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Wet tot wijziging van artikel 134 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van de berekening van het belastingkrediet voor kindere

Wet tot wijziging van artikel 134 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van de berekening van het belastingkrediet voor kinderen ten laste. - Duitse vertaling De hierna volgende

Artikel 130

berechneten Steuer abgezogen werden kann, wird in dem Maße, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen. Für die Bestimmung des Teils der Steuer auf den Steuerfreibetrag,

Artikel 130berechneten Steuer abgezogen werden kann und in Artikel 132 Absatz 1 Nr.

1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft: 1. gilt, dass der Steuerfreibetrag nacheinander besteht aus: - dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags, - den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr.7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen, - den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschlägen, 2. wird der Teil des Steuerfreibetrags, der das steuerpflichtige Einkommen übersteigt und nicht aus den in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Zuschlägen besteht, nicht berücksichtigt."

  1. b)In § 4 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt ersetzt: "3.Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem höchsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein Steuerfreibetrag, wird der Überschuss des Steuerfreibetrags, der gegebenenfalls auf die Plusdifferenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners begrenzt wird, dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. 4. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein Steuerfreibetrag, wird der gesamte Überschuss des Steuerfreibetrags dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. 5. Die gemäß Artikel 130 berechnete Steuer jedes Ehepartners wird um die gemäß § 2 Absatz 2 berechnete Steuer auf seinen gemäß den Nummern 1 bis 4 festgelegten Steuerfreibetrag verringert."
  2. c)Paragraph 4 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Für jeden Ehepartner wird der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 berechneten Steuer auf den Steuerfreibetrag,

Artikel 130

berechneten Steuer abgezogen werden kann, in dem Maße, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift kann für beide Ehepartner zusammen nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.6:

  1. gilt, dass der Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von Absatz 1 Nr.3 übertragen wird, vorrangig aus dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags und den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen besteht,
  2. wird der Höchstbetrag pro Kind zu Lasten gegebenenfalls entsprechend dem Anteil der Steuergutschrift jedes Ehepartners an der Summe der Steuergutschriften der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam ab dem Steuerjahr
  3. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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