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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergu

Obsah (10)Artikel 2§ 1Artikel 37Artikel 127Artikel 3Artikel 7Artikel 8Artikel 132Artikel 9Artikel 140

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 21 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit pro

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  1. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 128 Absatz 4, 132 §§ 4 und 5 und 140, §§ 4 und 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom
  3. November 2016; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.704/4 des Staatsrates vom
  4. Januar 2017, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 22.

Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen wird Nr. 1 aufgehoben. Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäß eines

Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Der Antragsteller fügt seinem Antrag die

Anhang IV der Verordnung und Artikel 127 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Dokumente und Bescheinigungen bei. § 2 - Die Sicherheitsbehörde kann die Erteilung von zusätzlichen

formationen bei der Antragstellung festlegen. § 3 - Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller auf ihrer

ternetseite folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung: 1. das Antragsformular, 2.einen Leitfaden,

dem das Verfahren zur Beantragung erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet und das Verlangen nach zusätzlichen

formationen begründet wird. § 4 - Wenn die

§ 1

erwähnten Dokumente und Bescheinigungen aus einem anderen Land stammen, reicht der Antragsteller das Original oder eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen Kommission beglaubigte Abschrift ein und fügt eine Übersetzung

der Sprache bei,

der die Akte eingereicht worden ist. § 5 - Bei jedem Briefwechsel oder

jeder E-Mail muss der Antragsteller die folgenden Angaben nennen:

  1. den Namen des Ansprechpartners, 2.die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer,
  2. die E-Mail-Adresse." Art. 3 - Die Überschriften von Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 und 2 werden aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "

Artikel 37

/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes" durch die Wörter "

Artikel 127Absatz 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt.

2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Bewerber, der einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, auf Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer Aktualisierung stellt, wird mit einem Antragsformular und den erforderlichen Dokumenten und Bescheinigungen im Original gemäß Anhang IV der Verordnung und Artikel 127 des Eisenbahngesetzbuches an einem Schalter der Sicherheitsbehörde, deren Kontaktinformationen und Öffnungszeiten auf ihrer

ternetseite eingesehen werden können, persönlich vorstellig." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "

Abweichung von § 2 können Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber, die gemäß Artikel 128 des Eisenbahngesetzbuches im Namen und für Rechnung eines Bewerbers auftreten, den Antrag über eine geschützte

ternetanwendung der Sicherheitsbehörde einreichen." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung seiner Fahrerlaubnis höchstens sechs Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis. Nach Ablauf dieser Frist beantragt er eine neue Fahrerlaubnis." Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Der Antrag umfasst die

Artikel 3§§ 1 und 2 erwähnten Dokumente und Bescheinigungen.

Werden dem Antrag nicht alle Dokumente und Bescheinigungen beigefügt, setzt die Sicherheitsbehörde den Antragsteller direkt davon

Kenntnis.

diesem Fall läuft die

Artikel 7

erwähnte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller der Sicherheitsbehörde alle fehlenden Schriftstücke übermittelt hat." Art. 7 -

Artikel 7

desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 37/2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 128 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. Art. 8 -

Artikel 8

desselben Erlasses werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "der Daten des" und dem Wort "Fahrerlaubnisregisters" die Wörter "

Artikel 132§ 1 Nr.

1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten" eingefügt. Art. 9 -

Artikel 9

desselben Erlasses werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "der Daten des" und den Wörtern "Registers der Bescheinigungen" die Wörter "

Artikel 140§ 1 Nr.

1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten" eingefügt. Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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