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Loi concernant la coordination de l'expertise et l'accélération de la procédure relative à certaines formes de responsabilité sans faute. - Traduction

Loi concernant la coordination de l'expertise et l'accélération de la procédure relative à certaines formes de responsabilité sans faute. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traducti

Artikel 1385sexiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1385sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches wird die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte Klage während einer laufenden Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf dieselben Taten gegründet ist, nicht ausgesetzt." Art. 13 -

Artikel 1385septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1385septiesdecies - § 1 - Wenn eine Widerklage, eine Beitrittsklage, eine Gewährleistungsklage oder jegliche andere Zwischenklage eingereicht wird, wird über die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte Klage befunden, sobald sie spruchreif ist, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien oder wenn der Richter, auf Antrag einer Partei, auf mit Gründen versehene Weise feststellt, dass die gemeinsame Behandlung dieser Klage und einer oder mehrerer der Zwischenklagen für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. § 2 - Die Antragschrift im Hinblick auf die gemeinsame Behandlung der in § 1 erwähnten Klagen wird in der Einleitungssitzung eingereicht oder zu einem späteren Zeitpunkt in so vielen Exemplaren, wie es Parteien des Rechtsstreits gibt, bei der Kanzlei hinterlegt. Außer wenn diese Frage nicht in der Einleitungssitzung behandelt wurde oder vertagt wurde, um gemäß Artikel 735 an einem naheliegenden Datum vorgebracht zu werden, notifiziert der Greffier die Antragschrift den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per gewöhnlichen Brief und der säumigen Partei per Gerichtsbrief. Die Parteien können binnen fünfzehn Tagen nach dieser Versendung und unter denselben Bedingungen ihre Anmerkungen bei der Kanzlei hinterlegen. Binnen acht Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist befindet der Richter nach Aktenlage durch einen Beschluss. Gegebenenfalls bestimmt er die Frist für das Einreichen der Schriftsätze, ob Syntheseschriftsätze eingereicht werden müssen und ändert er nötigenfalls das Datum der Verhandlungssitzung. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien werden die Schriftsätze, die nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der anderen Partei übermittelt werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Am Datum der Verhandlungssitzung kann die zuerst handelnde Partei ein kontradiktorisches Urteil beantragen. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 14 -

Artikel 1385octiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1385octiesdecies - Wenn die Klage auf mehr Klagegründe als nur die in Artikel 1385quinquiesdecies erwähnte verschuldensunabhängige Haftung gegründet ist, befindet der Richter auf Antrag einer Partei über die Klage, wenn diese, was den letztgenannten Klagegrund betrifft, spruchreif ist, unabhängig davon, ob die Klage, insofern sie auf andere Klagegründe gegründet ist, ausgesetzt ist oder nicht, und dies selbst wenn die Klage, was die anderen von dieser Partei geltend gemachten Klagegründe betrifft, nicht spruchreif ist." Art. 15 - In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom

  1. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2005, werden die Wörter "über die Strafverfolgung entschieden ist, die vor oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde" durch die Wörter "über die Strafverfolgung, die vor oder während der Betreibung der Zivilklage eingeleitet wurde, entschieden ist, insofern die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungen des Strafrichters und des Zivilrichters besteht und unbeschadet der ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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