TERIEUR 25 DECEMBRE
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks Art. 2 -
25 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr.1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. 2.
wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und
Nr.1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks",
Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer Mahlzeitschecks" und
Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck"
Nr. 5 durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt. Art. 4 -
14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "
vestmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die keine der
Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt. 2.
3.
Absatz 1 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "die keine
vestmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu ausschüttet" die Wörter "oder
Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" eingefügt. 4.
Absatz 2 werden die Wörter "die
Nr.1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die
1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt. 5.
Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr.2 und 5" durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt. 6.
wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2bis ist nicht auf den Teil der gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus unbeweglichen Gütern stammt: - die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und - die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird." 7.
früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "Paragraph 1 Nr.5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " ersetzt. 8.
5" und die Wörter "von den
1 und 2 erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von den
1 bis 2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt. 9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten Einkünfte für Dividenden von
vestmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie
2bis erwähnt gilt die
Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent als erreicht, wenn diese
vestmentgesellschaften den Nettoertrag
Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom
Anwendung der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren." Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Abschnitt 3 - Von
ternationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
ternationalen Rechtsprechungsorganen oder
stanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem
ternationalen Strafgerichtshof und den
ternationalen Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden." Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen Art. 9 -
Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen
erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die als
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als
Betracht kommender Vermittler wie
den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "
erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die als
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als
Betracht kommender Vermittler wie
den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden die Wörter "die
/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der linearen Verteilung" durch die Wörter "die
Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der
2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt
2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom
Nr.2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom
Nr.2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand.
diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen werden." Art. 13 -
Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als
Betracht kommender Vermittler wie
den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als
Betracht kommender Vermittler wie
den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "
Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "
Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt. Art. 14 -
Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom
März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Er kann jedoch
folge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren,
dem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen
eine für vollstreckbar erklärte Heberolle eingetragen wird.
allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn
nerhalb der
ndecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist keine Klage beim Gericht Erster
stanz erhoben wird." Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags
eine für vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken." Art. 17 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom
Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1.Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft. 2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31.März 2018 eine 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches mit der
uater erwähnten getrennten Steuer gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und Zahlung dieser Sondersteuer sind
den Paragraphen 3 und 4 festgelegt. 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres,
dem die
Nr.2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. 4. Der Betrag der
vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012 gebunden ist.5. Der Betrag der
vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist auf den
Nr.4 erwähnten Betrag begrenzt, der zu Beginn des Geschäftsjahres,
dem die
Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, noch immer
der Rücklage gebucht ist. 6. Die
vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger Verpflichtungen gebildet.7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die
Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine Sondererklärung ein,
der sie der Verwaltung ihren Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle
8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem die Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der
Nr.7 erwähnten Sondererklärung bei. 9. Der Jahresabschluss
Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31.März 2013 oder,
Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses zwischen dem
Bezug auf die
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr eingereicht worden.
wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Grundlage für die
2 erwähnte Sondersteuer bildet der Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die
Grenzen und unter Bedingungen, die
/1 erwähnt sind, auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist." 6.
früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und § 2 Nr.2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt. 7.
werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der König legt Form und
halt der
7 und § 2/1 Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest. Die
2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen spätestens am
Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018
Kraft. Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Artikel 19 ist auf die ab dem
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