Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
Bezug auf Terroropfer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 des Gesetzes erwähnten Verfahren können Vereinigungen als Vereinigung, wie
ecies des Gesetzes erwähnt, angesehen werden, wenn sie die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen: 1.als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder als
ternationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz
Belgien oder als Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland hat und die Kriterien von Artikel 1:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erfüllt, organisiert sein, 2. die nachhaltige, wirksame und nichtdiskriminierende Unterstützung von Terroropfern zum Zweck haben, 3.
der Lage sein, Personen
nerhalb der Vereinigung zu bestimmen, die über die erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung und ausreichende juristische Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften verfügen, um den Terroropfern beistehen zu können, 4. über eine auf tatsächlichen amtlichen Einschreibungen basierende Mitgliederliste verfügen, die die Namen der Opfer enthält, die der Vereinigung angehören." 2.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "dass die
Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist" durch die Wörter "dass die
Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind" ersetzt.3.
Absatz 1 werden die Wörter "wenn die
Absatz 1 erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllt ist" durch die Wörter "wenn die
Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind" ersetzt.4.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einer vorsätzlichen Gewalttat" und den Wörtern "und die Vereinigung füge ihr Schaden zu" die Wörter "oder eines Terrorakts" eingefügt.5.
Absatz 1 werden die Wörter "wenn die
Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt ist" durch die Wörter "wenn die
Art. 2 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Gebäuderegie K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.