März 2016 erwähnten Pensionen und Zulagen, b)
März 2016 erwähnten Pensionen und Renten, c)
März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen Abschnitt 1 -Anwendungsbereich Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom Dienst ausgezahlten Pensionen. Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den er sich bezieht. Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis 5 festgelegt. Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen an diesem früheren Datum. In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen berücksichtigt. Abschnitt 3 - Zahlungsweise Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto ausgezahlt. In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist. In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die Schriftstücke übermittelt werden. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen
Absatz 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes gebunden. Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
3 Buchstabe
3 Buchstabe a) erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um höchstens ein Jahr aufschieben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.