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Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les autres normes applicables au défibrillateur externe automatique utilisé dans le cadre d'une réanimat

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les autres normes applicables au défibrillateur

Artikel 5Absatz 1 Nr.

1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED beiliegen. In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt werden,

Artikel 5Absatz 1 Nr.

1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden,

Artikel 5Absatz 1 Nr.

1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in Kenntnis. KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes verlangten Überprüfungen. Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines intakten Elektrodenpaars. KAPITEL V - Registrierung Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser Defibrillation gespeicherten Informationen. Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten übermittelt werden. KAPITEL VI - Kontrolle Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation Council Guidelines 2000, Resuscitation

(2001), 48, S. 199-205 entsprechen, bis zum
  1. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image

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