NST JUSTIZ
Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch
Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt. Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden
Wörter "Artikel 45 § 1" durch
Wörter "Artikel 29 § 1" ersetzt. Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 3" durch
Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt. 2. In Nr.1 werden
Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches" durch
Wörter "wie in
sem Artikel vorgesehen" ersetzt. 3. In Nr.2 werden
Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2" durch
Wörter "Artikel 42" ersetzt. Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, wer ein neugeborenes Kind findet und
öffentlichen Hilfsdienste nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt." Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn
Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich
Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem
Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
DPSU erstellt auf der Grundlage
ser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde.
DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich
gerichtliche Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist. Der Greffier setzt
Parteien unverzüglich davon in Kenntnis." KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt: "Art. 106 - § 1 - Wenn
Zeugenschutzkommission
in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches
Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person erlauben. Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt,
belgische Staatsangehörigkeit haben.
neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der
se Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt. § 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der Personenstandsurkunden folgender Vermerk in
Personenstandsurkunden der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in
Personenstandsurkunden mit Bezug auf
während des Verfahrens zur Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird: "Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: (Begünstigter)." Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen. Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge aus
sen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten ausgestellt werden. § 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt
Gemeinden,
mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden beauftragt werden.
se Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung. § 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original
ses Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht,
Personenstandsurkunden in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen.
neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung der Urkunde wirksam.
neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der natürlichen Personen registriert. § 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt
Originale der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf.
Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus
sen Ersuchen und Erlassen ausstellen." KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom
Antragschrift zulässig ist, müssen ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden, sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind: 1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde, 2.Staatsangehörigkeitsnachweis, 3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende beziehungsweise
Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. § 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind. Wurde
Geburtsurkunde oder
Eheschließungsurkunde vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten, der
Urkunde erstellt oder übertragen hat,
Urkunde in
DPSU aufzunehmen. § 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder bestimmte Informationen für
Einleitungssitzung fehlen, fordert der Richter
zuerst handelnde Partei dazu auf,
nötigen Informationen mitzuteilen oder
Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selbst
Initiative ergreifen,
Akte zusammenzustellen."." [Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom
Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten] [Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom
Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung erstellt infolge der Erklärung
Urkunde über
Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf
sie sich bezieht."] [Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom
Datenbank der Personenstandsurkunden Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen
nstes Justiz feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte Urkunde,
ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der Standesbeamte, der das Register führt, in dem
Urkunde aufgenommen ist, um Aufnahme
ser Urkunde in
DPSU.
ser Standesbeamte nimmt
se Urkunde unverzüglich in entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf. Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift. Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister führt, bewahrt
se bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in
sen Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf. Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister vom Aufbewahrungsort entfernt werden. Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort innerhalb der Gemeinde verbracht werden. § 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier erstellte Protokolle,
in entmaterialisierter Form in der DPSU aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register führt, in dem
Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen aufbewahrt werden, wenn
Gemeinde
s beschließt.] [Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom
DPSU aufnimmt, ist für
Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme verantwortlich. Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung, Todeserklärung und Eheschließung Art. 112 -
bis 49 des Zivilgesetzbuches finden Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angemeldet wird. Art. 113 -
und 56 desselben Gesetzbuches finden Anwendung auf
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgegebenen Todeserklärungen. Art. 114 -
/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden Anwendung auf Eheschließungsankündigungen,
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen. Für Eheschließungsankündigungen,
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für
noch keine Urkunde über
Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt
Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches. Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über
DPSU Art. 115 -
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf
von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen
nstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über
DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse,
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in
Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt worden sind. Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellten Urkunden. Für
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern: - Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen, - Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, - Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum, - Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, - Fehler in Bezug auf das Datum, an dem
Urkunde ausgefertigt worden ist.
se Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um Vermerke in Urkunden handelt,
in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des Zivilgesetzbuches erwähnt sind. [Abschnitt 5 - Vornamensänderung] [Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] [Art. 116/1 - Für
in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über
Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse,
vor dem 1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über
Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für
Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in
Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.] [Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom
alphabetischen Verzeichnisse der Zivilstandsurkunden,
, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27.Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über
Regelung der Luftfahrt, 7.
, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches, 8.Artikel 25 des Gesetzbuches über
belgische Staatsangehörigkeit, 9. das Gesetz vom 15.Mai 1987 über
Namen und Vornamen, 10.
Juli 2013 über bestimmte administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen Schutzmaßnahme, [12.
12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.] [Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom
Namen und Vornamen Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über
Namen und Vornamen, abgeändert durch
Gesetze vom
gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu ändern, kann einen
sbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz richten. Der Antrag ist zulässig, wenn
in Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Registrierungsgebühr entrichtet wurde. § 3 - Jede Person,
ihre Vornamen ändern will, richtet einen
sbezüglichen Antrag an den Standesbeamten: - der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, - wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde, wo sie zuletzt in
sen Registern eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, - des ersten Distrikts von Brüssel. § 4 - Jede Person,
davon überzeugt ist, dass das in ihrer Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf Vornamensänderung eine
sbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei. Der gewählte Vorname muss
ser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus
sem Grund beantragt werden, außer wenn
Vornamensänderung vom Familiengericht nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt worden ist. Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von zwölf Jahren
Änderung seines Vornamens aus
sem Grund mit dem Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen. Weigern sich
se Personen, dem nicht für mündig erklärten Minderjährigen beizustehen, kann
ser das Familiengericht durch eine von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um
Ermächtigung ersuchen,
se Handlung mit dem Beistand eines Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen. Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht
Registrierung seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert." Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. § 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn
beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch einem Dritten schaden können. Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte
Stellungnahme des Prokurators des Königs beantragen. Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen
Vornamensänderung. Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf
Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten.
in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches über
belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit. § 3 - Wird
Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den Antragsteller davon in Kenntnis." Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der Standesbeamte, der
Vornamensänderung genehmigt,
se in seine Register. Er vermerkt
s am Rand der Personenstandsurkunden mit Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen Kindern.
Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung. Der Standesbeamte benachrichtigt
Standesbeamten,
gemäß Absatz 1
Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über
se Übertragung." Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 -
Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Genehmigung zur Namensänderung wird ab
sem Vermerk im Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig. Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der Genehmigung zur Namensänderung wird
se Befreiung vermerkt;
Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig." Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem
Genehmigung zur Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem zuständigen Standesbeamten eine Abschrift
ser Genehmigung zwecks Übertragung in
Personenstandsregister."
se in seine Register." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "
Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab
sem Datum für
minderjährigen Kinder, auf
der Antrag ausgeweitet worden ist." Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie
Standesbeamten"
Wörter ",
Begünstigten der Namensänderung" eingefügt. Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird
Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum,
Übertragung des Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids vorzunehmen." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz,
Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. Weigert sich der Standesbeamte,
Vornamensänderung gemäß Artikel 2 § 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. § 2 -
Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte
Weigerung,
Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, notifiziert hat. § 3 - Das Familiengericht beurteilt
Schwere der Gründe,
den Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. Das Familiengericht überprüft, ob
beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden können. § 4 -
Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen Standesbeamten
Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist. Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids
Namens- oder Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte
Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8 und 9 im Fall einer Namensänderung." (...) Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen,
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden
Wörter "in Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über
belgische Staatsangehörigkeit" durch
Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über
belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom
Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berichte" durch
Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt. c) In Nr.4 werden
Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht" durch
Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bericht" ersetzt. Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner Nachkommen auf
se Information. Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf
Information in Bezug auf
Herkunft des Adoptierten, der an
föderale Zentralbehörde gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist. Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen, entscheidet
föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf
Information gewährt wird.
föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter ihre Entscheidung zur Kenntnis." Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist und erstellt wird, damit
zuständige Behörde des Aufnahmestaates über ausreichende Auskünfte über
Adoptierbarkeit des Kindes verfügt, enthält Angaben über
Identität des Kindes, sein soziales Umfeld, seine persönliche Entwicklung und
der Familie, seine Krankheitsgeschichte und
seiner Familie sowie über seine besonderen Bedürfnisse." Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch
Wörter "nach Verkündung des Urteils" ersetzt.2.
Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben. Art. 161 -
, 159 und 160 treten an dem Datum des Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird. (...)
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.