zake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 6, 14 tot 17, 19, 20, 35, 36, 39 tot 43 en 65 tot 66 van de wet van 30 september 2017 houdende diverse bepalingen
zake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2017, err. van 19 oktober 2017 en 13 december 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende Altersversorgung Abschnitt 1 - Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom
5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres unter folgenden Bedingungen und
folgenden Grenzen einen Sonderbeitrag entrichten. Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten, wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt. X entspricht der Summe der folgenden Beträge: 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die
Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 zu den
diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen ausgenommen sind.
Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten gebildeten Rücklagen, es sei denn,
der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die Neuberechnung der Leistungen vorgesehen;
diesem Fall werden die oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet. Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen diese Rücklagen wie folgt berechnet werden:
dividuell pro Arbeitnehmer und seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu berücksichtigende Betrag,
dem die im Todesfall normalerweise auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres oder an dem
der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem Alter, das der Arbeitnehmer
dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, die aus den
1 des Königlichen Erlasses vom
5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser Anteil niedriger als die Differenz ist. Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. B. Der oben erwähnte Betrag Y wird
dexiert gemäß dem Gesetz vom
dem der Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des vorerwähnten Betrags Y am
epties des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 2.Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den
ovies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die
Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt ist, 4.der
G SIGeDIS spätestens am
5 des vorerwähnten Gesetzes vom
G SIGeDIS teilt den
5 des vorerwähnten Gesetzes vom
sbesondere
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung
Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der
2 des Gesetzes vom
Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die
folge dieses Paragraphen am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr,
dem § 3terdecies
Kraft tritt, noch ausstehen." Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, geteilt durch den
Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Sonderbeitrag entrichten. Die
Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung. Die
Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen
dexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente
Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet. Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr. Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der gebildeten Rücklagen oder,
Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr entspricht. Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet:
Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den
diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. Unter dem
Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört. B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag,
sbesondere
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung
Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen. F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen. G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der
2 des Gesetzes vom
Kraft. (...) KAPITEL 3 - Zuständigkeit der
spektionsdienste Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt.2.
Absatz 3 wird das Wort "
spektionen" durch das Wort "
spektion" ersetzt.3.
Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt. Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom
spektoren der Verwaltung der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 16 -
4 des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b)
spektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,". 2.
3.
§ 3 Nr.7 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. 4.
§ 2 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "einem Vertreter der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. 5.
§ 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter "Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.6.
werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch die Wörter "von der
spektion des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. (...) Art. 19 -
Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Kraft. (...) KAPITEL 7 -
terministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der
§ 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und
validenversicherung für die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die
Krankenhäusern beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor." (...) KAPITEL 8 - Verjährung Art. 39 -
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung, was seine
10 des Königlichen Erlasses vom
das Gesetz vom
des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche
sämtlichen Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt werden." Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag
Anwendung von Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die
den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des Arbeitnehmers sowie die
aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits verfügt." Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. (...) KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Art. 65 -
Juni 2001 zur Festlegung
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
März 1971 über die Arbeit festgelegt ist"
den Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie
März 1971 über die Arbeit oder
Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt. Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.