Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen
Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen
diesem Bereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen
diesem Bereich Art. 58 -
Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen
diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: "Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte Wert der Leibrente auf die
Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 59 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 -
1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar." Art. 61 -
desselben Gesetzes wird Artikel 858 des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt.2.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" und den Wörtern "die
den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die Wörter "die
Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel anwendbar, außer
den Fällen,
denen eine solche Klausel durch das Gesetz erlaubt ist." Art. 62 -
desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod
haber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch anwendbar." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod
haber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar." 3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und der Schenker bis zu seinem Tod
haber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch anwendbar." 4.
Art. 63 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/1 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden Absätzen bestellt. Mit dem
Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag vorhandene Vermögen belastet. Mit diesem Nießbrauch werden unter den
is vorgesehenen Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkten Güter belastet. Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die
Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder
den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann.
Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die
Kapitel 3 vorgesehen sind, nur
dem Maße mit diesem Nießbrauch belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder
den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann."" Art. 64 -
desselben Gesetzes wird
des Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz ersetzt: "Die Regeln
Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der Regeln für die Bewertung der Schenkungen." Art. 65 -
desselben Gesetzes wird Artikel 914 des Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: "Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass ein Nießbrauchrecht hat, und
dem
§ 2 -
allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur
nerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: 1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie
/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet.Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern, geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den gleichen Teil aufzukommen hat. 2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den
is § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie
/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet.Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen
der
Diese Herabsetzung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel
folge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen Nießbrauch belastet wird.
dem
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis § 2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen. Der
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie
/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners. § 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese Güter
folge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen Nießbrauch belastet wird. Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie
/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden." Art. 66 -
6 wie folgt ersetzt: "6. Paragraph 4 wird aufgehoben." Art. 67 -
Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt.2.
§ 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums" eingefügt. Art. 69 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "
§ 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "
Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln
Bezug auf den eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter, die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen, sind unzulässig, außer
den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen. § 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig, wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen. Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die
vorliegendem Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar." 2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn es jedoch um einen Vertrag
Bezug auf den eigenen künftigen Nachlass einer Partei geht, wird die
den Absätzen 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der
/5 § 1 vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit gilt." 3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche
einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist.Diese Vermutung ist unwiderlegbar." 4.
/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090" durch die Zahl "1100" ersetzt.5.
/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "
" durch die Wörter "
den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. Art. 71 -
2 und Absatz 4 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "
nerhalb einer Frist von einem Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter "spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt. Art. 72 - [Abänderungsbestimmung] Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] Art. 74 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze
Bezug auf Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "
Form eines oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "
Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt. KAPITEL 6 - Rekodifizierung Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze
Bezug auf das Vermögensrecht
Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und eingefügten Bestimmungen
begriffen, sowie die Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit abgeändert worden sind,
Form eines oder mehrerer Unterteilungen von Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren. Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise
den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die
diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Kodifizierung ersetzt die
Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz
Kraft. KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht wird. Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich bringt. § 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren Güterstand am Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: 1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben werden.2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar, die ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden. § 3 -
Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor diesem Datum wirksam geworden ist
folge:
krafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden. KAPITEL 8 -
krafttreten Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des
krafttretens des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen
diesem Bereich
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.