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Koninklijk besluit betreffende heffingen bepaald bij artikel 4 van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap

wet van 9 december 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 09/12/2004 pub. 17/01/2005 numac 2004022975 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmil

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 2 - Pestizide A) 138,90 EUR + 89,70 EUR pro zugelassenes oder genehmigtes Erzeugnis B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 3 - Futtermittel 1. Hersteller von Futtermitteln A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 137,87 EUR 5 001 - 10 000 275,68 EUR 10 001 - 25 000 1.660,82 EUR 25 001 - 50 000 4.296,51 EUR 50 001 - 75 000 6.358,83 EUR 75 001 - 100 000 8.592,97 EUR 100 001 - 200 000 14.699,17 EUR > 200 000 18.841,18 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. 2. Hersteller von Vormischungen und Hersteller von Zusatzstoffen A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 498,26 EUR 5 001 - 10 000 3.321,66 EUR 10 001 - 15 000 6.358,83 EUR 15 001 - 20 000 8.592,97 EUR > 20 000 8.592,97 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 4 - Mineralstoffe A) Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit ? 5 000 34,95 EUR 5 001 - 10 000 69,91 EUR 10 001 - 25 000 421,15 EUR 25 001 - 50 000 1.089,46 EUR 50 001 - 75 000 1.612,78 EUR 75 001 - 100 000 2.178,95 EUR 100 001 - 200 000 3.727.29 EUR > 200 000 4.778.67 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 2] [Anlage 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] PRIMÄRPRODUKTION A) 198,97 EUR pro Niederlassungseinheit B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 3] [Anlage 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] VERARBEITUNG A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 155,54 EUR 1-4 beschäftigte Personen 311,07 EUR 5-9 beschäftigte Personen 955,69 EUR 10-19 beschäftigte Personen 2.520,39 EUR 20-49 beschäftigte Personen 5.209,42 EUR 50-99 beschäftigte Personen 12.648,78 EUR ? 100 beschäftigte Personen 19.301,08 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 3 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil der Verarbeitung: Schlachten und Fleischverarbeitung, Herstellung von Wurstwaren und Konserven; Fischverarbeitung und Herstellung von Fischerzeugnissen; Kartoffelverarbeitung; Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften; Obst- und Gemüseverarbeitung; Verarbeitung von rohen Ölen und Fetten; Herstellung von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten; Herstellung von Margarine; Milchverarbeitung; Herstellung von Speiseeis; Müllerei; Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen; industrielle Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren); Herstellung von Dauerbackwaren für die Lieferung an andere Anbieter; Herstellung von Zucker; Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren); Herstellung von Teigwaren; Verarbeitung von Kaffee und Tee; Herstellung von Würzmitteln und Soßen; Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln; Herstellung von Spirituosen; Herstellung von Alkohol; Herstellung von Traubenwein; Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen; Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen; Herstellung von Bier; Herstellung von Malz; Gewinnung natürlicher Mineralwässer, Herstellung von Erfrischungsgetränken. [Anlage 4] [Anlage 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] GROSSHANDEL A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 188,63 EUR 1-4 beschäftigte Personen 377,28 EUR 5-9 beschäftigte Personen 825,29 EUR 10-19 beschäftigte Personen 1.650,60 EUR 20-49 beschäftigte Personen 4.244,40 EUR 50-99 beschäftigte Personen 11.554,22 EUR ? 100 beschäftigte Personen 23.580,03 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Großhandels: Großhandel mit Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Pestiziden und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen; Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern und Speiseölen; Großhandel mit Getränken; Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren; Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen; Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Lagerung in Kühlräumen; sonstige Lagerung, Einfuhr von Verpackungsmaterial. [Anlage 5] [Anlage 5 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] EINZELHANDEL Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Einzelhandels: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), hauptsächlich mit Nahrungsmitteln;Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Einzelhandel mit Fisch; Einzelhandel mit Back- und Süßwaren; Einzelhandel mit Getränken; sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (in Verkaufsräumen); Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) zum Verkauf vor Ort an den Endverbraucher; Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Anlage 5a Einzelhandel: Wenn keine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: 42,35 EUR pro Niederlassungseinheit. Anlage 5b Einzelhandel: Wenn eine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 231,53 EUR 1-4 beschäftigte Personen 231,53 EUR 5-9 beschäftigte Personen 450,18 EUR 10-19 beschäftigte Personen 823,17 EUR 20-49 beschäftigte Personen 1.629,09 EUR 50-99 beschäftigte Personen 3.889,60 EUR ? 100 beschäftigte Personen 7.460,08 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 5b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 6] [Anlage 6 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] HORECA Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem zum Hotel- und Gaststättengewerbe: Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Großküchen, Caterer, wo Lebensmittel zubereitet werden, die für den unmittelbaren Verzehr durch Verbraucher oder Vereinigungen bestimmt sind, und ähnliche Einrichtungen. Anlage 6.a Horeca: Wenn keine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: 47,73 EUR pro Niederlassungseinheit. Anlage 6.b Horeca: Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 169,72 EUR 1-4 beschäftigte Personen 169,72 EUR 5-9 beschäftigte Personen 271,96 EUR 10-19 beschäftigte Personen 480,53 EUR 20-49 beschäftigte Personen 885,72 EUR 50-99 beschäftigte Personen 1.801,70 EUR ? 100 beschäftigte Personen 3.328,37 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 6b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 7] [Anlage 7 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] TRANSPORT A) Anzahl Sendungen innerhalb der Nahrungsmittelkette Betrag/Niederlassungseinheit 1-10 Sendungen 50,98 EUR 11-250 Sendungen 50,98 EUR 251-1 000 Sendungen 101,97 EUR 1 001-2 500 Sendungen 178,44 EUR > 2 500 Sendungen 382,40 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 7 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Transports: der Transport von Erzeugnissen für Rechnung Dritter. [Anlage 8] [Anlage 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Dezember 2017 (B.S. vom
  2. Dezember 2017)] HERSTELLUNG VON VERPACKUNGSMATERIAL A) Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Betrag/Niederlassungseinheit 0 beschäftigte Personen 159,88 EUR 1-4 beschäftigte Personen 319,74 EUR 5-9 beschäftigte Personen 982,32 EUR 10-19 beschäftigte Personen 2.590,64 EUR 20-49 beschäftigte Personen 5.354,61 EUR 50-99 beschäftigte Personen 13.001,32 EUR ? 100 beschäftigte Personen 19.839,02 EUR B)

Artikel 11

festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 8 Buchstabe A angegebene Betrag der Abgaben für 2013 mit einem Koeffizienten von 0,50 und ab 2014 mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

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