich ihres
teresses für den privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital und ihrer Vereinbarkeit mit der Anlagepolitik des Fonds gerechtfertigt werden und vom Kommissar des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital
seinem Bericht
sbesondere hinsichtlich des marktkonformen Charakters ihrer Bedingungen kommentiert werden, wenn ein anderer Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Verwaltung im Sinne von Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe
direkt als Gegenpartei auftritt oder anlässlich des Geschäfts einen vermögensrechtlichen Vorteil erhält. Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar im Falle von Geschäften, an denen mehrere Teilfonds eines selben privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital beteiligt sind, wobei die Geschäfte
diesem Fall hinsichtlich ihres
teresses für die Anteilinhaber der betreffenden Teilfonds und hinsichtlich der Anlagepolitik dieser Teilfonds gerechtfertigt sein müssen. Art. 41 - Die Artikel 20, 21, 27 und 36 sind anwendbar auf: 1. private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital, die keine Teilfonds gebildet haben, und 2.Starterteilfonds von privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital. TITEL IV - Abänderungs- und Übergangsbestimmungen Art. 42 -
Mai 2007 wird die Zahl "50.000" jeweils durch die Zahl "100.000" ersetzt. Art. 43 - Am Datum des
krafttretens des vorliegenden Erlasses bestehende private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital behalten ungeachtet der durch Artikel 42 angebrachten Abänderungen ihre Eintragung. TITEL V - Ausführung Art. 44 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und der für Mittelstand und KMB zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
formationen enthält die Satzung mindestens folgende Angaben: - gegebenenfalls Gesellschaftsname und -sitz der Verwaltungsgesellschaft, - Verfahren zur Bestellung und Abberufung der Verwaltungsgesellschaft und Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dieser Handlungen, - gegebenenfalls Möglichkeit, gemäß Artikel 196/1 des Gesetzes vom
nerhalb des
§ 3 erwähnten Zeitraums gelten, - Verbot, Sachausschüttungen von Aktiva des öffentlichen Starterfonds vorzunehmen, - Beschreibung der Anlagepolitik, gegebenenfalls pro Teilfonds, - Kriterien für die Streuung der
vestitionsrisiken, gegebenenfalls pro Teilfonds, - gegebenenfalls Zeitpunkt, ab dem die
§ 1 Absatz 2 angegebenen
vestitionsgrenzen anwendbar sind, - Modalitäten für Satzungsänderungen, - Weise, wie Anteilinhabern der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, - Vermerk des Endes der Laufzeit, des Liquidationsverfahrens, des Verfahrens zur Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren und des Verfahrens zur Beendigung der Liquidation des Starterfonds oder des Teilfonds; Bedingungen für eine Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds oder des Teilfonds gemäß Artikel 11 § 2, - Auflistung und Verfahren der Berechnung der Kosten, Aufwendungen und Provisionen zu Lasten der Anteilinhaber. Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. März 2017 Anlage B - Jahresbericht des öffentlichen Starterfonds Abschnitt 1 -
ventarwert der Anteile, der erhalten wird,
dem die Aktiva des öffentlichen Starterfonds durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile geteilt werden. Im Falle einer Bildung von Teilfonds wird der
ventarwert für jeden Teilfonds berechnet, - Kommentar zur Situation der Branchen,
die der öffentliche Starterfonds
vestiert hat. Abschnitt 2 - Zusammensetzung des Portfolios, - detaillierte
formationen, gegebenenfalls pro Teilfonds, über die Einhaltung der
/26 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen und Beschreibung der
diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, - nähere Angaben
Bezug auf die Geschäfte, die der öffentliche Starterfonds und die von ihm konsolidierten Personen im abgelaufenen Geschäftsjahr getätigt haben, unter anderem einschließlich einer Liste der Anlagegeschäfte, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt worden sind, wobei für jede Anlage Erwerbs- oder Verkaufspreis, Bewertung und Anlagekategorie, zu der sie gezählt worden ist, angegeben wird, -
ventar der Änderungen der Zusammensetzung des Portfolios, -
formationen über die
vestitionsstrategie, die der öffentliche Starterfonds im Geschäftsjahr angewandt hat und
den folgenden Geschäftsjahren anwenden möchte, - Finanzplan für jede neue
vestition, die der öffentliche Starterfonds im betreffenden Geschäftsjahr getätigt hat und die mehr als 5 Prozent der Aktiva des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds darstellt, - spezifische
formationen und detaillierter Kommentar
Bezug auf bestehende Anlagen, die mehr als 5 Prozent der Aktiva des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds darstellen, - bei Verlängerung der Laufzeit des öffentlichen Starterfonds oder des betreffenden Teilfonds Rechtfertigung der vom Verwaltungsrat verfolgten Politik im Hinblick auf die Liquidation der Beteiligungen, - detaillierte
formationen über die Anwendung der
der Satzung angegebenen Kriterien für die Risikostreuung während des Geschäftsjahres. Abschnitt 3 - Rechtfertigung der Geschäfte mit den
§ 1 erwähnten Personen und Körperschaften gemäß Artikel 15 §§ 1 und 2, - separater Vermerk der Vergütungen, die der Verwaltungsgesellschaft, den Verwaltern, den Geschäftsführern, den Mitgliedern des Direktionsausschusses, den tatsächlichen Leitern und den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung (
folge von Geschäften mit: 1. Finanzinstrumenten, die ausgegeben werden von (
direkt von der Verwaltungsgesellschaft oder anderen
Nr. 1 erwähnten Personen verwaltet werden, - Kommentar zu den bedeutenden Richtlinien der Geschäftsführungspolitik der Unternehmen,
denen der öffentliche Starterfonds oder seine Vertreter
den Geschäftsführungsorganen vertreten sind.
diesem Kommentar werden ausdrücklich die Fälle angegeben,
denen der öffentliche Starterfonds oder seine Vertreter die Artikel 523 und 524 des Gesellschaftsgesetzbuches angewandt haben, - Politik
Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte gemäß Artikel 244 § 5 des Gesetzes vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.