Bezug auf die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, weiter zu harmonisieren. Im Rahmen des Programmgesetzes vom
Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln.
2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der
Wird die Drittpfändung gemäß dem
Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt
diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden." Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das heißt,
dem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt worden ist, elektronisch übermittelt wird. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der direkten Steuern eingeführt werden,
dem die erforderlichen Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt.c)
/1 werden
Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten ausgeht" ersetzt und werden
Absatz 4 die Wörter "versandte Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt.
Kenntnis setzen." g)
werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt.h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1.der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden, machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem
/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird;
diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der
/2 Absatz 1 erwähnten Pfändung abzugeben.Wird die Drittpfändung gemäß dem
/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt
diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden, 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen Einnehmers erfolgt." i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.2 -
§ 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.