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Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifi

Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/07/2017

Artikel 1469/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel 1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die Aktiva überschreiten. § 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: 1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, 2.die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. § 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde. § 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden ist." Art. 37 -

Artikel 1469/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: 1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten, 2.nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. § 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. § 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2 bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. § 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von Schulden." Art. 38 -

Artikel 1469/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein Ehegatte: 1. verschenkt hat, es sei denn,

  1. a)die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen oder
  2. b)es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem Anfangsvermögen geschenkt.Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen gleichwohl zuzurechnen, 2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder 3.verschwendet hat. Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist." Art. 39 -

Artikel 1469/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Auflösung des Güterstandes hatte. § 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet. § 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen." Art. 40 -

Artikel 1469/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen. § 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen werden, wenn das der Billigkeit entspricht. § 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar." Art. 41 -

Artikel 1469/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht." Art. 42 -

Artikel 1469/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages." Art. 43 -

Artikel 1469/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes." Art. 44 -

Artikel 1469/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird. § 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat." Art. 45 -

Artikel 1469/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren. § 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu verzinsen. § 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit." Art. 46 -

Artikel 1469/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Artikel 1469/4 § 2 führen. § 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der Gütertrennung." Art. 47 -

Artikel 1469/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind." Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche Billigkeitskorrektur" Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel 1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde. Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist. Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt. Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht. § 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest. Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der Ehevertragsvereinbarung." Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2013, wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom
  2. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Dezember 1961 und
  5. Mai 1981, werden die Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  8. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" ersetzt. Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  10. Mai 2018, werden zwischen den Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§ 3 und 5" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom
  11. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  12. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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