te voegen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2018 tot wijziging van de wet van 6 januari 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/01/2014 pub. 11/07/2014 numac 2014000450 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling sluiten houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen
te voegen (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6.Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom
Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich behandelt." aufgehoben. 2.
Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben. Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben.2.
Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt.3.
Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und
den Paragraphen 2 und 3 wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex" ersetzt. Art. 5 -
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines Staatssekretärs" eingefügt. Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1,
dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze 1 und 2 bilden werden, wird eingefügt.2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellungnahmen zu besonderen Fragen
Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu
teressenkonflikten auf Antrag eines öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs werden von der Kommission vertraulich behandelt. Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende
formationen bekanntmachen: - die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags, die dessen Anonymität gewährleistet, - gegebenenfalls ihren Beschluss
Bezug auf die Unzulässigkeit eines Antrags, - die Tatsache, dass eine Stellungnahme
Bezug auf einen Antrag abgegeben worden ist." Art. 7 -
§ 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines Staatssekretärs" eingefügt. Art. 8 -
dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die vorliegendem Gesetz beigefügt ist. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter, öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter -
1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt. 1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien
Sachen Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen.
teresse, Gleichheit und Würde. (a) Öffentliches
teresse 3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen
teresse und im
teresse der Bevölkerung; diese
teressen haben stets Vorrang vor privaten
teressen. 3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen leiten. (b) Gleichheit 3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von Diskriminierung im Dienste aller Bürger.
ihrer Haltung oder ihrem Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen. (c) Würde 3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich
allen Umständen angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und Einrichtungen. 3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler Gewalt, und
sbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von moralischer oder sexueller Belästigung. 4. Verhaltensregeln (a)
tegrität 4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten Vertrauens, das der Bürger
sie hat. 4.2
tegrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit, Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens. 4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn
teressenkonflikte entstehen. (b)
teressenkonflikte 4.4
teressenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private oder persönliche
teressen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche Vertreter sind verpflichtet,
teressenkonflikte, die sie betreffen, vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu unterlassen. 4.5 Private oder persönliche
teressen betreffen unter anderem alle reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld. Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten könnten, sind besonders zu beachten. (c) Geschenke und diverse Vorteile 4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch
direkt finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art, einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben,
irgendeiner Form erbitten oder annehmen. 4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer belgischen Einrichtung öffentlichen
teresses ihrer Wahl. (d) Kompetenz und Qualität der Leistungen 4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und schnell aus. 4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für Weiterbildung und
novation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit gehen sie
dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran. (e) Erklärung von Mandaten 4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz
Bezug auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben. (f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten 4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen unerlaubte Einflüsse bekannt. 4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung ihres Mandats behindern könnte. 4.13 Öffentliche Vertreter dürfen
keiner Weise Tätigkeiten ausüben, die sich gegen rechtmäßige
teressen der Einrichtung,
der sie ihr Mandat ausüben, richten. (
formieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen
formationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches
teresse es erforderlich macht. 4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Kontrollen zu kooperieren. 4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters. 4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer Mitarbeiter Rechenschaft schuldig. (j) Vertraulichkeit und Diskretion 4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten noch deren
halt veröffentlichen. (k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats 4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen,
sbesondere Ehrlichkeit und Taktbewusstsein,
Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder Vorteile einhalten. 5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten 5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der Berufspflichten. Ihre Aufträge sind
Januar 2014 festgelegt. 5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus, Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren. 5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie
anderen spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien. Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht. 5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist
ihrer Geschäftsordnung festgelegt. 5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind
den Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom
Januar 2014 vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten,
§ 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte
formationen ausgenommen, bekanntgemacht wird. Für andere als
Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen auf der Website der Kommission bekanntgemacht. 5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren. 5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre Empfehlungen zu Fragen
Sachen Berufspflichten; sie greift nicht
die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder disziplinarrechtlicher Verfehlungen. 5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht. 5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes beauftragt. Gesehen, um dem Gesetz vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.