TERIEUR 23 NOVEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/08/2013 pub. 20/12/2013 numac 2013014641 source service public federal mobilite et transports Loi portant le Code ferroviaire type loi prom. 30/08/2013 pub. 19/08/2022 numac 2022032901 source service public federal
terieur Loi portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 30/08/2013 pub. 13/04/2018 numac 2018011601 source service public federal
terieur Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 source service public federal
terieur Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande fermer portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2017 modifiant la loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/08/2013 pub. 20/12/2013 numac 2013014641 source service public federal mobilite et transports Loi portant le Code ferroviaire type loi prom. 30/08/2013 pub. 19/08/2022 numac 2022032901 source service public federal
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terieur Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande fermer portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 11 décembre 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik - Direktion Eisenbahnpolitik 23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bezug auf sprachliche Anforderungen. KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf sprachliche Anforderungen." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
frastrukturbetreiber anvertraut wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Auftrag Auswirkungen auf die Sicherheit des belgischen Eisenbahnnetzes hat." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. eine Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht für einen Mindestbetrag, den der König bestimmt." Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Anlagen von Versorgungsunternehmen" durch die Wörter "Errichtung öffentlicher Versorgungseinrichtungen" ersetzt.2.
Absatz 2 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "öffentlichen Versorgungseinrichtungen" ersetzt. Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den
haber einer Zugtrasse" durch die Wörter "ein Eisenbahnunternehmen" ersetzt. Art. 10 -
§ 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
§ 4" durch die Wörter "
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "zwischen zwei Bahnhöfen" durch die Wörter "zwischen Bahnhöfen" ersetzt. 2.
Nr.4 werden die Wörter "
den Artikeln 5, 6, 7 Nr. 1 und 3, 8 und 9" durch die Wörter "
den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9" ersetzt. Art. 13 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird eine Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität eingereicht, entscheidet das Kontrollorgan entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des
frastrukturbetreibers erforderlich ist oder dass die angefochtene Entscheidung gemäß seiner Entscheidung geändert wird." 2.
Art. 14 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
2.
Art. 15 -
Art. 16 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 76 - § 1 - Bei einem
den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstoß kann die Sicherheitsbehörde gemäß dem im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahren eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Bei Feststellung eines Verstoßes erstellt ein
§ 1 erwähntes Personalmitglied der Sicherheitsbehörde einen datierten Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält:
erwähnten Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, an den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden gesandt. § 3 - Die Sicherheitsbehörde notifiziert dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden binnen zwei Monaten ab dem Datum der Erstellung des Berichts die Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den
Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbuße und den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden. Diese Notifizierung bezieht sich nur auf Taten, die weniger als fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. § 4 - Die Sicherheitsbehörde fordert den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden auf,
nerhalb von dreißig Tagen ab der
Wenn er keinen Sitz
Belgien hat, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert. Die Sicherheitsbehörde weist den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden ebenfalls auf die Tatsache hin, dass er:
nerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der
erwähnten Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde ein. Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er
nerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der
erwähnten Notifizierung einen mit Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die
nerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags
dieser Sache befindet. Wenn die Sicherheitsbehörde nicht
der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. § 5 - Wenn die Sicherheitsbehörde entscheidet, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, passt sie den Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße an,
dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann. Des Weiteren trägt sie der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen Rechnung, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat. Die Paragraphen 5 Absatz 1 und 6 finden Anwendung im Fall der
§ 6 - Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt. § 7 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nach dem Datum des
Bei Verlängerung der für den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden geltenden Frist für seine Verteidigung
Anwendung von § 4 Absatz 5 wird diese Frist ausgesetzt. § 8 - Eine administrative Geldbuße kann nicht auferlegt werden: 1. wenn der Strafrichter schon eine Strafe für die gleichen Taten auferlegt hat, 2.wenn diese Taten schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem
§ 9 - Wird der Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die
vorliegendem Artikel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, zu dem der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt." Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Sicherheitsbehörde organisiert mindestens einmal im Jahr eine Konzertierung über das Sicherheitskonzept, bei der alle Parteien, die von der Bahnsicherheit betroffen oder an ihr beteiligt sind, und
sbesondere die Eisenbahnunternehmen und
frastrukturbetreiber, die Hersteller und die Untersuchungsstelle zusammenkommen." Art. 18 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Buchstabe d) werden die Wörter "Artikel 93" durch die Wörter "Artikel 92" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 79 - § 1 - Im vorliegenden Abschnitt werden die Gebühren festgelegt, die für die Vergütung von Leistungen zu entrichten sind, die die Sicherheitsbehörde
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches erbracht hat, um ihre Betriebskosten zu decken. Diese Gebühren werden dem durch Artikel 5 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 geschaffenen Fonds für die Arbeitsweise der Eisenbahnsicherheitsbehörde zugeführt. § 2 - Die
den Artikeln 80 bis 88/1 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am 1. Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie
diesen Artikeln festgelegt, multipliziert mit dem neuen
dex und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue
dex ist der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr,
dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November
Der anwendbare
dexierte Betrag ist der Betrag, der an dem Tag gilt, an dem die Fristen einsetzen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung festgelegt worden sind. § 3 - Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Versendung der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an die Sicherheitsbehörde gezahlt. § 4 - Die
den Artikeln 81, 83, 84 und 86 bis 88/1 erwähnten Gebühren werden vor Ausführung der beantragten Leistung oder der Untersuchung der Akte gezahlt.
diesen Fällen und unter der Bedingung, dass der Antrag alle erforderlichen Elemente umfasst, wird die Akte als vollständig betrachtet und setzen die Fristen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung oder die Untersuchung der betreffenden Akte festgelegt werden, nach Eingang der Zahlung ein. Wenn ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für Zugführer gemäß Artikel 128 von einer Stelle eingereicht wird, die im Namen des Zugführeranwärters oder für seine Rechnung auftritt, zahlt diese Stelle die
erwähnte Gebühr
Abweichung von den Absätzen 1 und 2, nachdem die Behörde den Antrag untersucht hat. § 5 - Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Situation, die dazu Anlass gab, nicht mehr besteht oder sich verändert, ungeachtet dessen, ob diese Veränderung dem Gebührenschuldner oder der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben ist.
Abweichung von Absatz 1 erstattet die Sicherheitsbehörde die
den Artikeln 81, 83, 84 oder 86 bis 88/1 erwähnte Gebühr, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, bevor die Sicherheitsbehörde mit der Untersuchung begonnen hat." Art. 20 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - § 1 - Wer eine
1 erwähnte Genehmigung der
betriebnahme der Teilsysteme und wer eine
3 erwähnte Genehmigung der
betriebnahme der Fahrzeuge beantragt, entrichtet für die Untersuchung der Akte eine Gebühr von 375 EUR pro angefangenen halben Tag. § 2 - Wird die Genehmigung erteilt, entrichtet der Antragsteller eine Gebühr von 750 EUR. § 3 - Bei Nichtzahlung der
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach
verzugsetzung entziehen." Art. 21 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 81 - Wer eine Fahrerlaubnis für Zugführer
Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 beantragt, entrichtet eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 100 EUR für die ursprüngliche Ausstellung oder Erneuerung, 2.40 EUR für die Ausstellung von Duplikaten." Art. 22 - Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 82 - Der
frastrukturbetreiber und die Eisenbahnunternehmen entrichten für die Kosten
Zusammenhang mit den
9 beziehungsweise 11 erwähnten Aufgaben
Bezug auf die Zertifizierung der Zugführer und Zugbegleiter eine jährliche Gebühr. Die Gebühr ist auf 20 EUR pro Personalmitglied festgelegt, das am 1. Januar des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis oder Bescheinigung verfügt. Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Fahrerlaubnis oder Bescheinigung der betreffenden Personalmitglieder aussetzen." Art. 23 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 83 - Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung
Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern
Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, entrichten für die Untersuchung ihrer Akte eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist:
Absatz 1 erwähnten Gebühren finden ebenfalls Anwendung auf den Antrag auf Überprüfung oder Erneuerung der Anerkennung." Art. 24 - Artikel 84 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 84 - Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der arbeitspsychologischen Untersuchung
Anwendung von Artikel 127 Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, entrichten für die Untersuchung ihrer Akte eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 2.000 EUR für eine Person, 2. 2.500 EUR für eine Einrichtung. Die
Absatz 1 erwähnten Gebühren finden ebenfalls Anwendung auf den Antrag auf Überprüfung oder Erneuerung der Anerkennung." Art. 25 - Artikel 85 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 85 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden Jahres im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist, entrichtet für dieses Fahrzeug eine jährliche Gebühr von 2 EUR. Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde das Fahrzeug aus dem Register streichen." Art. 26 - Artikel 86 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 86 - Wer eine
12 erwähnte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials beantragt, entrichtet eine Gebühr von 280 EUR für diese Überprüfung." Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 87 - Wer eine
Absatz 2 erwähnte Überprüfung beantragt, entrichtet eine Gebühr von 2.000 EUR für diese Überprüfung." Art. 28 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 88 - Wer eine
erwähnte Sicherheitsbescheinigung Teil A oder B beantragt, entrichtet für die Untersuchung der Akte
Bezug auf den ursprünglichen Antrag, die Überprüfung oder die Erneuerung eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist:
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Beträge addiert." Art. 29 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 88/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88/1 - Wer eine
erwähnte Sicherheitszulassung beantragt, entrichtet eine Gebühr von 25.000 EUR für die Untersuchung der Akte. Die Gebühr findet ebenfalls Anwendung auf Anträge auf Überprüfung oder Erneuerung." Art. 30 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 88/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88/2 - § 1 - Der
haber einer Sicherheitszulassung und die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, entrichten eine jährliche Gebühr, die sich auf ein Viertel des Jahresbetrags pro Quartal beläuft. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. § 2 - Die Gebühr wird zwischen dem
haber einer Sicherheitszulassung und den
habern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wie folgt aufgeteilt: 1. dreißig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten des
habers einer Sicherheitszulassung, 2.siebzig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten der
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B. Der
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Anteil wird zwischen den
habern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom
haber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an die Sicherheitsbehörde übermittelt. § 3 - Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der Sicherheitsbescheinigung aussetzen." Art. 31 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 92 - § 1 - Der
frastrukturbetreiber und alle Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem
frastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen seine eigenen Sicherheitsziele erreicht, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne, 2.Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den
Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, sofern diese für die berichtende Organisation von Belang ist, 3. Ergebnisse der
ternen Sicherheitsprüfungen, 4.Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- beziehungsweise
frastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können. Der König legt die auf den Sicherheitsbericht anwendbaren Regeln fest und kann zusätzliche
halte für diesen Bericht vorschreiben. Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website ein Muster für den Sicherheitsbericht. § 2 - Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem
frastrukturbetreiber eine Kopie des
Der
frastrukturbetreiber darf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben nur im Hinblick auf die Ausführung von Artikel 91 verwenden. Der
frastrukturbetreiber ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und darf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben nicht an Dritte weitergeben. Verstöße gegen Absatz 3 werden mit den
32 -
Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94/1 - § 1 - Um ein Hilfsunternehmen heranziehen zu können, muss ein Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber über eine gültige Sicherheitsbescheinigung oder -zulassung verfügen. § 2 - Ein Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber erkennt einem Unterauftragnehmer, den es beziehungsweise er heranziehen kann, das Statut eines Hilfsunternehmens zu. Ein Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber
formiert die Sicherheitsbehörde und das Kontrollorgan über die Zuerkennung und Entziehung des Statuts eines Hilfsunternehmens. Neben dem Namen oder Gesellschaftsnamen des Hilfsunternehmens teilt ein Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber der Sicherheitsbehörde ebenfalls folgende Angaben mit:
Absatz 3 erwähnten
formationen setzt das Eisenbahnunternehmen oder der
frastrukturbetreiber die Sicherheitsbehörde sofort von dieser Änderung
Kenntnis. § 3 - Die
erwähnte Zuerkennung des Statuts des Hilfsunternehmens entbindet das Eisenbahnunternehmen oder den
frastrukturbetreiber nicht von seiner Verantwortung und seinen Verpflichtungen
Sachen Sicherheit und Übertragung der Kapazitäten gemäß Artikel
frastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, schließen mit diesem Unternehmen eine Vereinbarung: 1. durch die das Eisenbahnunternehmen oder der
frastrukturbetreiber deutlich als Verantwortlicher für den sicheren Betrieb des Zuges identifiziert wird, 2.die den
halt und die Modalitäten für die Übertragung aller
formationen mit Bezug auf die Sicherheit zwischen allen Vertragsparteien umfasst. § 5 - Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, kontrollieren die Risiken der Tätigkeiten und bleiben für die Koordinierung und Verwaltung eines sicheren Zugbetriebs verantwortlich. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn das Eisenbahnunternehmen oder der
frastrukturbetreiber die für den Betrieb erforderlichen personellen und materiellen Mittel an Subunternehmer vergibt. Die Beweislast für die Risikokontrolle obliegt
jedem Fall dem Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber, das beziehungsweise der ein Hilfsunternehmen heranzieht. § 6 - Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber verwalten die Risiken, die im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems an die
anspruchnahme von Hilfsunternehmen gebunden sind, und sehen Verfahren vor, die es ihnen ermöglichen, zu gewährleisten, dass die materiellen und personellen Mittel, die für die an ein Hilfsunternehmen vergebene Tätigkeit erforderlich sind, den anwendbaren gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. § 7 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder ein
frastrukturbetreiber ein Eisenbahnunternehmen als Hilfsunternehmen heranzieht, können sie im Hinblick auf eine Entscheidung über die Tragweite ihrer vorherigen Analyse den Umstand berücksichtigen, ob dieses als Hilfsunternehmen herangezogene Eisenbahnunternehmen über eine gültige Sicherheitsbescheinigung verfügt oder nicht. § 8 - Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, beziehen die Zertifizierung des Sicherheitspersonals des Hilfsunternehmens einschließlich der Ausstellung der
Kapitel 1 Abschnitt 3 erwähnten zusätzlichen Bescheinigung
ihr Sicherheitsmanagementsystem ein." Art. 33 -
desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "Verlängerung" und den Wörtern "und Entziehung" die Wörter ", Erneuerung, Aussetzung" eingefügt. Art. 34 - Artikel 99 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zertifizierung stützt sich auf die vom Eisenbahnunternehmen gemäß Anlage 27 vorgelegten Unterlagen." Art. 35 -
desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "Erneuerung" und den Wörtern "und Entziehung" die Wörter ", Verlängerung, Aussetzung" eingefügt. Art. 36 -
3 wie folgt ersetzt: "3. kann alle nicht
Nr. 1 und 2 erwähnten Betriebsunfälle oder -störungen und den Betrieb beeinträchtigenden Unfälle oder Störungen untersuchen, und dies gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten;". Art. 37 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
§ 9 - Wird der Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Untersuchungsstelle beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die
vorliegendem Artikel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, zu dem der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt." Art. 38 -
Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Vergütung von Leistungen". Art. 39 -
/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel 112/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112/1 - § 1 - Der
haber einer Sicherheitszulassung und die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, entrichten als Beteiligung an der Deckung der Kosten der Untersuchungsstelle zur Untersuchung von Unfällen und des allgemeinen Sicherheitsniveaus eine jährliche Gebühr. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem
haber einer Sicherheitszulassung und den
habern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des
habers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wird zwischen den
habern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Sofort nach Abschluss jedes Quartals werden die von jedem
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer vom
haber der Sicherheitszulassung an die Untersuchungsstelle übermittelt, die anschließend diese
formation an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 4 - Der
haber der Sicherheitszulassung und die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die Gebühr zu Beginn des Quartals an die Untersuchungsstelle, und dies spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen. § 5 - Bei Nichtzahlung
formiert die Untersuchungsstelle die Sicherheitsbehörde, die die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der Sicherheitsbescheinigung aussetzen kann." Art. 40 -
1 wie folgt ersetzt: "1. führt ein Register aller erteilten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse für Zugführer. Dieses Register enthält für jede Fahrerlaubnis die
Anlage 7/1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben sind mithilfe der jedem Zugführer zugewiesenen nationalen Kennnummer zugänglich. Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren,". Art. 41 - Artikel 136 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Sollte zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses keine Einigung erzielt werden, können die Parteien das Arbeitsgericht anrufen." Art. 42 -
1 wie folgt ersetzt: "1. führen ein Register aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen oder sorgen dafür, dass ein solches Register geführt wird. Dieses Register enthält die
Anlage 7/1 vorgeschriebenen Angaben jeder Bescheinigung sowie die Angaben zu den regelmäßigen Überprüfungen gemäß Artikel 137. Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren,". Art. 43 -
desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei Uneinigkeit über eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde
Bezug auf einen
erwähnten Antrag kann der betreffende Zugführer oder sein Arbeitgeber die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit reicht er binnen einer Frist von einem Monat ab Notifizierung der Entscheidung bei der Sicherheitsbehörde per Einschreibesendung einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung ein. Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung endgültig. Die Sicherheitsbehörde befindet binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags auf Überprüfung." Art. 44 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.
Absatz 6 werden die Wörter "des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches" durch die Wörter "des vorliegenden Kapitels" ersetzt. 3. Der Begriff "Ausbildungseinrichtung" wird jeweils durch den Begriff "Ausbildungszentrum" ersetzt. Art. 45 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 wird das Wort "Ausbildungseinrichtungen" durch das Wort "Ausbildungszentren" ersetzt. 2.
Nr.3 und 4 wird der Begriff "Nachweis für Zugbegleiter" durch den Begriff "Berufsbefähigungsnachweis" ersetzt. 3.
Nr.3 werden die Wörter "psychologischen, medizinischen und fachlichen Bedingungen" durch die Wörter "psychologischen und medizinischen Bedingungen sowie die Bedingungen
Bezug auf die berufliche Befähigung" ersetzt. Art. 46 -
Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 151/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 151/1 - Spätestens am 31. Dezember 2017 und
Abweichung von den Artikeln 150 und 151 führen Eisenbahnunternehmen eigene Verfahren für die Zertifizierung der Begleiter von Personenzügen ein. Sie nehmen diese Verfahren
ihr Sicherheitsmanagementsystem auf. Diese Verfahren:
teroperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems
der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG und den anderen anwendbaren europäischen Regelungen, 2. gewährleisten ein Sicherheitsniveau, dass mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das durch die Bestimmungen garantiert wird, die vom König aufgrund der Artikel 68 § 2 Absatz 3 und 151 erlassen worden sind. Die
§ 2 erwähnten Bescheinigungen für Begleiter von Personenzügen, die von der Sicherheitsbehörde ausgestellt werden, werden zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem das Eisenbahnunternehmen die
Absatz 1 erwähnten Verfahren eingeführt hat oder spätestens am 31. Dezember 2017." Art. 47 - Artikel 168 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf
betriebnahmegenehmigung sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Erhalt der
betriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme fest." Art. 48 -
Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: "
betriebnahme bestehender Teilsysteme nach Erneuerung oder Umrüstung". Art. 49 -
Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 1, der Artikel 177 umfasst, aufgehoben. Art. 50 -
Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches werden Unterabschnitt 2 und Artikel 179 aufgehoben. Art. 51 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 178 - § 1 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter
der Europäischen Union bei der Sicherheitsbehörde ein Planungsdossier mit der Beschreibung des Projekts ein. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Einreichung des
Absatz 1 erwähnten Planungsdossiers. § 2 - Nach Prüfung des Dossiers entscheidet die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der
der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen
betriebnahmegenehmigung im Sinne des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches begründet. Eine solche neue
betriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. § 3 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nach Einreichung des vollständigen Planungsdossiers. Entscheidet sie, dass eine neue Genehmigung erforderlich ist, so gibt sie
ihrer Entscheidung an,
wieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter
der Europäischen Union einen Antrag nach den vom König gemäß Artikel 168 § 8 festgelegten Modalitäten ein. § 4 - Wird die TSI nicht vollständig angewendet, so übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission die Gründe dafür, die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften und die Stellen, die, was diese technischen Vorschriften betrifft, mit dem
52 -
Kapitel 5 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 180/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 180/1 - § 1 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter
der Europäischen Union bei der Sicherheitsbehörde ein Planungsdossier mit der Beschreibung des Projekts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten ein. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Einreichung des
Absatz 1 erwähnten Planungsdossiers. § 2 - Nach Prüfung des Dossiers entscheidet die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der
der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen
betriebnahmegenehmigung im Sinne des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches begründet. Eine solche neue
betriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Fahrzeugs besteht. § 3 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nach Einreichung des vollständigen Planungsdossiers. Entscheidet sie, dass eine neue Genehmigung erforderlich ist, so gibt sie
ihrer Entscheidung an,
wieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter
der Europäischen Union einen Antrag nach den vom König gemäß Artikel 180 Absatz 4 festgelegten Modalitäten ein." Art. 53 -
1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter " § 2" durch die Wörter " §§ 2 und 3" ersetzt. Art. 54 -
1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter " § 2" durch die Wörter " §§ 2 und 3" ersetzt. Art. 55 - Artikel 201 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 201 - Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der
den Artikeln 162 bis 165 erwähnten Konformität oder Gebrauchstauglichkeit sowie dem
erwähnten Prüfverfahren beauftragt sind und als benannte Stellen zugelassen werden wollen, entsprechen den
Anlage 21 erwähnten Kriterien." Art. 56 - Artikel 202 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 202 - Um im Hinblick auf ihre Benennung zugelassen werden zu können, müssen die betreffenden Stellen den Nachweis erbringen, dass sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 akkreditiert sind.
der Zulassung werden ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche angegeben. Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Zulassungsdossiers, das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln
Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung fest." Art. 57 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "über die Stellen, die Er zugelassen hat," durch die Wörter "über die zugelassenen Stellen" ersetzt. Art. 58 -
Juni 2015, werden die Wörter "die Benennungskriterien" durch die Wörter "die
Anlage 21 erwähnten Kriterien" ersetzt. Art. 59 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 205 - Die Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Sicherheitsvorschriften beauftragt sind, und zwar
Ermangelung von TSI, wenn die TSI nicht auf dem gesamten Netz angewandt werden, wenn eine Abweichung gemeldet wurde oder wenn ein spezifischer Fall die Anwendung nationaler Regeln gemäß Artikel 174 erforderlich macht, werden gemäß den vom König festgelegten Kriterien bestimmt. Der König legt ebenfalls die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung fest.
der Bestimmung werden ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche angegeben." Art. 60 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 61 - Artikel 210 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter "gemäß den Zugriffsrechten, die
Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG erwähnt sind" ergänzt. 2.
werden die Wörter "der Agentur" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Der Zulassungsinhaber
formiert die Sicherheitsbehörde anhand der auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Formulare unverzüglich über etwaige Änderungen
Bezug auf die Daten im nationalen Fahrzeugregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seinen Antrag auf endgültige Streichung der Zulassung eines Fahrzeugs.
Ermangelung einer solchen Mitteilung oder falls Daten unvollständig sind oder fehlen, setzt die Sicherheitsbehörde die Zulassung aus. Sie notifiziert dem Zulassungsinhaber ihre Entscheidung und fordert ihn auf, die Situation zu regularisieren.
Ermangelung einer solchen Regularisierung binnen sechs Monaten ab der Notifizierung streicht die Sicherheitsbehörde endgültig die Zulassung. Fahrzeuge, deren Zulassung ausgesetzt oder gestrichen worden ist, dürfen auf dem Schienennetz nicht eingesetzt werden. Um erneut eingesetzt werden zu dürfen, muss für das Fahrzeug, dessen Zulassung gestrichen worden ist, ein neuer Antrag auf
betriebnahmegenehmigung gemäß Titel 6 Kapitel 5 eingereicht werden." 4.
Art. 62 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 211 - Der
frastrukturbetreiber veröffentlicht ein
frastrukturregister und aktualisiert es unter Einhaltung der
Absatz 212 genannten gemeinsamen Spezifikationen. Die Sicherheitsbehörde überprüft, ob das Register veröffentlicht und aktualisiert wird." Art. 63 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die
erwähnten Personalmitglieder legen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Legitimationskarte vor, deren Muster der König bestimmt." Art. 64 -
Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 214 bis 216 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Grundsätze". Art. 65 -
214 - § 1 - Die
vorliegendem Kapitel erwähnten Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße belegt werden. Verstöße können aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen worden sein. § 2 - Verstöße werden
drei Grade eingestuft:
direkte Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich beeinträchtigen.3. Verstöße dritten Grades betreffen Taten und Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall herbeiführen können.
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 2.000 EUR geahndet werden.
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 8.000 EUR geahndet werden." Art. 66 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 215 wie folgt ersetzt: "Art. 215 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die administrative Geldbuße herabgesetzt werden, ohne aber weniger betragen zu dürfen als:
März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten administrativen Geldbußen ebenfalls anwendbar. § 5 - Die Sicherheitsbehörde und die Untersuchungsstelle können
ihrer Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, vorsehen, dass die administrative Geldbuße verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen einem Jahr keinen Verstoß mehr begeht." Art. 67 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 216 wie folgt ersetzt: "Art. 216 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die administrative Geldbuße fällt der Staatskasse zu. Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung. Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Betrags der administrativen Geldbuße. Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen müssen. Diese Frist wird
dem
68 -
Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Verstöße". Art. 69 -
, eingefügt durch Artikel 68, wird ein Artikel 216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/1 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße ersten Grades: 1. das verspätete Vorlegen des
erwähnten Berichts, 2.das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder
frastrukturbetreibers, die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 130 Absatz 1 davon
Kenntnis zu setzen, dass ein Zugführer nicht mehr arbeitet, 3. das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder
frastrukturbetreibers, eine Schulung für sein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Artikel 135 Absatz 7 und Anhang II Buchstabe N der Verordnung (EU) Nr.1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung
Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen zu erteilen, 4. das Nichtantworten auf den Audit-,
spektions- oder Kontrollbericht über die
erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften
Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung
nerhalb der vorgegebenen Frist, 5.das Nichtzahlen der
das Nichtveröffentlichen oder Nichtaktualisieren des
erwähnten
frastrukturregisters, 7.das Nichtdurchführen der
§ 1 Absatz 1 und 2 erwähnten unabhängigen Beurteilung oder das nicht gemäß Artikel 220 § 2 erfolgte Übermitteln der Ergebnisse an die Sicherheitsbehörde. § 2 - Unbeschadet des Artikels 214 § 2 Absatz 2: 1. werden die
Nr.1 bis 4 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt, 2. werden die
Nr.5 bis 7 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR belegt, 3. wird die
70 -
denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/2 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße zweiten Grades: 1. das Versäumnis des
frastrukturbetreibers, die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 70 § 1 von den ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen, die von den Sicherheitsvorschriften abweichen können,
Kenntnis zu setzen, 2.das Versäumnis des
frastrukturbetreibers, alle Eisenbahnunternehmen, die das Netz befahren, gemäß Artikel 70 § 1 von den ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen
Kenntnis zu setzen, 3. das Verweigern der
Absatz 4 erwähnten technischen Unterstützung, 4.das Nichteinhalten der
das Nichteinhalten der
/1 erwähnten Verpflichtungen, 6.das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der
Absatz 1 erwähnten wesentlichen Änderungen durch den
frastrukturbetreiber, 7. das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der
Absatz 2 erwähnten
formationen durch den
haber einer Sicherheitsbescheinigung, 8.das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder des
frastrukturbetreibers, gemäß Artikel 140 § 1 Nr. 1 ein Register der Bescheinigungen zu führen, 9. das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder des
frastrukturbetreibers, gemäß Artikel 140 § 1 Nr.2 mit der Sicherheitsbehörde zusammenzuarbeiten, 10. das Nichteinhalten der Verpflichtung durch den
haber, gemäß Artikel 105 jedem Fahrzeug eine Stelle zuzuweisen, die für die
standhaltung zuständig ist, und diese
das NFR einzutragen und zu aktualisieren, 11.Das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der
§ 5 erwähnten
formationen durch den Zulassungsinhaber an die Sicherheitsbehörde. § 2 - Unbeschadet des Artikels 214 § 2 Absatz 3 werden die
erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR geahndet." Art. 71 -
denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/3 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße dritten Grades: 1. das Versäumnis des
frastrukturbetreibers, gemäß Artikel 68 § 3 die Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur festzulegen, 2.das Versäumnis des
frastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, jeder beziehungsweise jedes für seinen Bereich, gemäß Artikel 68 § 4 im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems
terne Sicherheitsvorschriften festzulegen, 3. das Versäumnis des
frastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß Artikel 89 unter Berücksichtigung der gemeinsamen Sicherheitsziele, der
erwähnten Sicherheitsvorschriften, der
den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und der einschlägigen Elemente der gemeinsamen Sicherheitsmethoden ihr Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und zu aktualisieren, 4.das Nichtvorlegen des
erwähnten Sicherheitsberichts oder das nicht vollständige Vorlegen dieses Berichts, 5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen
Bezug auf die Gültigkeit der
§ 1 erwähnten Fahrerlaubnisse von Zugführern und Bescheinigungen der Zugführer, 6.Das Nichtentziehen oder Nichtaussetzen der Bescheinigung eines Zugführers durch den
frastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen
den
das Nichtüberprüfen der Tatsache, ob ein Zugbegleiter tatsächlich
haber einer
§ 1 Absatz 1 erwähnten Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, 8.das Nichtergreifen von Abhilfemaßnahmen nach einem Audit-,
spektions- oder Kontrollbericht über die
erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften
Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung
nerhalb der vorgegebenen Frist, 9. das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der Sicherheitstoleranz der Gleise gemäß den Sicherheitseckwerten der TSI
frastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr, 10.das Vornehmen oder Nichtvornehmen einer Handlung durch einen Fahrwegnutzer, durch die eine Situation hervorgerufen wird, durch die ein Unfall verursacht werden kann, 11. das Nichteinhalten der
erwähnten Maßnahmen durch das Eisenbahnunternehmen oder den
frastrukturbetreiber, 12.das Versäumnis des
frastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß den Artikeln 89 bis 91 ihr Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und beizubehalten, 13. das Nichteinhalten der
den Artikeln 106 bis 109 vorgeschriebenen Regeln über die Zertifizierung durch die für die
standhaltung zuständige Stelle, 14.jegliches Behindern der Ausübung der
das Versäumnis des
frastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß Artikel 146 Absatz 3 ein Verfahren der ständigen Weiterbildung einzurichten, 16.die
betriebnahme eines Fahrzeugs, bevor es gemäß Artikel 180 genehmigt worden ist,
Nr.1 bis 10 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt, 2. werden die
Nr.11 bis 16 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt." Art. 72 -
denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Verstöße gegen die
Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches ergangenen Erlasse mit einer administrativen Geldbuße belegen und den Betrag dieser Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes festlegen." Art. 73 - Artikel 217 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die
erwähnten Personalmitglieder legen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Legitimationskarte vor, deren Muster der König bestimmt." Art. 74 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 220 - § 1 - Ausbilder und Ausbildungszentren, die für die
den Artikeln 145 Absatz 1 und 146 Absatz 1 und 2 erwähnten Aufgaben von der Sicherheitsbehörde anerkannt worden sind, lassen mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung der Verfahren zum Erwerb und zur Beurteilung der Fachkenntnisse und der Befähigung vornehmen. Die Eisenbahnunternehmen und
frastrukturbetreiber lassen mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung des Systems für die Ausstellung der
Die Sicherheitsbehörde lässt mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung des Systems für die Erteilung von Fahrerlaubnissen für Zugführer vornehmen. Die Beurteilung wird von qualifizierten Personen vorgenommen, die selber nicht
die betreffenden Tätigkeiten einbezogen sind. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen erfasst werden, die von den Eisenbahnunternehmen und vom
frastrukturbetreiber gemäß Titel 4 Kapitel 3 eingerichtet wurden. § 2 - Die Ausbilder und Ausbildungszentren, Eisenbahnunternehmen oder
frastrukturbetreiber, die eine unabhängige Beurteilung haben vornehmen lassen, übermitteln der Sicherheitsbehörde die Ergebnisse dieser Beurteilung binnen zwei Wochen nach ihrem Empfang. Die Sicherheitsbehörde übermittelt dem Minister die Ergebnisse der verschiedenen Beurteilungen. § 3 - Falls erforderlich, ergreift der Minister die geeigneten Maßnahmen zur Behebung aller bei der unabhängigen Beurteilung aufgedeckten Mängel." Art. 75 -
August 2013, werden die Wörter "der Einleitung des Verfahrens" durch die Wörter "der Hinterlegung ihrer ersten Schriftsätze" ersetzt. Art. 76 - Artikel 225/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
krafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2015 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches
Kraft waren, erfüllen. Bei Zugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch nach dem 1. Januar 2016 und vor
krafttreten des Gesetzes vom
krafttreten des Gesetzes vom
Kraft sind, erfüllen." Art. 77 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 78 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 79 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 80 -
dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 7/1 eingefügt, die als Anlage 1 dem vorliegenden Gesetz beigefügt ist. Art. 81 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 82 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 83 - Anlage 12 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
frastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse mindestens einer der vom betreffenden
frastrukturbetreiber angegebenen Sprachen verfügen.Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und
Notsituationen erlauben. Sie müssen
der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verwenden. 2. Um die
Nr.1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Zugführer
der Lage sein, auf dem Niveau "B1" des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen. 3. Zugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnunternehmen
Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, können vom
frastrukturbetreiber nach folgendem Verfahren von den Anforderungen der Nr.2 ausgenommen werden: a) Das Eisenbahnunternehmen beantragt beim
frastrukturbetreiber eine Freistellung für die betreffenden Zugführer.Im
teresse einer fairen und gleichen Behandlung der Antragsteller wendet der
frastrukturbetreiber auf jeden eingereichten Freistellungsantrag dasselbe Prüfverfahren an und beschreibt dieses
seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen. b) Der
frastrukturbetreiber gewährt eine Freistellung, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Zugführer und die Mitarbeiter des
frastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und
Notsituationen gemäß Nr.1 miteinander kommunizieren können. c) Die Eisenbahnunternehmen und
frastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass die betreffenden Mitarbeiter über diese Vorschriften und Vorkehrungen unterrichtet sind und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden." Art. 84 -
Anlage 14 Punkt 1.1 und 2.1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Entscheidung Nr. 1692/96/EG" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU" ersetzt. Art. 85 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 86 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 87 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 88 -
dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 27 eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist. KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 89 -
Mai 2014, wird eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "25. über die
Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Beschwerden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
den nationalen Registern enthalten sind: a) Angaben
Bezug auf die Fahrerlaubnis: Die Angaben auf der Fahrerlaubnis und die Angaben
Bezug auf die Kontrolle der
den Artikeln 127, 129 und 137 gestellten Anforderungen.b) Angaben
Bezug auf die Bescheinigung: Die Angaben auf der Bescheinigung und die Angaben
Bezug auf die Kontrolle der
den Artikeln 135, 129 und 137 gestellten Anforderungen. Gesehen, um dem Gesetz vom
Unterlagen des Eisenbahnunternehmens zu den verwendeten Rollmaterialtypen einschließlich Nachweisen, dass diese die Anforderungen der TSI beziehungsweise der nationalen Vorschriften erfüllen, ordnungsgemäß genehmigt und für die
betriebnahme auf dem belgischen Eisenbahnnetz zugelassen sind. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die
formationsmenge zu verringern, sollten nur zusammenfassende Unterlagen zu Elementen vorgelegt werden, die den TSI und sonstigen Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die
teroperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
teroperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, beide abgeändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.