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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allem

Obsah (4)Artikel 2Artikel 4§ 2Artikel 11

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TERIEUR 18 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation (Moniteur belge du 28 août 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire,

dem abgeänderten Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung wird die Zusammensetzung dahingehend angepasst, dass statt der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD

neres nunmehr die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung für die Kommission für Abweichung zuständig ist. Der Vorsitz wird ferner vom Direktor des betreffenden Dienstes geführt, wobei dieser jedoch nicht mehr mindestens Klasse A3 angehören muss, und alle

genieure der Direktion Brandschutz können

der Kommission für Abweichung tagen. Unter Berücksichtigung der neuen Organisation der Feuerwehrdienste

Hilfeleistungszonen wird von nun an auf die Hilfeleistungszonen verwiesen und nicht mehr auf einen Feuerwehrdienst oder eine Gemeinde. Die Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 werden dahingehend abgeändert, dass nunmehr alle

genieure der Direktion Brandschutz des FÖD

neres

der Kommission für Abweichung tagen, auch wenn sie nicht vom Minister des

nern ernannt worden sind. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 wird abgeändert, um dem Mandat eines Mitglieds der Kommission für Abweichung ein Ende setzen zu können, wenn dieses Mitglied nicht mehr den Ernennungsbedingungen genügt und langfristig abwesend ist.

seinem Gutachten hat der Staatsrat angemerkt, dass dem Betreffenden die Möglichkeit geboten werden muss, seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Meiner Ansicht nach muss das Recht, angehört zu werden, nicht explizit

den Text des Erlasses aufgenommen werden, aber es wird gegebenenfalls als allgemeiner Grundsatz der verantwortungsvollen Staatsführung berücksichtigt. Durch Artikel 8 des Erlasses vom 18. Juli 2008 wird die Art und Weise der Beschlussfassung erleichtert. Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Abänderungsbestimmungen hervorzugehen. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des

nern J. JAMBON

  1. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung

diesen Fällen, des Artikels 2 § 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom
  2. Mai 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.291/2 des Staatsrates vom
  3. Dezember 2017;

der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2017; Auf Vorschlag des Ministers des

nern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 werden die Wörter "einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der mindestens Klasse A3 angehört," durch die Wörter "dem Direktor der Direktion Brandschutz des FÖD

neres," ersetzt. b)

Nr.2 wird das Wort "zwei" gestrichen und werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion Brandschutz des FÖD

neres" ersetzt. c)

Nr.5 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt. d)

Nr.6 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt. Art. 2 -

Artikel 2

§ 3 desselben Erlasses wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Hilfeleistungszone" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man

vorliegendem Artikel auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

der einleitenden Bestimmung werden zwischen dem Wort "Die" und den Wörtern "Mitglieder der Kommission" die Wörter "

Artikel 2§ 1 Nr.3 bis 6 erwähnten" eingefügt.

2.

Nr.1 werden die Wörter "der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter ", der für die Direktion Brandschutz zuständig ist," und die Wörter "

Artikel 2Nr.

1 bis 4" durch die Wörter "

Artikel 2§ 1 Nr.

3 bis 4" ersetzt. 3.

Nr.2 werden die Wörter "

Artikel 2Nr.

5" durch die Wörter "

Artikel 2§ 1 Nr.

5" ersetzt. 4.

Nr.3 werden die Wörter "

Artikel 2Nr.

6" durch die Wörter "

Artikel 2§ 1 Nr.

6" ersetzt. Art. 5 -

Artikel 4

Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "das jeweils für die" und den Wörtern "ordentlichen Mitglieder" die Wörter "

Artikel 2§ 1 Nr.

3 bis 6 erwähnten" eingefügt. Art. 6 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. wenn das Mitglied den

Artikel 2erwähnten Ernennungsbedingungen nicht mehr genügt, 5.

durch Beschluss des Ministers des

nern auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden im Fall von Abwesenheit bei mehr als der Hälfte der Versammlungen der Kommission

einem Kalenderjahr." Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 1 wird das Wort "absoluter" durch das Wort "einfacher" ersetzt.2.

§ 2

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "dem Minister" und den Wörtern "die verschiedenen Stellungnahmen" die Wörter "oder seinem Beauftragten" eingefügt. Art. 8 -

Artikel 11

desselben Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion Brandschutz des FÖD

neres" ersetzt. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt,

Kraft. Art. 10 - Der Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den 18. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des

nern J. JAMBON

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