TERIEUR 2 OCTOBRE
TITEL 2 - Bestimmungen
Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der
März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen Pensionsdienst", erwähnt ist, 2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die
des Gesetzes vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind,
Sachen Pension damit gleichgesetzten Ernennung, 7. "Diplom":
den Buchstaben a),
denen an Kursen teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des darauffolgenden Jahres enden, b) Zeiträume,
denen eine Doktorarbeit erstellt wird, c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung eines
Nr.7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer Pension
einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden, d) Zeiträume,
denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die Berechnung einer Pension
einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am
denen Jahre des Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert werden;außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am
§ 2 Nr.8 Buchstabe a) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich waren. 2. Die Anrechnung der
§ 2 Nr.8 Buchstabe b) erwähnten Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich. 3. Die Dauer der
§ 2 Nr.8 Buchstabe c) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation erforderlich war. 4. Die Anrechnung der
§ 2 Nr.8 Buchstabe d) erwähnten Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf höchstens ein Jahr. 5. Die Anrechnung der
§ 2 Nr.8 Buchstabe e) erwähnten Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war. § 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, verringert. Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen. Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht werden. Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim Dienst eingereicht. § 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der anrechenbaren Studienzeiten möglich. Für die
8 Buchstabe
Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar ist. § 3 - Personalmitglieder können
allen Pensionsregelungen zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen. § 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits
der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige angerechnet worden sind, sind nicht zulässig. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete, die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen oder als statutarische Bedienstete
der Probezeit, die noch keiner Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6. Die sie betreffenden Anrechnungen werden
einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr Anrechnungsantrag entweder
den zehn Jahren nach der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem 1. Dezember 2020 eingereicht worden ist. Wenn die
Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Anrechnung
der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. § 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird die Anrechnung für das
diesem Artikel erwähnte Personalmitglied
der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt festgelegt wird. Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom
8 Buchstabe
8 Buchstabe b),
Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren eingereicht. Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt
Form einer einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des
Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst, der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das Personalmitglied anwendbar ist, zuweist. Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen. Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen. Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden. Art. 10 - § 1 -
Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der Anrechnungsantrag zwischen dem
diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten zu zahlen. § 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert,
formiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags, den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte anrechenbare Studienzeit zahlen muss. Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger Studienjahre als
seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss, berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds. § 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der
erwähnten
formationen getroffen hat. Wenn das Personalmitglied nicht binnen der
Abschnitt 6 - Pensionsberechnung Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt, berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient.
Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt. Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, berücksichtigt. Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension
folge der Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist
tegraler Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung. Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung Art. 14 - Der König kann die
vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen ändern, mit Ausnahme der
den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10 § 1 erwähnten Fristen. KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches Art. 15 -
das Gesetz vom
§ 1 erwähnten vier Jahre effektiven Dienstes
der Magistratur werden für die Berechnung des Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß dem vorliegendem Paragraphen verringert. Die
Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich
Höhe des Verhältnisses zwischen einerseits der
Monaten ausgedrückten Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste und Zeiträume, die der Magistrat am
Absatz 1 erwähnten Dauer von vier Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die
Mai 1984 erwähnt sind. § 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht berücksichtigt: - Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer Berechtigten." Art. 16 -
das vorerwähnte Gesetz vom
der Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension ihrer Berechtigten." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das
vorliegendem Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich gemäß dem Gesetz vom
August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder
Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden. KAPITEL 4 -
krafttreten Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018
Kraft tritt. TITEL 3 - Bestimmungen
Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 25 -
50 vom
denen sie studiert haben, und von Zeiträumen,
denen sie unter Lehrvertrag standen, mit Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell erstattet werden können,". Art. 26 -
November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz ergänzt: "Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen." Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende ihres Studiums am Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres zwanzigsten Geburtstages beziehen kann. KAPITEL 2 -
krafttreten Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
Kraft. TITEL 4 - Bestimmungen
Bezug auf Pensionen für Selbständige KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
Absatz 2 werden die Wörter "und jene,
denen er durch einen von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden war," aufgehoben.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die
vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der Zahlung eines Beitrags unterliegen.Der König kann die Bedingungen festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 31 -
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Ausführung von Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu berücksichtigen sind." Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
§ 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt,
fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2.
Paragraph 4 werden die Wörter "
Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "
4 und 5 erwähnte" ersetzt. Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
§ 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt,
fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2.
Paragraph 4 werden die Wörter "
Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "
4 und 5 erwähnte" ersetzt. Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
is § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt,
fünf Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem
Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2.
Paragraph 5 werden die Wörter "
Nr.4 erwähnte" durch die Wörter "
4 und 5 erwähnte" ersetzt. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bleiben
der Fassung anwendbar, die vor dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Titels anwendbar war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses
krafttretens geltenden Bedingungen einzureichen. KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und
krafttreten Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge, die ab dem
Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen. Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 31, der mit
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.