TERIEUR 13 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal
terieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 décembre 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal
terieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 29 décembre 2017, err. du 15 janvier 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom
der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt. 2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:
Besitz gehalten oder verwendet werden, sowie deren Beförderung, - Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:
ländische oder
ternationale Atomtransporte, 4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, 5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt,
Besitz gehalten oder verwendet werden, 6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, und b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe direkt oder
direkt gefährden könnte,". Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum
ternationalen Übereinkommen vom 5. April 1973
Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen" eingefügt. 2.
werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt. Art. 4 -
März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1" durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt. Art. 5 -
Art. 6 -
desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der
ternationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet
spektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen
Ausführung des
ternationalen Übereinkommens vom 5. April 1973
Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom
ternationalen Übereinkommen vom 5. April 1973
Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom
ternationalen Atomenergie-Organisation über die mit dem
krafttreten des
ternationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen, 2. die Begleitung der
ternationalen
spektoren gemäß Artikel 10 Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20.Juli 1978 und Artikel 12 § 5 des oben erwähnten Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder
Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive Stoffe verwendet oder
Besitz gehalten werden" ersetzt.2.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel 17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt. Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen.Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen
Sachen physischer Schutz zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 9 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis, der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3bis - Zuständigkeit
Sachen Schutz von radioaktiven Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur: 1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden Risiko
Kategorien ein, 2.legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest, 3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die
Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und
Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, 4.legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die
Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und
Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, 5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der Kenntnisse
Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bestimmen. Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen
Bezug auf eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko entsprechen. Die Agentur kann die
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen
Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 10 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter, der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3ter - Zuständigkeit
Sachen Schutz von Geräten oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur: 1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 2.legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren. Die Agentur kann die
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen
Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 11 -
Mai 2014, werden
der Kopfzeile
der fünften Spalte die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die Wörter "Jahr 2016" ersetzt. Art. 12 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten der
haber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt: Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag Leistungsreaktor Doel 1 1.669.673 Leistungsreaktor Doel 2 1.669.673 Leistungsreaktor Doel 3 3.339.346 Leistungsreaktor Doel 4 3.339.346 Leistungsreaktor Tihange 1 3.339.346 Leistungsreaktor Tihange 2 3.339.346 Leistungsreaktor Tihange 3 3.339.346 Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt 6.600 Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt 33.801 Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung 396.022 Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt 16.901 Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt 3.301 Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke 33.801 Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke 16.901 Betriebe der Klasse II,
denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden 12.350 Abbau von Betrieben der Klasse II,
denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden 6.175 Betriebe der Klasse II,
denen sich ein oder mehrere zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) befinden, sowie Betriebe,
denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden 6.175 Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung von Patienten 1.977 Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern 6.175 Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern 3.087 Betriebe der Klasse II,
denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen Umständen
der Abschirmung bleiben 6.175 Betriebe der Klasse II,
denen radioaktive Stoffe
dustriellen Mengen zum Verkauf verpackt werden 6.175 Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der
vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe 1.977 Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten 116 Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder mehreren Röntgenapparaten 232 Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb 39.529 Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV 247 Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV 247 Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind 791 Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch einführen 593 Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen 1.186 Transporteure von radioaktiven Stoffen,
haber einer oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von abgebauten Blitzableitern) 2.371 Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transportgenehmigung 1.582 Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße 655 Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße 655 Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern 1.435 Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern 1.435 Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße 4.395 Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße 2.135 Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern 7.405 Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern 3.990 Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße 12.220 Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße 4.410 Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern 17.252 Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern 6.615 Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße 13.212 Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße 5.215 Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern 17.777 Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern 6.615 Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen 11.027 Abfertigungsunternehmen Flughafen 2.345 Umschlagunternehmen Hafen 2.345
haber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt. 2.450
haber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die
-vivo-Verwendung oder zur Therapie
der Human- oder Veterinärmedizin 3.953
haber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die
-vitro-Verwendung
der Human- oder Veterinärmedizin 1.317 Ab 2018 werden die
Euro angegebenen Beträge, die
Absatz 1 festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2 Prozent
dexiert. Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den
dexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für das laufende Veranlagungsjahr. Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren." Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, 2.
werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ", 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, Art.14 -
Dezember 2003, werden die Wörter "
Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.
Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben. 4. [Abänderung des französischen Textes] Gegeben zu Brüssel, den 13.Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des
nern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.