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Arrêté royal fixant les contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité

loi du 9 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/12/2004 pub. 17/01/2005 numac 2004022975 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et envir

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 2 - Pestizide A) 138,90 EUR + 89,70 EUR pro zugelassenes oder genehmigtes Erzeugnis B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 3 - Futtermittel 1. Hersteller von Futtermitteln A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 137,87 EUR 5 001 - 10 000 275,68 EUR 10 001 - 25 000 1.660,82 EUR 25 001 - 50 000 4.296,51 EUR 50 001 - 75 000 6.358,83 EUR 75 001 - 100 000 8.592,97 EUR 100 001 - 200 000 14.699,17 EUR > 200 000 18.841,18 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. 2. Hersteller von Vormischungen und Hersteller von Zusatzstoffen A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 498,26 EUR 5 001 - 10 000 3.321,66 EUR 10 001 - 15 000 6.358,83 EUR 15 001 - 20 000 8.592,97 EUR > 20 000 8.592,97 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 4 - Mineralstoffe A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 34,95 EUR 5 001 - 10 000 69,91 EUR 10 001 - 25 000 421,15 EUR 25 001 - 50 000 1.089,46 EUR 50 001 - 75 000 1.612,78 EUR 75 001 - 100 000 2.178,95 EUR 100 001 - 200 000 3.727.29 EUR > 200 000 4.778.67 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 2] [Anlage 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] PRIMÄRPRODUKTION A) 198,97 EUR pro Niederlassungseinheit B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 3] [Anlage 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] VERARBEITUNG A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 155,54 EUR 1-4 beschäftigte Personen 311,07 EUR 5-9 beschäftigte Personen 955,69 EUR 10-19 beschäftigte Personen 2.520,39 EUR 20-49 beschäftigte Personen 5.209,42 EUR 50-99 beschäftigte Personen 12.648,78 EUR ? 100 beschäftigte Personen 19.301,08 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 3 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil der Verarbeitung: Schlachten und Fleischverarbeitung, Herstellung von Wurstwaren und Konserven; Fischverarbeitung und Herstellung von Fischerzeugnissen; Kartoffelverarbeitung; Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften; Obst- und Gemüseverarbeitung; Verarbeitung von rohen Ölen und Fetten; Herstellung von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten; Herstellung von Margarine; Milchverarbeitung; Herstellung von Speiseeis; Müllerei; Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen; industrielle Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren); Herstellung von Dauerbackwaren für die Lieferung an andere Anbieter; Herstellung von Zucker; Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren); Herstellung von Teigwaren; Verarbeitung von Kaffee und Tee; Herstellung von Würzmitteln und Soßen; Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln; Herstellung von Spirituosen; Herstellung von Alkohol; Herstellung von Traubenwein; Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen; Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen; Herstellung von Bier; Herstellung von Malz; Gewinnung natürlicher Mineralwässer, Herstellung von Erfrischungsgetränken. [Anlage 4] [Anlage 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] GROSSHANDEL A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 188,63 EUR 1-4 beschäftigte Personen 377,28 EUR 5-9 beschäftigte Personen 825,29 EUR 10-19 beschäftigte Personen 1.650,60 EUR 20-49 beschäftigte Personen 4.244,40 EUR 50-99 beschäftigte Personen 11.554,22 EUR ? 100 beschäftigte Personen 23.580,03 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Großhandels: Großhandel mit Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Pestiziden und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen; Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern und Speiseölen; Großhandel mit Getränken; Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren; Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen; Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Lagerung in Kühlräumen; sonstige Lagerung, Einfuhr von Verpackungsmaterial. [Anlage 5] [Anlage 5 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] EINZELHANDEL Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Einzelhandels: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), hauptsächlich mit Nahrungsmitteln;Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Einzelhandel mit Fisch; Einzelhandel mit Back- und Süßwaren; Einzelhandel mit Getränken; sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (in Verkaufsräumen); Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) zum Verkauf vor Ort an den Endverbraucher; Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Anlage 5a Einzelhandel: Wenn keine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: 42,35 EUR pro Niederlassungseinheit. Anlage 5b Einzelhandel: Wenn eine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 231,53 EUR 1-4 beschäftigte Personen 231,53 EUR 5-9 beschäftigte Personen 450,18 EUR 10-19 beschäftigte Personen 823,17 EUR 20-49 beschäftigte Personen 1.629,09 EUR 50-99 beschäftigte Personen 3.889,60 EUR ? 100 beschäftigte Personen 7.460,08 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 5b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 6] [Anlage 6 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] HORECA Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem zum Hotel- und Gaststättengewerbe: Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Großküchen, Caterer, wo Lebensmittel zubereitet werden, die für den unmittelbaren Verzehr durch Verbraucher oder Vereinigungen bestimmt sind, und ähnliche Einrichtungen. Anlage 6.a Horeca: Wenn keine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: 47,73 EUR pro Niederlassungseinheit. Anlage 6.b Horeca: Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 169,72 EUR 1-4 beschäftigte Personen 169,72 EUR 5-9 beschäftigte Personen 271,96 EUR 10-19 beschäftigte Personen 480,53 EUR 20-49 beschäftigte Personen 885,72 EUR 50-99 beschäftigte Personen 1.801,70 EUR ? 100 beschäftigte Personen 3.328,37 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 6b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 7] [Anlage 7 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] TRANSPORT A) Anzahl Sendungen innerhalb der Nahrungsmittelkette Betrag/Niederlassungseinheit 1-10 Sendungen 50,98 EUR 11-250 Sendungen 50,98 EUR 251-1 000 Sendungen 101,97 EUR 1 001-2 500 Sendungen 178,44 EUR > 2 500 Sendungen 382,40 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 7 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Transports: der Transport von Erzeugnissen für Rechnung Dritter. [Anlage 8] [Anlage 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] HERSTELLUNG VON VERPACKUNGSMATERIAL A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 159,88 EUR 1-4 beschäftigte Personen 319,74 EUR 5-9 beschäftigte Personen 982,32 EUR 10-19 beschäftigte Personen 2.590,64 EUR 20-49 beschäftigte Personen 5.354,61 EUR 50-99 beschäftigte Personen 13.001,32 EUR ? 100 beschäftigte Personen 19.839,02 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 8 Buchstabe A angegebene Betrag der Abgaben für 2013 mit einem Koeffizienten von 0,50 und ab 2014 mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

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