TERIEUR 18 FEVRIER 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et
staurant une pension complémentaire pour les travailleurs
dépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants
dépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 52 à 66 de la loi du 18 février 2018 portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et
staurant une pension complémentaire pour les travailleurs
dépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants
dépendants (Moniteur belge du 30 mars 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 52 -
4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
Dezember 1992,
Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnt,". Art. 54 -
2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt. Art. 55 -
April 2003, werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "oder
" durch die Wörter ",
oder
Art. 56 -
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
2ter erwähnte ergänzende Pension,". Art. 57 -
Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge und Prämien". Art. 58 -
Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1453/1 - § 1 -
1bis erwähnte Beiträge und Prämien werden unter folgenden Bedingungen und
folgenden Grenzen für eine Steuerermäßigung berücksichtigt: 1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, das/die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt.2. Die
Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung
den Ruhestand übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens.Eine
dexierung der Renten ist erlaubt. 3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung der
Nr.1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2: 1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der
den Artikeln 23 § 1 Nr.1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht
7 und 7bis erwähnt sind. Die
2 erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom
Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese Leistungen
Renten umgewandelt anhand der Angaben
einer vom König festgelegten Tabelle,
der - ohne die Übertragbarkeit oder die
dexierung aufgeschobener Renten
nerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung
Zwölfteln und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt.Bei Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die Übertragbarkeit oder die
dexierung aufgeschobener Renten
nerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente berücksichtigt wird, 3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der
Jahresrenten ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die außergesetzliche Pension, die anhand der
Nr.7bis erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus
dividuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht
Ausführung einer
dividuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung
Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen werden, werden nicht berücksichtigt,
der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden, 6. darf der
dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen, 7.kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung
Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden Beträge pro Jahr nicht übersteigen. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu berücksichtigenden Einkünften, die
diesem Besteuerungszeitraum erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die
diesen beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die
dem Besteuerungszeitraum selbst erzielt worden sind. § 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um es einem Selbständigen zu ermöglichen,
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern,
standzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss
dem
7 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten Pensionsabkommen eingetragen sein. § 3 - Der König kann
halt und Form der
3 erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der Steuerermäßigung festlegen." Art. 59 -
3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern "von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter "oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt. Art. 60 -
Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe
Nr.2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn sie auf andere Weise ausgezahlt werden,". 2.
Nr.2 wird Buchstabe
2ter erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1 steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,". Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr.1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt. b)
Nr.1 werden die Wörter "
1" durch die Wörter "
1 und 1bis" ersetzt. Art. 63 -
1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
1" durch die Wörter "
1 und 1bis" ersetzt. Art. 64 -
1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "
1" durch die Wörter "
1 und 1bis" ersetzt. Art. 65 -
April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder
1" durch die Wörter "oder
1 oder 1bis" ersetzt. Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.