Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen wird Nr. 1 aufgehoben. Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäß eines
Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Der Antragsteller fügt seinem Antrag die
Anhang IV der Verordnung und Artikel 127 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Dokumente und Bescheinigungen bei. § 2 - Die Sicherheitsbehörde kann die Erteilung von zusätzlichen
formationen bei der Antragstellung festlegen. § 3 - Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller auf ihrer
ternetseite folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung: 1. das Antragsformular, 2.einen Leitfaden,
dem das Verfahren zur Beantragung erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet und das Verlangen nach zusätzlichen
formationen begründet wird. § 4 - Wenn die
erwähnten Dokumente und Bescheinigungen aus einem anderen Land stammen, reicht der Antragsteller das Original oder eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen Kommission beglaubigte Abschrift ein und fügt eine Übersetzung
der Sprache bei,
der die Akte eingereicht worden ist. § 5 - Bei jedem Briefwechsel oder
jeder E-Mail muss der Antragsteller die folgenden Angaben nennen:
werden die Wörter "
/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes" durch die Wörter "
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Bewerber, der einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, auf Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer Aktualisierung stellt, wird mit einem Antragsformular und den erforderlichen Dokumenten und Bescheinigungen im Original gemäß Anhang IV der Verordnung und Artikel 127 des Eisenbahngesetzbuches an einem Schalter der Sicherheitsbehörde, deren Kontaktinformationen und Öffnungszeiten auf ihrer
ternetseite eingesehen werden können, persönlich vorstellig." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "
Abweichung von § 2 können Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber, die gemäß Artikel 128 des Eisenbahngesetzbuches im Namen und für Rechnung eines Bewerbers auftreten, den Antrag über eine geschützte
ternetanwendung der Sicherheitsbehörde einreichen." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung seiner Fahrerlaubnis höchstens sechs Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis. Nach Ablauf dieser Frist beantragt er eine neue Fahrerlaubnis." Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Der Antrag umfasst die
Werden dem Antrag nicht alle Dokumente und Bescheinigungen beigefügt, setzt die Sicherheitsbehörde den Antragsteller direkt davon
Kenntnis.
diesem Fall läuft die
erwähnte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller der Sicherheitsbehörde alle fehlenden Schriftstücke übermittelt hat." Art. 7 -
desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 37/2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 128 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. Art. 8 -
desselben Erlasses werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "der Daten des" und dem Wort "Fahrerlaubnisregisters" die Wörter "
1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten" eingefügt. Art. 9 -
desselben Erlasses werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "der Daten des" und den Wörtern "Registers der Bescheinigungen" die Wörter "
1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten" eingefügt. Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT
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