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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van op

Obsah (4)§ 1Artikel 42d§ 3§ 5

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 17 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opz

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern im Hinblick auf die Zulassung von Vereinigungen für die Unterstützung von Terroropfern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42decies, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern

Bezug auf Terroropfer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, des Artikels 53bis, Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  2. Februar 2019; Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.705/1 des Staatsrates vom
  3. April 2019, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die

Kapitel 3

Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 des Gesetzes erwähnten Verfahren können Vereinigungen als Vereinigung, wie

Artikel 42d

ecies des Gesetzes erwähnt, angesehen werden, wenn sie die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen: 1.als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder als

ternationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz

Belgien oder als Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland hat und die Kriterien von Artikel 1:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erfüllt, organisiert sein, 2. die nachhaltige, wirksame und nichtdiskriminierende Unterstützung von Terroropfern zum Zweck haben, 3.

der Lage sein, Personen

nerhalb der Vereinigung zu bestimmen, die über die erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung und ausreichende juristische Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften verfügen, um den Terroropfern beistehen zu können, 4. über eine auf tatsächlichen amtlichen Einschreibungen basierende Mitgliederliste verfügen, die die Namen der Opfer enthält, die der Vereinigung angehören." 2.

§ 1

Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "dass die

Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist" durch die Wörter "dass die

Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind" ersetzt.3.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "wenn die

§ 1

Absatz 1 erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllt ist" durch die Wörter "wenn die

§ 1

Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind" ersetzt.4.

§ 3

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einer vorsätzlichen Gewalttat" und den Wörtern "und die Vereinigung füge ihr Schaden zu" die Wörter "oder eines Terrorakts" eingefügt.5.

§ 5

Absatz 1 werden die Wörter "wenn die

§ 1

Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt ist" durch die Wörter "wenn die

§ 1Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind" ersetzt.

Art. 2 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Gebäuderegie K. GEENS

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