TERIEUR 17 DECEMBRE
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Crowdfunding Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 7 werden die Wörter "
Absatz 7" durch die Wörter "
Absatz 6" ersetzt.b)
Absatz 8 werden die Wörter "
Absatz 7" durch die Wörter "
Absatz 6" ersetzt.c)
Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb über eine
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft:". d)
Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "über eine
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. e)
Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "über eine
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen
Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. f)
Absatz 6 werden die Wörter "die
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die
Absatz 1 Buchstabe
die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel
vestiert hat," ersetzt.g) [Abänderung des niederländischen Textes] h)
Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die betreffenden
Absatz 1 Buchstabe
Bezug auf ihre gegenseitigen grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:".2.
Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart einbezogenen Gewinne" die Wörter "die
einem Staat ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft bereits besteuert wurden," eingefügt.3. Absatz 2 wird aufgehoben. Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus
novationen Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 wird Buchstabe
Nr.1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität," aufgehoben. 4.
Nr.2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums
Bezug auf dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3.August 2016 zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt, werden die Einkünfte aus
novationen
Bezug auf diesen Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur
Bezug auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden,
Bezug auf den der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der
den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus
novationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. Juli 2016. Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF Art. 10 -
August 2016, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der Zulassung als
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals
Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser Gesellschaft als
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar
dem Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen wiederzufinden sind. Für die Anwendung von Absatz 1 werden
dem Fall,
dem eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die
ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als
vestmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft
Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar
dem Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen wiederzufinden sind. Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als
vestmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und Aktionäre." Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft und ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von
formationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen
formationsaustauschs auf
ternationaler Ebene
Steuersachen Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von
formationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen
formationsaustauschs auf
ternationaler Ebene
Steuersachen] KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur Rückforderung staatlicher Beihilfen
Bezug auf die Besteuerung der
§ 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gewinnüberschüsse Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des Artikels 103 Absatz 2" ersetzt.3.
Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die
Absatz 3 erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die
den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die spätestens am 11.Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt.
Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das betreffende Steuerjahr berechnet." Art. 16 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre nach den Steuerjahren gebunden sind, für die
erster Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die Eintragung
die Heberolle der
Absatz 2 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem
erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung
die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die Eintragung
die Heberolle der
Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach Fall berechnet werden ab dem
Absatz 6 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung
die Heberolle oder ab dem
Absatz 7 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung
die Heberolle" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die
Ausführung dieses Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende
die Heberolle eingetragen werden." Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der Europäischen Union, der
der Sache selbst über eine Klage auf Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und sich
seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen Widerspruchsgründe beschränken. Ungeachtet des
Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist
Bezug auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die
19 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" ersetzt. Art. 20 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird die zurückgezahlte Beihilfe
Ausführung einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird die zurückgeforderte Beihilfe
Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen Rechtsprechungsorgans
folge einer
Anwendung von Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder
Ausführung eines formell rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss" ersetzt. Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet
Ausführung einer Entscheidung des Gerichts, gegen die
nerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet
Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen Rechtsprechungsorgans
folge einer
Anwendung von Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder
Ausführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, gegen das
nerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und das formell rechtskräftig ist, oder
Ausführung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des Urteils erwähnt
Absatz 1" ersetzt.3.
Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des vorliegenden Artikels" ersetzt. Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.