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Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits

Obsah (4)Art. 20Art. 21Art. 94Art. 32

Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in h

Art. 20des G.

vom

  1. Juli 1998 (B.S. vom
  2. September 1998)]" Art. 3 - [ § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht, wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht. § 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung Dritter halten:
  3. juristische Personen nach belgischem Recht, die zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind, 2.in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung Dritter zu halten,
  4. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen Personen, die gemäß dem Recht eines ausländischen Staates gegründet sind und zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind, 4.die Belgische Nationalbank.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom
  5. Dezember 2004 (B.S. vom
  6. Februar 2005);§ 2 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom
  7. März 2011 (B.S. vom
  8. März 2011)] Art. 4 - [ § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte mit diesen Wertpapieren zu liquidieren. § 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug auf:
  9. die kontenmäßige Führung in ausländischer Währung oder in Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch Kontenführer, 2.die kontenmäßige Führung, die für eine Einrichtung gelten, die Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmäßige Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. § 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf ein Konto ihrer Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben Tag in ihrem Liquidationssystem auf ein Konto auf den Namen der Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 19 des G. vom
  10. Dezember 2004 (B.S. vom
  11. Februar 2005)] Art.5 - Kontenführer dürfen mit Wertpapieren, die sie für Rechnung von Anlegern halten, keine Geschäfte für eigene Rechnung tätigen. Die Missachtung dieser Bestimmung kann gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Art. 6 - Entmaterialisierte Wertpapiere werden durch Überweisung von Konto auf Konto übertragen. Im Ausgabenerlass oder in der Anleihenvereinbarung können Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren beschränkt oder genauer geregelt werden. Art. 7 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren erfolgt die Besitzeinweisung auf gültige Weise, indem der Betrag der verpfändeten Wertpapiere auf ein Sonderkonto beim Kontenführer oder beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht wird, die entweder als Pfandgläubiger oder als Drittinhaber auftreten. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. [...] [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] [Art. 7 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  12. Juni 1996 (B.S. vom
  13. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom
  14. Dezember 2004 (B.S. vom
  15. Februar 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom
  16. Dezember 2004 (B.S. vom
  17. Februar 2005)] Ab dem 1.Januar 2018 (gemäß Art. 70 des G. vom
  18. Dezember 2016 (B.S. vom
  19. Dezember 2016)) lautet Art. 7 wie folgt: "Art. 7 - [Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird gemäß dem Gesetz vom
  20. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.] [...] [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] [Art. 7 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 65 des G. vom
  21. Dezember 2016 (B.S. vom
  22. Dezember 2016); Abs. 2 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  23. Juni 1996 (B.S. vom
  24. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom
  25. Dezember 2004 (B.S. vom
  26. Februar 2005); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom
  27. Dezember 2004 (B.S. vom
  28. Februar 2005)]" Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht sind. Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere derselben Gattung übrig bleibt. Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten bestimmten Kontenführer. Ab einem gemäß Art. 36 des G. vom
  29. Juni 2010 (B.S. vom
  30. Juni 2010) vom König festzulegenden Datum lautet Art.8 wie folgt: "Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht sind. Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. [Wenn Eigentümer den Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, wird ihnen bei Konkurs des Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen Eigentümer.] Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere derselben Gattung übrig bleibt. Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten bestimmten Kontenführer. [Art. 8 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom
  31. Juni 2010 (B.S. vom
  32. Juni 2010)]" Art. 9 - Wenn eine Zwischenperson entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung des Eigentümers auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer vom Kontenführer [oder vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank] die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den im vorhergehenden Artikel bestimmten Regeln geltend gemacht. [Art. 9 abgeändert durch Art. 23 des G. vom
  33. Juli 1998 (B.S. vom
  34. September 1998)] Art. 10 - Drittpfändung ist auf Wertpapierkonten, die auf den Namen eines Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 8 und 9 dürfen Gläubiger des Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist. Im vorhergehenden Absatz erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und dem Führer dieses Kontos hervorgehen.] [Art. 10 Abs. 2 und 3 (Art. 10 frühere Absätze 7 und 8 des G. vom
  35. Dezember 1990 (B.S. vom
  36. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 38 des G. vom
  37. April 1995 (B.S. vom
  38. Mai 1995)] Art. 11 - [Die Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können [ihre in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte] nur dem Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der Belgischen Nationalbank gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: - einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom
  39. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren ausüben, - gegebenenfalls ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien entmaterialisierter Wertpapiere an die Belgische Nationalbank hat für den Ausgeber befreiende Wirkung. Die Belgische Nationalbank überträgt den Teilnehmern des Wertpapierclearingsystems diese Zinsen und Kapitalien nach Verhältnis der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen auf einem Konto gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Bank befreiende Wirkung. Bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, werden alle Regressansprüche gegen ihn unter Vorlage einer vom Kontenführer oder von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom
  40. Juli 1998 (B.S. vom
  41. September 1998); Abs.

Art. 21des G.

vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Februar 2005)] Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 11 kann der König Modalitäten in Bezug auf Erteilung und Entzug der Zulassung als Kontenführer, Organisation der Buchführung der Kontenführer, Funktionsweise der Konten, Kontoauszüge und Aufstellungen, die den Inhabern von Wertpapierkonten auszustellen sind, Zahlungen der fälligen Zinsen und Kapitalien von auf einem Konto gebuchten Wertpapieren durch die Kontenführer, globale Daten, die von den Kontenführern zu statistischen Zwecken oder zu Kontrollzwecken mitzuteilen sind, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen durch die zugelassenen Kontenführer und, auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, die Modalitäten in Bezug auf Vergütungen, die ihr die Mitglieder ihres Wertpapierclearingsystems schulden, festlegen. Der König kann Inhaberglobalzertifikate und Namensglobalzertifikate, die Anleihen mit der Bezeichnung "lineare Schuldverschreibungen" verbriefen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ausgegeben worden sind, in entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln. Diese Umwandlung muss den Umfang der Rechte, die diese Wertpapiere für die Anleger repräsentieren, unberührt lassen. [Art. 12bis - Auf das Recht auf Übertragung gezeichneter entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld ist ab dem Bankgeschäftstag vor dem für die Übertragung der Wertpapiere und die Zahlung des Zeichnungspreises vorgesehenen Tag keine Drittpfändung mehr erlaubt.] [Art. 12bis (früherer Artikel 12bis des G. vom
  3. Dezember 1990 (B.S. vom
  4. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 39 des G. vom
  5. April 1995 (B.S. vom
  6. Mai 1995)] Art. 13 - [ § 1 - Die [Belgische Nationalbank] ist mit der Kontrolle der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt. § 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die Auferlegung von Verwaltungsstrafen und für andere Maßnahmen, die gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen getroffen werden, macht die [Belgische Nationalbank]:
  7. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr.1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch das Gesetz vom
  8. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute] [und der Börsengesellschaften] zuerkannt werden,
  9. gegenüber den Wertpapierfirmen und den anderen in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch Buch XII des Gesetzes vom
  10. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften] und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden. Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. § 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann die [Belgische Nationalbank]:
  11. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstöße in der von ihr festgelegten Frist zu beheben, 2.die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen oder aussetzen. § 4 - Die [Belgische Nationalbank] kann in Belgien ansässigen Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative Geldbuße auferlegen. Die administrative Geldbuße kann einmalig oder pro Kalendertag auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbußen, die für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR betragen. Die Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  12. Dezember 2004 (B.S. vom
  13. Februar 2005);§

Art. 94des K.E.

vom

  1. März 2011 (B.S. vom
  2. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom
  3. März 2011 (B.S. vom
  4. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr.

Art. 32des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Mai 2014) und Art. 74 Nr. 1 des G. vom
  3. Oktober 2016 (B.S. vom
  4. November 2016); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom
  5. Oktober 2016 (B.S. vom
  6. November 2016); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom
  7. März 2011 (B.S. vom
  8. März 2011); § 4 Abs.

Art. 94des K.E.

vom

  1. März 2011 (B.S. vom
  2. März 2011)] [Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom
  3. Dezember 2005 (B.S. vom
  4. Dezember 2005, Err. vom
  5. Februar 2006)] KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Belgische Nationalbank Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 18 - 19 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 20 - 22 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Rückübertragungsgeschäfte [und Eigentumsübertragungen als Sicherheit] [Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom
  6. Juli 1998 (B.S. vom
  7. September 1998)] Art. 23 - 25 - [...] [Art. 23 bis 25 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom
  8. Dezember 2004 (B.S. vom
  9. Februar 2005)] [Art. 25bis - [...]] [Art. 25bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom
  10. Juli 1998 (B.S. vom
  11. September 1998) und aufgehoben durch Art.69 Nr. 4 des G. vom
  12. Dezember 2004 (B.S. vom
  13. Februar 2005)] KAPITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 26 - [...] [Art. 26 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom
  14. Dezember 2004 (B.S. vom
  15. Februar 2005)] Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 31 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 32 - 33 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am
  16. Januar 1991 in Kraft, mit Ausnahme der durch Artikel 27 an Artikel 126 Nr. 5 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern angebrachten Abänderung und der Artikel 32 und 33, die mit
  17. Januar 1991 wirksam werden. TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf das Belgisch-Luxemburgische Deviseninstitut Art. 36 - [...] [Art. 36 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom
  18. Februar 2002 (B.S. vom
  19. Mai 2002)] Art. 37 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 38 - [Abänderungsbestimmung]

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