TERIEUR 31 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/11/1989 pub. 23/12/2009 numac 2009000839 source service public federal
terieur Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de véhicules automoteurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2017 modifiant la loi du 21 novembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/11/1989 pub. 23/12/2009 numac 2009000839 source service public federal
terieur Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de véhicules automoteurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs (Moniteur belge du 12 juin 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande de Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt abgeändert:
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" ersetzt. Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3.Juli 2005, werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "
§ 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "
2.
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, werden die Wörter "des Gesetzes vom
August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
London am 19.Juni 1951, fallen und ihren gewöhnlichen Standort im Ausland haben,
Belgien Schaden verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." Art. 12 -
Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalls geführt worden ist: 1. von einer Person, die nicht das
Belgien erforderliche gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, 2.von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, verstoßen hat, 4.von einer Person, die
Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der Schadensfall sich im Ausland ereignet. Es besteht kein Regressanspruch
den
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland führt, die
den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. Es besteht kein Regressanspruch
den
Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität zurückzuführen ist. Der Versicherer kann jedoch
den
Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet haben." Art. 13 -
August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. Art. 14 -
1 b) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. Art. 15 -
August 2002, wird § 2 aufgehoben. Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. 2. Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat, was die
8 erwähnten Fälle betrifft." Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 19bis-11 § 1 Nr.4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 -
Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch
Höhe des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern.
Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht worden sind." Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ",
sofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" ergänzt. Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. Art. 20 -
August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. Art. 21 -
Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. Art. 22 -
April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom
Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie
Schäden, für die eine Entschädigung
Ausführung von Artikel 29bis gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen. Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall offensichtlich nicht verursacht haben, kommen
Anwendung des vorliegenden Artikels für eine Entschädigung
Betracht. Schäden an anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgenommen. Auf die
erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den
§ 2 - Was die
erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten
den
1, 2, 4, 7 und 8 erwähnten Fällen. Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die
Ausführung von Artikel 10 von der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen Namen sie zugelassen sind. Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung verpflichtet. § 3 - Die
erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." Art. 24 -
demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 umfasst, aufgehoben. Art. 25 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des
krafttretens dieser Abänderungen ereignen." Art. 26 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33ter - Das
krafttreten des Gesetzes vom
Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen
nerhalb der durch dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge
ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu entsprechen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.