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Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake belasti

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake bel

Artikel 59ader Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.

November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt.

Artikel 21

§ 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser innerstaatliches Recht einzuführen. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen oder einigen unter ihnen:

  1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, 2.den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Der Königliche Erlass Nr. 57 vom
  2. März 2010 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom
  3. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom
  4. November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung abzuweichen, was Güterbeförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung betrifft, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Wenn also der steuerpflichtige Empfänger der betreffenden Dienstleistungen in Belgien ansässig ist und der Ort dieser Dienstleistungen aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches demzufolge in Belgien liegt, wird dieser Ort als außerhalb der Gemeinschaft gelegen angesehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Insbesondere was die Güterbeförderung betrifft, wird diese tatsächliche Nutzung oder Auswertung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke außerhalb der Gemeinschaft bestimmt. Es hat sich aber herausgestellt, dass letztere Bestimmung insofern problematisch ist, als sie die betreffenden Akteure dazu verpflichtet, festzulegen, welcher Teil der Strecke außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird. Mit vorliegendem neuen Königlichen Erlass Nr. 57 wird in erster Linie bezweckt, die Anwendung dieser Bestimmung zu verdeutlichen. Aus praktischen Gründen und um den betreffenden Akteuren keine übermäßigen Formalitäten aufzuerlegen, wird

die neue Bestimmung festgelegt, dass nur wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird, davon ausgegangen wird, dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Artikel 1 § 1 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 übernimmt in Absatz 1 die derzeit in Artikel 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 enthaltene Bestimmung und bestimmt in Absatz 2, dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird. Artikel 1 § 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 fügt außerdem eine Bestimmung zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches ein und führt so für die vorerwähnten Dienstleistungen das Gegenstück zu der in § 1 enthaltenen Bestimmung ein, indem er die betreffenden Dienstleistungen in Belgien stattfinden lässt, wenn ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Wenn die Anwendung der allgemeinen Regel von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches in Bezug auf Güterbeförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft liegen, weil der steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist, werden die betreffenden Dienstleistungen somit fortan als in Belgien gelegen angesehen, wenn ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Für die Anwendung dieser neuen Bestimmung erfolgt die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung in Belgien, wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird.

Artikel 2des neuen Königlichen Erlasses Nr.

57 wird der vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 57 vom

  1. März 2010 aufgehoben. Dem Gutachten Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom
  2. Mai 2017 ist Rechnung getragen worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
  3. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr.57 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21 § 4, ersetzt

das Gesetz vom

  1. November 2009; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom
  2. März 2010 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  3. Februar 2017; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  4. März 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom
  5. Mai 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung

geführt worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches kann der Ort der folgenden Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches in Belgien liegt, abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt:

  1. Güterbeförderungsleistungen, 2.Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag von Gütern und ähnliche Tätigkeiten. Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung erfolgt außerhalb der Gemeinschaft, wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird. § 2 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches kann der Ort der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches außerhalb der Gemeinschaft liegt, abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung erfolgt in Belgien, wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. Art. 2 - Der Königliche Erlass Nr. 57 vom
  2. März 2010 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer wird aufgehoben. Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Ciergnon, den
  3. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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