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Arrêté royal concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés. - Coordination of

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 3 MARS 1992. - Arrêté royal concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxqu

Art. 1Nr.

1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe

  1. b)des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003)] [Art. 1/1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel teilweise um.] [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017)] Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
  2. a)und
  3. b)erwähnten Nährstoffe als solche dürfen, einzeln oder miteinander beziehungsweise mit einem Trägerstoff gemischt, nur unter folgenden Bedingungen in vordosierter Form in den Verkehr gebracht werden: 1. Die in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Anmeldung müssen eingehalten werden. 2. Die Einnahme der täglichen Verzehrmenge, wie in der Kennzeichnung beziehungsweise in der Werbung empfohlen, darf nicht dazu führen, dass die eingenommene Menge der in der Werbung beziehungsweise in der Kennzeichnung angegebenen Nährstoffe:
  4. a)15 Prozent [der Referenzmenge bei Nährstoffen, für die Referenzmengen festgelegt sind,] unterschreitet,
  5. b)[die in Anlage 1 aufgeführten Höchstwerte für die angegebenen Nährstoffe überschreitet.] 3. [...]. § 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
  6. c)und
  7. d)erwähnten Nährstoffe als solche dürfen in vordosierter Form einzeln oder als Gemisch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Anmeldung eingehalten werden. [...] [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
  8. a)abgeändert durch Art. 3 Buchstabe
  9. a)des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
  10. b)ersetzt durch Art. 3 Buchstabe
  11. b)des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 § 12 Nr. 1 des K.E. vom 1. März 1998 (B.S. vom 3. Juli 1998);§ 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 § 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. März 1998 (B.S. vom 3. Juli 1998)] Art. 3 - [Nahrungsmittel, denen Nährstoffe zugefügt worden sind, dürfen nur unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: 1. Die in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Anmeldung müssen eingehalten werden.2. Der Zusatz von Nährstoffen muss bei Nährstoffen, für die Referenzmengen festgelegt sind, dazu führen, dass in dem Nahrungsmittel mindestens eine signifikante Menge davon enthalten ist, wie in Teil A Nr.2 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel festgelegt. 3. Die Einnahme der täglichen Verzehrmenge für dieses Nahrungsmittel, wie in der Kennzeichnung empfohlen, oder einer Menge des Nahrungsmittels, die dem in Anlage 2 vorgesehenen durchschnittlichen Tagesverbrauch dieses Nahrungsmittels entspricht, darf nicht dazu führen, dass die dadurch eingenommene Gesamtmenge der in der Kennzeichnung angegebenen Nährstoffe die in Anlage 1 aufgeführten Höchstwerte für die angegebenen Nährstoffe überschreitet. Wenn der Zusatz von Nährstoffen jedoch ausschließlich erfolgt, um den während der Herstellung gesunkenen Gehalt der Nährstoffe wieder auf das natürliche Niveau anzuheben, ist in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 keine Anmeldung erforderlich und darf der Gehalt an Nährstoffen in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 die signifikante Menge unterschreiten. Der Gehalt an Nährstoffen darf nicht mehr als 100 Prozent des normalerweise vor der Herstellung in der Ware vorhandenen Gehalts betragen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017)] Art.4 - Die Inverkehrbringung der Nahrungsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3 unterliegt einer vorherigen Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen: [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/
  12. de)eingereicht werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] 1. die Art, 2.[die vollständige Zutatenliste (qualitativ und quantitativ) für die Nahrungsmittel im Sinne von Artikel 2 und die Liste (qualitativ und quantitativ) der zugesetzten Nährstoffe pro tägliche Verzehrmenge für dieses Nahrungsmittel, wie in der Kennzeichnung empfohlen, oder pro Menge des Nahrungsmittels, die dem in Anlage 2 für die in Artikel 3 erwähnten Nahrungsmittel vorgesehenen durchschnittlichen Tagesverbrauch dieses Nahrungsmittels entspricht,] 3. die Nährstoffanalyse, 4.die Kennzeichnung, 5. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, 6.[die Verpflichtung, das Erzeugnis häufig auf seine Zusammensetzung zu kontrollieren,] [7. [den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes Erzeugnis in vordosierter Form auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß [Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011] zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist nicht rückforderbar.]] Binnen einem Monat nach Empfang dieser Akte schickt der Dienst dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist eine Anmeldenummer angegeben. Der Dienst kann Bemerkungen und Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. Er kann darüber hinaus verlangen, Daten über die Bioverfügbarkeit des beziehungsweise der Nährstoffe zu liefern. [Art. 4 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); Abs. 2 Nr.

Art. 5Nr.

1 des K.E. vom

  1. September 2017 (B.S. vom
  2. Oktober 2017); Abs. 2 Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  3. Mai 1998 (B.S. vom
  4. Juli 1998); Abs. 2 Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom
  5. Mai 1998 (B.S. vom
  6. Juli 1998), ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  7. August 2006 (B.S. vom
  8. Oktober 2006) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom
  9. September 2017 (B.S. vom
  10. Oktober 2017)] Art. 5 - [Unser Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates Abweichungen von den Bestimmungen [des vorliegenden Erlasses] gewähren. Antragsakten für die Gewährung einer Abweichung müssen mit Gründen versehen sein und werden wie die in Artikel 4 erwähnten Anmeldeakten eingereicht. [Diesen Antragsakten wird der Nachweis über die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
  11. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge beigelegt.] Der Minister kann diese Abweichung nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrats aufheben.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom
  12. Mai 1998 (B.S. vom
  13. Juli 1998);Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
  14. September 2017 (B.S. vom
  15. Oktober 2017); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom
  16. September 2017 (B.S. vom
  17. Oktober 2017)] [Art. 5bis - Unser Minister kann die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen Nährstoffe für die Herstellung der Nahrungsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3 verwendet werden dürfen, erschöpfend festlegen.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  18. Mai 2003 (B.S. vom
  19. Juli 2003)] Art.6 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln und die Werbung dafür, muss die Kennzeichnung der Nahrungsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3 folgende Angaben enthalten:
  20. [...]
  21. Mindesthaltbarkeitsdatum, bis zu dem der Gehalt der angegebenen Nährstoffe garantiert ist. [
  22. Bei Nahrungsmitteln, die Nicotinsäure oder Inosithexanicotinat (Inositolniacinat) beziehungsweise eine Kombination dieser zwei Stoffe als Niacinquelle enthalten, muss die Kennzeichnung folgenden Warnhinweis enthalten: "Nicht geeignet für schwangere oder stillende Frauen."
  23. Bei Nahrungsmitteln, die mehr als 25 µg Vitamin K als Tagesdosis enthalten, muss die Kennzeichnung folgenden Warnhinweis enthalten: "Nicht geeignet für Personen, die Antikoagulantien vom Cumarintyp einnehmen."
  24. Bei Nahrungsmitteln, die mehr als 1000 mg Kalium als Tagesdosis enthalten, muss die Kennzeichnung folgenden Warnhinweis enthalten: "Nicht geeignet für ältere Menschen beziehungsweise für Personen, die unter einer Nierenerkrankung oder Diabetes mit Insulinresistenz leiden oder die gegen Bluthochdruck behandelt werden."
  25. Bei Nahrungsmitteln, die mehr als 10 mg Zink als Tagesdosis enthalten, muss die Kennzeichnung folgenden Warnhinweis enthalten: "Die Einnahme muss auf einigeWochen/Monate beschränkt werden".] § 2 - [Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln und die Werbung dafür muss die Kennzeichnung der Nahrungsmittel im Sinne von Artikel 2 folgende Angaben enthalten:
  26. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", 2.die empfohlene tägliche Verzehrmenge. Es darf nicht dazu geraten werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge auf mehrere Tage zu verteilen. Es darf nicht dazu geraten werden, die Ware zu portionieren, wenn sie nicht dafür geeignet ist,
  27. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu überschreiten, 4.einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite von Kleinkindern zu lagern ist.
  28. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, 6.die Namen der Kategorien von Nährstoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe,
  29. [den Gehalt der vorhandenen Nährstoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der Kennzeichnung empfohlen. Für die Angabe der Vitamine und Mineralstoffe müssen Einheiten, wie in Teil A Nr. 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  30. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel festgelegt, benutzt werden.] [
  31. Bei Vitaminen und Mineralstoffen, für die Referenzmengen festgelegt sind, müssen die Informationen zudem als Prozentsatz der Referenzmengen angegeben werden. Der Prozentsatz der Referenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe kann in grafischer Form angegeben werden.] Der Gehalt an vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen muss gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  32. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln angegeben werden. In Abweichung von Artikel 7 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  33. Januar 1992 muss der Gehalt an vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen pro tägliche Verzehrmenge, wie in der Kennzeichnung empfohlen, angegeben werden. Der Prozentsatz der empfohlenen Tagesdosis für Vitamine und Mineralstoffe kann in grafischer Form angegeben werden.] § 3 - [Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln und die Werbung dafür muss die Kennzeichnung der Nahrungsmittel, denen Nährstoffe zugefügt worden sind, um den während der Herstellung gesunkenen Gehalt wieder auf sein natürliches Niveau anzuheben, folgende Angaben enthalten: "wiederhergestellter Gehalt an ...", ergänzt durch eines der folgenden Wörter: "Vitaminen", "Mineralstoffen", "Spurenelementen" beziehungsweise die Bezeichnung des betreffenden Nährstoffs beziehungsweise der betreffenden Nährstoffe.] [ § 4 - [...]] [Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom
  34. Januar 2001 (B.S. vom
  35. April 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 3 bis 6 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe a) des K.E. vom
  36. September 2017 (B.S. vom
  37. Oktober 2017); §

Art. 3Nr.

1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); § 2 Abs. 1 Nr. 7 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe

  1. b)des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017); § 2 Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe
  2. c)des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017); § 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 20. Mai 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998); § 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 20. Mai 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998) und aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003)] Art. 7 - [ § 1 - [...] § 2 - [In der Kennzeichnung und Aufmachung der Nahrungsmittel im Sinne von Artikel 2 und in der Werbung für diese Nahrungsmittel] ist es verboten: 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen und auf solche Eigenschaften hinzuweisen, 2.zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 5. August 2006 (B.S. vom 10. Oktober 2006)] Art. 8 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: 1. [...] 2. Waren im Sinne der Artikel 2 und 3, die nicht vorverpackt sind, 3.[...] 4. die in Anlage 3 erwähnten Waren, § 2 - [Waren, die eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllen, gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren: 1. die Bestimmungen von § 1, 2.die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 2 Buchstabe b), 3. die Bestimmungen von Artikel 3 Nr.2 Buchstabe b).] [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); §

Art. 1Nr.

9 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juli 1998)] Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf das Vorhandensein bestimmter Nährstoffe in Nahrungsmitteln unberührt. Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1977 zur Bestimmung der Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der im Gesetz vom
  4. Januar 1977 erwähnten Lebensmittel und anderen Waren beauftragt sind, sind die Inspektoren der Generalinspektion der Pharmazie ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 11 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Gesetz vom
  5. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und geahndet. [Art. 11/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind oder auf Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet hat, rechtmäßig hergestellt worden sind, außer wenn die gegenseitige Anerkennung nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden kann. Diese Erzeugnisse unterliegen folgenden Bestimmungen:
  6. Eine Anmeldeakte gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 muss eingereicht werden.
  7. Um zu überprüfen, ob die gegenseitige Anerkennung angewendet werden kann, muss ein schriftlicher Antrag, in dem auf die eingereichte Anmeldeakte verwiesen wird, an den Dienst gerichtet werden;dieser Antrag muss einen Nachweis enthalten, dass das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei oder in einem Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist; wenn der Dienst feststellt, dass der Antrag unzulässig ist, muss das Erzeugnis allen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen.] [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom
  8. September 2017 (B.S. vom
  9. Oktober 2017)] Art. 12 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Allerdings dürfen Erzeugnisse, deren Kennzeichnung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  10. April 1990 entspricht, bis zum
  11. September 1993 im Verkehr bleiben. Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [ANLAGE 1] [Anlage 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom
  12. September 2017 (B.S. vom
  13. Oktober 2017)] Höchstwerte für bestimmte Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente pro tägliche Verzehrmenge für das Nahrungsmittel, die in der Kennzeichnung empfohlen wird, oder pro Menge des Nahrungsmittels, die dem in Anlage 2 vorgesehenen durchschnittlichen Tagesverbrauch dieses Nahrungsmittels entspricht
  14. Vitamine Höchstwerte Vitamin A (Retinol-Äquivalente) (µg)

(1)1200 Niacin (Niacin-Äquivalente) (
  1. mg)- für Nicotinsäure oder Inosithexanicotinat (Inositolniacinat) beziehungsweise für eine Kombination dieser zwei Stoffe 10 - für Nicotinamid 54 Vitamin B6 (Pyridoxin) (
  2. mg)6 Vitamin C (L-Ascorbinsäure) (
  3. mg)1000 Vitamin D (Calciferol) (µg) 75 Vitamin E (Alpha-Tocopherol-Äquivalente) (
  4. mg)39 Vitamin K (µg) 210 Folsäure (µg) 500
(1)Vitamin A kann in Form von Beta-Carotin zugefügt werden;die Umrechnung findet wie folgt statt: 6 µg Beta-Carotin = 1 µg Retinol-Äquivalente 2. Mineralstoffe und Spurenelemente Höchstwerte Bor (
  1. mg)3 Calcium (
  2. mg)1 600 Chrom (µg) 187,5 Kupfer (
  3. mg)2 Eisen (
  4. mg)45 Fluorid (
  5. mg)1,7 Jod (µg) 225 Magnesium (
  6. mg)450 Mangan (
  7. mg)1 Molybdän (µg) 225 Phosphor (
  8. mg)1 600 Kalium (
  9. mg)6 000 Selen (µg) 105 Zink (
  10. mg)22,5 ANLAGE 2 Durchschnittlicher Tagesverbrauch von Nahrungsmitteln Nahrungsmittel Tagesverbrauch Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse 150 g Frischer Fisch und Fischerzeugnisse 30 g Milch (alle Sorten) 200 g Joghurt und gegorene Milch (alle Sorten) 30 g Käse 30 g Speiseeis und Desserts auf Milchbasis 20 g Eier 30 g Genießbare Öle und Fette 20 g Butter, Halbfettbutter, Margarine, Halbfettmargarine 20 g Honig 5 g Zucker 100 g Süßwaren 20 g Frühstücksgetreidekost 50 g Brot und andere Backwaren 200 g Zwieback 20 g Konditoreiwaren, Kekse, Lebkuchen 50 g Konfitüre, Gelee, andere Brotaufstriche 30 g Chips, Snacks 30 g Gemüse 100 g Kartoffeln, Fritten 200 g Früchte 100 g Limonaden 250 ml Fruchtsäfte, Fruchtnektar 200 ml Gemüsesäfte 20 ml Bier 250 ml Wein 50 ml Schokoladeerzeugnisse 30 g Mayonnaise und andere Soßen 10 g Suppe 250 g Andere Nahrungsmittel, die nicht oben erwähnt sind 5 g ANLAGE 3 [Anlage 3 abgeändert durch Art.6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003) und Art. 10 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19. September 2017 (B.S. vom 31. Oktober 2017)] Waren, mit denen nicht gehandelt werden darf 1. Folgende Stoffe: 1.1. Die Elemente des Periodensystems der Elemente im elementaren Zustand[, außer wenn der elementare Zustand spezifisch genehmigt ist]. 1.2. Alle anorganischen und organischen Verbindungen [von Mineralstoffen und Spurenelementen, die nicht in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
  11. b)aufgenommen sind]. 1.3. Tryptophan, das nicht durch Hydrolyse von Proteinen gewonnen worden ist. 1.4. [...] 2. [Nahrungsmittel, denen die in den Nummern 1.1, 1.2 beziehungsweise 1.3 erwähnten Stoffe zugefügt worden sind.]

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