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Ministerieel besluit tot vaststelling van de wijze van aanduiding van het begin en het einde van een zone op de openbare weg onder toezicht, van de mo

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 2017. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de wijze van aanduiding van het begin en het einde van een zone op de openbare weg onder toezi

Artikel 117

des Gesetzes der Beginn des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird, 4.Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende": Hinweisschild,

Artikel 117

des Gesetzes das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird, 5. Hinweisschild "Ausgangskontrolle": Hinweisschild,

Artikel 124

Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes angekündigt wird, dass beim Verlassen des Geschäftsraums eine Ausgangskontrolle vorgenommen wird, 6. Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse": Hinweisschild,

Artikel 145

des Gesetzes die in dieser Bestimmung vorgesehenen situationsgebundenen Befugnisse angekündigt werden. KAPITEL 2 - Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Das Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn" entspricht folgenden Vorschriften:

  1. Es ist mindestens 60 cm x 40 cm groß.
  2. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.
  3. Es besteht aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist. § 2 - Das Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende" entspricht folgenden Vorschriften:
  4. Es ist mindestens 60 cm x 40 cm groß.
  5. Es entspricht dem Muster in Anlage 2.
  6. Es besteht aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist. § 3 - Das Hinweisschild "Ausgangskontrolle" entspricht folgenden Vorschriften:
  7. Es ist mindestens 21 cm x 14,8 cm groß.
  8. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.
  9. Falls es nicht an einem festen Träger angebracht ist, besteht es aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, und in den anderen Fällen aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, oder aus einem kunststoffbeschichteten Aufkleber. § 4 - Das Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse" entspricht folgenden Vorschriften:
  10. Es ist mindestens 29,7 cm x 21 cm groß.
  11. Es entspricht dem Muster in Anlage 1.
  12. Falls es nicht an einem festen Träger angebracht ist, besteht es aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, und in den anderen Fällen aus einer einzigen Platte, die mindestens 1,5 mm dick ist, oder aus einem kunststoffbeschichteten Aufkleber. § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Platten sind aus alterungsbeständigem Material, das witterungsbeständig und verschleißfest ist. Art. 3 - Auf den Hinweisschildern werden zudem folgende Vermerke sichtbar und lesbar angebracht:
  13. auf dem Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn": "Beginn des Überwachungsbereichs", 2.auf dem Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende": "Ende des Überwachungsbereichs",
  14. auf dem Hinweisschild "Ausgangskontrolle": "Ausgangskontrolle möglich", 4.auf dem Hinweisschild "situationsgebundene Befugnisse": "Situationsgebundene Befugnisse - verstärkte Überwachung",
  15. auf jedem Hinweisschild: "Gesetz vom 02.10.2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit - www.besafe.be". Die in Absatz 1 erwähnten Vermerke können auch auf einem an die Schilder angrenzenden Träger angebracht werden. Wenn diese Vermerke in mehreren Sprachen abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen Hinweisschildern oder Trägern angebracht werden. Art. 4 - Die Hinweisschilder enthalten keine Aufschriften und Zeichen oder Kennzeichen, die nicht im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. Art. 5 - Wachunternehmen, interne Wachdienste oder Sicherheitsdienste, die mit einem Bewachungsauftrag betraut sind, müssen sicherstellen, dass die Hinweisschilder spätestens bei Beginn des Bewachungsauftrags auf eine für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise an den im Gesetz vorgesehenen Stellen angebracht sind und dass sie bei Ende des Bewachungsauftrags sofort entfernt werden. KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom
  16. Oktober 2006 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom
  17. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Überwachungsbereichs wird aufgehoben. Art. 7 - Hinweisschilder, die die im vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom
  18. Oktober 2006 festgelegten Bedingungen erfüllen, können bis zum
  19. Januar 2019 anstatt der in Artikel 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Hinweisschilder benutzt werden. Brüssel, den
  20. November 2017 J. JAMBON Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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