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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 betreffende de sanitaire voorwaarden inzake de productie, de nationale handel, het intracommunautair handelsverkeer en de invoer van varkenssperma (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 13. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.275/3 des Staatsrates vom 11. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt teilweise die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr um, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und Aujeszky-Krankheit und durch den Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union. Vorliegender Erlass setzt zudem Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung um. KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit wird wie folgt ersetzt: "15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört." Art. 3 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den nationalen Handel zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der Aufnahme: 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden, 2.1.2 vor ihrer Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen: 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben:

  1. a)die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) brucellosefrei sind,
  2. b)zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,
  3. c)in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden,
  4. d)die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt, 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:
  5. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  6. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  7. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  8. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
  9. c)bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest. Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe
  10. a)erwähnten Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen:
  11. a)Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren positiv reagieren: - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, - EU-Referenzserum ADV-gE A, - EU-Referenzserum ADV-gE B, - EU-Referenzserum ADV-gE C, - EU-Referenzserum ADV-gE D, - EU-Referenzserum ADV-gE E, - EU-Referenzserum ADV-gE F.
  12. b)Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren negativ reagieren: - EU-Referenzserum ADV-gE G, - EU-Referenzserum ADV-gE H, - EU-Referenzserum ADV-gE J, - EU-Referenzserum ADV-gE K, - EU-Referenzserum ADV-gE L, - EU-Referenzserum ADV-gE M, - EU-Referenzserum ADV-gE N, - EU-Referenzserum ADV-gE O, - EU-Referenzserum ADV-gE P, - EU-Referenzserum ADV-gE Q.
  13. c)Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe
  14. b)aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ reagieren. Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das in Buchstabe
  15. b)aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig, 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden:
  16. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  17. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  18. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  19. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). Zeigt der in Buchstabe
  20. a)erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. Zeigt der in Buchstabe
  21. b)erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben
  22. a)und
  23. b)erwähnten Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe
  24. a)erwähnten Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
  25. a)Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 Buchstabe
  26. a)angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde.
  27. b)Der/die Herkunftsbetrieb(
  28. e)der Reagenten werden epidemiologisch untersucht.
  29. c)Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe
  30. a)und 2.1.5.1 Buchstabe
  31. a)erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden:
  32. i)gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
  33. ii)Serumagglutinationstest, iii) Komplementbindungstest,
  34. iv)cELISA,
  35. v)iELISA. 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:
  36. a)entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  37. a)aufgeführte Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  38. c)erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder
  39. b)die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(
  40. en)kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  41. a)oder
  42. c)erwähnten Tests reagiert haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf Schweinebrucellose unterzogen wurden. 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." Art. 4 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:
  43. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  44. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  45. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  46. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
  47. c)bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest. 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, die gezogen wurden:
  48. a)von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die Besamungsstation oder
  49. b)von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe
  50. b)durchgeführt, muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung mit Punkt 3.1 getestet werden. Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe
  51. a)erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden:
  52. a)Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe
  53. a)erwähnten Proben durchgeführt wurde:
  54. i)gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
  55. ii)Serumagglutinationstest, iii) Komplementbindungstest,
  56. iv)cELISA,
  57. v)iELISA.
  58. b)Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht.
  59. c)Haben die gemäß Ziffer
  60. i)getesteten Tiere negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station eingestellt werden.Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer
  61. i)erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt werden. Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, werden die positiven Tiere geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe
  62. a)erwähnten, positiven Tests bei einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt." Art. 5 - In Anlage I Kapitel I "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den nationalen Handel" zum selben Erlass wird Punkt 3.2.1 wie folgt ersetzt: "3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,". Art. 6 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" zum selben Erlass wird Punkt 2.1 wie folgt ersetzt: "2.1 Alle Hausschweine ("die Tiere"), die in der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Besamungsstation ankommen, müssen vor der Aufnahme: 2.1.1 mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur zugelassenen Quarantäneeinrichtungen unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden, 2.1.2 vor der Aufnahme in die in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen: 2.1.2.1 Beständen oder Betrieben angehört haben:
  63. a)die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) brucellosefrei sind,
  64. b)zu denen in den letzten zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,
  65. c)in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden,
  66. d)die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt, 2.1.2.2 zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem in Punkt 2.1.2.1 beschriebenen angehört haben, 2.1.3 innerhalb von dreißig Tagen vor ihrer Ankunft in den in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneeinrichtungen entsprechend den in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:
  67. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  68. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  69. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  70. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
  71. c)bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest. Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des in Buchstabe
  72. a)erwähnten Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantäneeinrichtungen aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird. In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführten serologischen Tests folgenden Standards genügen:
  73. a)Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren positiv reagieren: - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, - EU-Referenzserum ADV-gE A, - EU-Referenzserum ADV-gE B, - EU-Referenzserum ADV-gE C, - EU-Referenzserum ADV-gE D, - EU-Referenzserum ADV-gE E, - EU-Referenzserum ADV-gE F.
  74. b)Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren negativ reagieren: - EU-Referenzserum ADV-gE G, - EU-Referenzserum ADV-gE H, - EU-Referenzserum ADV-gE J, - EU-Referenzserum ADV-gE K, - EU-Referenzserum ADV-gE L, - EU-Referenzserum ADV-gE M, - EU-Referenzserum ADV-gE N, - EU-Referenzserum ADV-gE O, - EU-Referenzserum ADV-gE P, - EU-Referenzserum ADV-gE Q.
  75. c)Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der in Buchstabe
  76. b)aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ reagieren. Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB- und ADV-gD-Testkits muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das in Buchstabe
  77. b)aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. Das S.F.Z.V.A., Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, Groeselenberg 99, 1180 Brüssel, ist für die ELISA-Qualitätskontrolle und insbesondere die Herstellung und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig, 2.1.4 folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben durchzuführen sind, die während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt 2.1.1 bestimmten Quarantänezeit gezogen wurden:
  78. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  79. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  80. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  81. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE). Zeigt der in Buchstabe
  82. a)erwähnte Brucellose-Test bei einem der Tiere ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht gemäß Punkt 2.1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. Zeigt der in Buchstabe
  83. b)erwähnte Test auf Aujeszky-Krankheit bei einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere unverzüglich aus den Quarantäneeinrichtungen entfernt werden. Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die in den Buchstaben
  84. a)und
  85. b)erwähnten Tests negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden. 2.1.5 Maßnahmen im Fall eines Verdachts auf Brucellose: 2.1.5.1 Bei Tieren, die auf den in Punkt 2.1.4 Buchstabe
  86. a)erwähnten Brucellose-Test positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
  87. a)Die Positivsera werden mindestens einem der in Punkt 2.1.4 Buchstabe
  88. a)angegebenen alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben durchgeführt wurde.
  89. b)Der/die Herkunftsbetrieb(
  90. e)der Reagenten werden epidemiologisch untersucht.
  91. c)Die Tiere, die bei den in den Punkten 2.1.4 Buchstabe
  92. a)und 2.1.5.1 Buchstabe
  93. a)erwähnten Tests positiv reagiert haben, werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen werden, an dem die in Punkt 2.1.4 erwähnten Proben gezogen wurden:
  94. i)gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
  95. ii)Serumagglutinationstest, iii) Komplementbindungstest,
  96. iv)cELISA,
  97. v)iELISA. 2.1.5.2 Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:
  98. a)entweder der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  99. a)aufgeführte Wiederholungstest ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und der in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  100. c)erwähnte Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde oder
  101. b)die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(
  102. en)kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv auf die in Punkt 2.1.5.1 Buchstabe
  103. a)oder
  104. c)erwähnten Tests reagiert haben, in jedem einzelnen Fall mit negativem Ergebnis einer Schlachtkörperuntersuchung und einem Erreger-Identifizierungstest auf Schweinebrucellose unterzogen wurden. 2.1.5.3 Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle Tiere aus den in Punkt 2.1.4 Absatz 2 erwähnten Quarantäneeinrichtungen in die Besamungsstation aufgenommen werden." Art. 7 - In Anlage I Kapitel II "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" zum selben Erlass wird Punkt 3.1 wie folgt ersetzt: "3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:
  105. a)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  106. b)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  107. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  108. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
  109. c)bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest. 3.1./1 Die in Punkt 3.1 erwähnten Tests sind an Proben durchzuführen, die gezogen wurden:
  110. a)von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation oder unmittelbar nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch später als zwölf Monate nach dem Datum der Aufnahme in die Besamungsstation oder
  111. b)von mindestens 25 Prozent der Tiere in der Besamungsstation alle drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung. 3.1./2 Werden die Tests gemäß Punkt 3.1/1 Buchstabe
  112. b)durchgeführt, muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und mindestens alle zwölf Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie länger als zwölf Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung mit Punkt 3.1 getestet werden. Ist bei einem Tier das Ergebnis der in Punkt 3.1 Buchstabe
  113. a)erwähnten Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden:
  114. a)Die Positivsera werden mindestens einem der nachstehenden alternativen Tests unterzogen, der nicht an den in Punkt 3.1 Buchstabe
  115. a)erwähnten Proben durchgeführt wurde:
  116. i)gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test),
  117. ii)Serumagglutinationstest, iii) Komplementbindungstest,
  118. iv)cELISA,
  119. v)iELISA.
  120. b)Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht.
  121. c)Haben die gemäß Ziffer
  122. i)getesteten Tiere negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station eingestellt werden.Im Fall eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer
  123. i)erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt werden. Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Die positiven Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. Im Fall eines in Punkt 3.1 Buchstabe
  124. a)erwähnten, positiven Tests bei einem oder mehreren Tieren, darf das positive Tier als Alternative zum vorerwähnten Verfahren für Brucellose unverzüglich aus der Station entfernt werden und geschlachtet oder eingeschläfert werden. In diesem Fall wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt." Art. 8 - In Anlage I Kapitel IV "Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb" zum selben Erlass wird Punkt 2.2 wie folgt ersetzt: 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden:
  125. a)bezüglich der Aujeszky-Krankheit:
  126. i)im Fall nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) oder einem Serumneutralisationstest,
  127. ii)im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE),
  128. b)bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem cELISA oder einem iELISA,
  129. c)bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest. Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen für die künstliche Besamung nicht verwendet werden. Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden." Art. 9 - In Anlage II Kapitel I "Anforderungen an Samen für den nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die Einfuhr" Punkt 1.6 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern "frei von" und den Wörtern "der Aujeszky-Krankheit waren" die Wörter "der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der afrikanischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der vesikulären Stomatitis und" eingefügt. Art. 10 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage I zum vorliegenden Erlass ersetzt. Art. 11 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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