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Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse ver

Obsah (32)Artikel 74Artikel 2§ 1Artikel 4Artikel 30Artikel 35Artikel 36Artikel 37Artikel 37bArtikel 38§ 2Artikel 42Artikel 43Artikel 44Artikel 23Artikel 25Artikel 47Artikel 50Artikel 51§ 4§ 3§ 5§ 7Artikel 62Artikel 119Artikel 122Artikel 133Artikel 137Artikel 140Artikel 117Artikel 3Artikel 40

Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen

Bezug auf die Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Die

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 11.

Juli 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung

Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen

den Einsatzkader der föderalen Polizei versetzt. § 2 - Die

§ 1

erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C

nehaben, werden am Datum ihrer Versetzung

die föderale Polizei

den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. § 3 - Die

§ 1

erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B

nehaben, werden am Datum ihrer Versetzung

die föderale Polizei

den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. § 4 - Ab dem Datum der Versetzung

die föderale Polizei unterliegen die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten anders lautenden Bestimmung. Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen Dienst steht. Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt,

sbesondere

Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie anwendbar. Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der Polizei fest. Art. 5 -

einem zwischen dem für

neres zuständigen Minister und dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften

nehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten

den Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den Kader der Sicherungsbediensteten. Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei statt. Sie werden dann

den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten

die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem Dienstgrad verbunden ist. Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei der föderalen Polizei

den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei ernannt. Die

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder

die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes

Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist abweichen. Die

Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres, die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen Mitarbeiters

nehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen

den Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Die

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder

die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes

Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister des

nern jedoch von dieser Frist abweichen. Die

Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels Airport Company", die die Funktion eines

Artikel 4§ 1 Nr.

3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für die Ausbildung und Zertifizierung der

spektoren und beigeordneten Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten

spektors der Lufthafeninspektion

nehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen

den Kader der Sicherungsassistenten der föderalen Polizei versetzt werden. TITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." Art. 10 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der spezialisierten Aufträge

Sachen Schutz und Sicherung betraut." Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von Häftlingen von einer Strafanstalt

eine andere und bei Herausnahmen von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort.

diesen Fällen sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der

den Paragraphen 2 und 4 vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die

Anwendung der Artikel 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die

Anwendung der Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den

den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen

spezifische Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. § 7 - Die föderale Polizei und, unter den

den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen Behörden für die Überführung von

ternierten

private Einrichtungen oder

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. § 8 - Die föderale Polizei und, unter den

den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden. Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden überstellt werden. § 9 - Die föderale Polizei und, unter den

den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." Art. 12 -

Artikel 30§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21.

April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 13 -

Artikel 35Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 14 -

Artikel 36

desselben Gesetzes werden die Wörter "

folge des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" aufgehoben. Art. 15 -

Artikel 37

Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 16 -

Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 17 -

Artikel 38Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.2.

§ 1

Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.3.

§ 1

Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.4.

§ 1

Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.5.

§ 1

Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21.April 2016, werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. 6.

§ 1

Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.7.

§ 2

werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 19 -

Artikel 42

desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. Art. 20 -

Artikel 43

Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und

Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 21 -

Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1.

April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. Art. 22 -

Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1.

April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. Art. 23 -

demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. März 2014, aufgehoben. Art. 24 -

Kapitel IV

desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt werden Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: 1.

Artikel 23

erwähnte Aufträge, 2.Ausführung folgender Sicherungsaufträge: - Sicherung der königlichen Paläste, - Sicherung der

frastrukturen des SHAPE und der NATO, - Sicherung der

ternationalen und europäischen Einrichtungen, - Sicherung der nationalen und

ternationalen öffentlichen Gebäude, - Sicherung der kritischen

frastrukturen, - Sicherung der Kernkraftanlagen, - Sicherung der

frastrukturen des Flughafens Brüssel-National, 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und Ausführung der

Artikel 25Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen überlokalen Charakter aufweist.

Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.2.

Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.3.

Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieder",

Absatz 2 werden die Wörter "einen der

Artikel 47

erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der

Artikel 47

erwähnten Personalmitglieder" und

Absatz 3 wird das Wort "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter "ein Personalmitglied" ersetzt.2.

§ 2

werden die Wörter "der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das

Artikel 47erwähnte Personalmitglied" ersetzt.

Art. 28 -

Artikel 50Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Dezember 1998, werden die Wörter "Der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das

Artikel 47erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt.

Art. 29 -

Artikel 51desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Dezember 1998, werden die Wörter "der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das

Artikel 47

erwähnte Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter "Das

Artikel 47

erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied, das" ersetzt.2.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "Der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter "Das

Artikel 47

erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied, das" ersetzt.3.

§ 1

Absatz 3 werden die Wörter "der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das

Artikel 47

erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglied" ersetzt.4.

§ 1

Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt.5.

§ 2

werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und

§ 4

werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt.6.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.7.

§ 3

Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.8.

§ 5

Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.9.

§ 5

Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "der

Artikel 47

erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das

Artikel 47

erwähnte Personalmitglied", wird das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und

§ 4

wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt.2.

§ 2

wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.3.

§ 3

werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden Personalmitglied" ersetzt.4.

§ 7

wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2006 und
  3. März 2007, wird aufgehoben. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
  4. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes Art. 33 -

Artikel 62Nr.

1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2001, werden die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. 2.

Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. Art. 35 -

Artikel 119desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26.

März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. Art. 36 -

Artikel 122Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26.

März 2014, werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. Art. 37 -

Artikel 133desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26.

März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei" ergänzt. Art. 38 -

Artikel 137

Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom Polizeikollegium" ersetzt. Art. 40 -

Artikel 140

desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der Polizeidienste" ersetzt. Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Nr.1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. 2.

§ 1

Nr.2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt.
  3. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
  4. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 43 -

den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe

  1. a)und 20 Nr. 2 Buchstabe
  2. a)des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" ersetzt. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "6bis."Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". 2.

Nr.7 werden die Wörter "der vier

Artikel 117

Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der

Artikel 117Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.

Art. 45 -

Artikel 3

Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei:

  1. a)Sicherungsassistent der Polizei,
  2. b)Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, 4bis.Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei:
  3. a)Sicherungsbediensteter der Polizei,
  4. b)Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." Art. 46 -

Artikel 4desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21.

April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 2005,
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
  4. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, Polizeiinspektor" ersetzt.2.

Absatz 1 Nr.10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
  2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung

den Kader der Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. Die Auswahlprüfungen für die Beförderung

den Kader des Personals im einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei zugänglich." Art. 49 -

Artikel 40desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21.

April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. (...) TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 54 - Die Aufträge, die

Artikel 23

§ 4 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung

Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2004,
  2. Juli 2006,
  3. Februar 2007,
  4. April 2007 und
  5. Mai 2014, wird aufgehoben. Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, wird das Datum des

krafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vom König bestimmt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des

nern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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