diesem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Anträge eine der Angelegenheiten betreffen,
den Anwendungsbereich des oben genannten Übereinkommens oder der oben genannten europäischen Verordnung fallen; dass Adoption zu den Angelegenheiten gehört, die von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind; dass sich die Anträge insbesondere aufgrund davon im Prinzip nicht auf ausländische Kinder beziehen können, die die im Artikel 361-5 2° c), des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen für ein Verbringen nach Belgien im Hinblick auf Adoption erfüllen; dass, wenn derartige Anträge formuliert wären, ihnen keine günstige Entscheidung gegenüberstehen dürfte aufgrund des oben genannten Übereinkommens oder der oben genannten europäischen Verordnung, es sei denn unter sehr außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes, in Umständen, die den in Artikel 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen entsprechen; In der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden unentbehrlich ist, um das Haager Übereinkommen vom
erwähnte und gemäß § 2 bestimmte Kontaktstelle der Flämischen Gemeinschaft oder der Französischen Gemeinschaft als Kontaktstelle, die dafür zuständig ist,
erwähnten Anträge von ausländischen Behörden zu erhalten oder zu bearbeiten, oder den ausländischen Behörden ähnliche Anträge gemäß den Abschnitten I und II zuzusenden. § 2 Wenn der Antrag in den Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf eine der in Artikel 3 des Haager Übereinkommens oder in Artikel 1 § 2 der Brüssel IIa-Verordnung erwähnten Angelegenheiten passt, wird die Kontaktstelle aufgrund der Verfahrenssprache bestimmt. Wenn das Verfahren auf Französisch geführt wird, so ist die Kontaktstelle der Französischen Gemeinschaft zuständig. Wenn das Verfahren auf Niederländisch geführt wird, so ist die Kontaktstelle der Flämischen Gemeinschaft zuständig. Wenn der Antrag in den Rahmen einer Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung passt, so wird die Kontaktstelle aufgrund der Behörde, die die Einrichtung anerkannt hat, bestimmt. Wenn die Französische Gemeinschaft die Einrichtung anerkannt hat, so ist die Kontaktstelle der Französischen Gemeinschaft zuständig. Wenn die Flämische Gemeinschaft die Einrichtung anerkannt hat, so ist die Kontaktstelle der Flämischen Gemeinschaft zuständig. Wenn der Antrag in den Rahmen einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie passt, so wird die Kontaktstelle aufgrund der Sprachenwahl der Person oder der Personen, bei der oder denen das Kind untergebracht ist, bestimmt. Wenn die französische Sprache gewählt wurde, so ist die Kontaktstelle der Französischen Gemeinschaft zuständig. Wenn die niederländische Sprache gewählt wurde, so ist die Kontaktstelle der Flämischen Gemeinschaft zuständig. Der FÖD Justiz nimmt diese Wahl zur Kenntnis. Wenn der Antrag nicht in den Rahmen einer der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Fälle passt, so fungiert einer der Dienste des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission als Kontaktstelle. Abschnitt II - Von einer ausländischen Behörde an Belgien gerichtete Anträge Unterabschnitt I - Entgegennahme von Anträgen der ausländischen Behörde Art. 4.Unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 2 nimmt die Belgische Zentrale Behörde auf jeden Fall
erwähnten Anträge ausländischer Behörden entgegen, auch wenn diese Anträge der gemeinschaftlichen Zuständigkeit unterliegen, und es zwischen den ausländischen Behörden und den gemeinschaftlichen Behörden im Rahmen eines dieser Anträge schon Austausche gegeben hat. Art. 5.Wenn der in Artikel 2 erwähnte Antrag der gemeinschaftlichen Zuständigkeit unterliegt, übermittelt die belgische Zentrale Behörde der Kontaktstelle der zuständigen Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission umgehend die Akte. Die belgische Zentrale Behörde setzt die ausländische Behörde, die den Antrag ursprünglich stellte von der Übertragung in Kenntnis und übermittelt ihr die Kontaktdaten der Kontaktstelle der zuständigen Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission. Anschließend können Austausche direkt über diese Kontaktstelle erfolgen. Art. 6.Wenn die ausländische Behörde in Abweichung von Artikel 4 einen in Artikel 2 erwähnten Antrag direkt an die Kontaktstelle einer der Gemeinschaften oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission richtet, setzt die angerufene gemeinschaftliche Behörde umgehend die belgische Zentrale Behörde davon in Kenntnis. Wenn der Antrag in ihre Zuständigkeit fällt, wird er gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 12 bearbeitet. Wenn der Antrag in die Zuständigkeit des Föderalstaats fällt, übermittelt die angerufene gemeinschaftliche Behörde die Akte umgehend an die belgische Zentrale Behörde. Wenn der Antrag in die Zuständigkeit einer anderen Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission fällt, leitet die angerufene Behörde die Akte innerhalb derselben Frist an die betreffende Kontaktstelle weiter. Unterabschnitt II - Bearbeitung von Anträgen durch den Föderalstaat Art. 7.Wenn der auf Artikel 2 gründende Antrag in die Zuständigkeit des Föderalstaats fällt, kann die belgische Zentrale Behörde eine oder mehrere gemeinschaftliche Behörden oder jede andere Behörde oder Organisation, deren Konsultation sie für zweckmäßig erachtet, um eine Stellungnahme ersuchen und alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen oder Unterlagen sammeln. Art. 8.§ 1. Wenn der Antrag die Betreuung durch Kafala oder eine ähnliche Institution betrifft, wie in Artikel 33 des Haager Übereinkommens erwähnt, leitet die belgische Zentrale Behörde die Akte an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der den Antrag bearbeitet, weiter. Zu diesem Zweck sammelt dieser Dienst alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen oder Unterlagen. Wenn die Bearbeitung dies erfordert, kann er polizeiliche Ermittlungen einleiten lassen. Sobald alle in Absatz 1 erwähnten Informationen und Unterlagen vorhanden sind, leitet der Dienst den Antrag und die Akte zwecks Stellungnahme an die betreffende Gemeinschaft weiter. Er kann, zum Wohl des Kindes, um die Stellungnahme jeder Behörde oder Organisation ersuchen, deren Konsultation er für zweckmäßig erachtet. Die Stellungnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Der Dienst übermittelt die Akte zwecks Stellungnahme auch dem Ausländeramt, wenn die Betreuung durch Kafala eine Frage über den Aufenthalt oder über die Einreise ins Staatsgebiet aufwirft. Diese Stellungnahme erfolgt innerhalb eines Monats nach der Entgegennahme des Antrags. Wenn nicht wird von einer günstigen Stellungnahme ausgegangen. § 2. Bei der Entscheidung werden
Wenn der Dienst nicht die Absicht hat, der Stellungnahme einer der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden zu folgen, setzt der in § 1 Absatz 1 erwähnte Dienst sie über die Gründe dafür in Kenntnis. Der Dienst organisiert eine Versammlung mit den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden, deren Stellungnahmen eingeholt wurden, um die unterschiedlichen Standpunkte in Einklang zu bringen.
Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden werden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Art. 9.Die belgische Zentrale Behörde informiert die Kontaktstellen der einzelnen Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission darüber, dass es ein Problem bei der Auslegung und der Anwendung des Haager Übereinkommens oder der Brüssel-IIa-Verordnung gibt. Unterabschnitt II - Bearbeitung von Anträgen durch eine gemeinschaftliche Behörde Art. 10.Die gemeinschaftliche Behörde, die die Akte eines in Artikel 5 erwähnten Antrags bearbeitet, kann die belgische Zentrale Behörde oder eine oder mehrere gemeinschaftliche Behörden oder jede andere Behörde oder Organisation, deren Konsultation sie für zweckmäßig erachtet, um Stellungnahme bitten und erhält alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen oder Unterlagen. Art. 11.§
Wenn die Behörde der Gemeinschaft nicht die Absicht hat, der Stellungnahme einer der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden zu folgen, setzt die zuständige Behörde sie über die Gründe dafür in Kenntnis. Die Behörde der Gemeinschaft organisiert eine Versammlung mit den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden, um deren Stellungnahme gebeten wurde, um die unterschiedlichen Standpunkte in Einklang zu bringen.
Absatz 2 und 3 erwähnten Behörden werden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Art. 12.Die angerufene gemeinschaftliche Behörde informiert die belgische Zentrale Behörde und die Kontaktstellen der einzelnen Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission darüber, dass es ein Problem bei der Auslegung oder der Anwendung des Haager Übereinkommens oder der Brüssel-IIa-Verordnung gibt. Sie informiert außerdem die belgische Zentrale Behörde über den Abschluss einer Akte in Bezug auf einen auf Artikel 2 gründenden Antrag einer ausländischen Behörde. Abschnitt III - Von Belgien an eine ausländische Behörde gerichtete Anträge Art. 13.Unter Vorbehalt von Artikel 14 Absatz 2 werden
erwähnten Anträge, die von der belgischen Zentralen Behörde im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gestellt werden, an die ausländische Behörde gerichtet, auch wenn diese Anträge der gemeinschaftlichen Zuständigkeit unterliegen, und es zwischen den ausländischen Behörden und den gemeinschaftlichen Behörden im Rahmen eines dieser Anträge schon Austausche gegeben hat. Die Artikel 7 und 8 sind anwendbar. Art. 14.
erwähnten Anträge, die von einer gemeinschaftlichen Behörde im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gestellt werden, werden über ihre Kontaktstelle an die belgische Zentrale Behörde gerichtet. Die belgische Zentrale Behörde leitet die Akte an die ausländische Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, weiter. Gleichzeitig teilt die belgische Zentrale Behörde ihr die Kontaktdaten der Kontaktstelle der betreffenden Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission mit. Anschließend können die Austausche in Bezug auf diese Akte direkt über diese Kontaktstelle erfolgen. Die Artikel 10 und 11 sind anwendbar. Abschnitt IV - Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Art. 15.Die betreffenden Parteien respektieren den vertraulichen Charakter der Informationen, die sie untereinander und mit ausländischen Behörden austauschen. Sie dürfen nicht zu anderen Zwecken als für die, für die sie gesammelt oder übermittelt wurden, verwendet werden. KAPITEL III - Übersetzung und Kostenübernahme Abschnitt I - Übersetzung von Unterlagen und übermittelten Anträgen Art. 16.Unbeschadet des Gesetzes vom
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