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Loi-programme

Loi-programme Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 27, 28, 31 à 43 et 45 à 68 de la loi-programme du 25 décembre 2017 (Moniteur be

Artikel 38§§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit einzuhalten. In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom

  1. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem
  2. Januar 2018 und dem
  3. Dezember 2019 anwendbar. Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
  4. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 des Gesetzes vom
  5. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom
  6. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

Artikel 38§§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit einzuhalten. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem

  1. Januar 2018 und dem
  2. Dezember 2019 anwendbar. Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Regelung kann nicht über den
  3. Dezember 2019 hinaus angewandt werden. § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom
  4. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er vorliegenden Artikel angewandt hat. Art. 61 - Ab dem
  5. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom
  6. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

Artikel 38§§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit einzuhalten. In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er vorliegenden Artikel angewandt hat. § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt wird. In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigungsfrist. Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beigetreten sind. Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie folgt festgelegt: - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie sie in den Artikeln 9 Buchstabe

  1. a)und
  2. b)und 17 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die ursprüngliche Berufsausbildung. Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu bestimmenden Modalitäten. Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im vorhergehenden Absatz erwähnte(
  3. n)Beschäftigung(
  4. en)nicht mehr ausübt. Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der Lohnempfänger bestimmt. Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden angeboten oder beschafft hat. Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, verfügbar war. Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte. Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge anwendbar." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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