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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Foreign Terrorist Fighters

Obsah (5)§ 1§ 3§ 2§ 5§ 4

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Foreign Terrori

§ 1

des Gesetzes über das Polizeiamt ein unmittelbarer Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken vorgesehen. Für die Partnerdienste sieht der Gesetzgeber entweder einen unmittelbaren Zugriff oder einen Zugriff durch direkte Abfrage vor (HIT, NO HIT). Die direkte Abfrage wird nunmehr das Vorhandensein von Daten über einen FTF oder einen HTF betreffen, der den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1 aufgeführten Kriterien entspricht. Die direkte Abfrage kann zudem auch die Daten potenzieller FTF oder HTF, wie in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnt, betreffen. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 04/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit einer direkten Abfrage (HIT, NO HIT) des Vorhandenseins potenzieller FTF oder HTF in der gemeinsamen TF-Datenbank durch die Notwendigkeit eines besseren Informationsflusses gerechtfertigt ist, wobei Wert auf die Koordination zwischen den Diensten gelegt wird. Da die direkte Abfrage dem Dienst, der die gemeinsame TF-Datenbank abfragt, nur ermöglicht zu erfahren, ob es einen potenziellen HIT gibt, muss dieser Dienst im Fall eines HITs einen Basisdienst kontaktieren, der die verfügbaren Informationen je nach den Bedürfnissen der betreffenden Dienste kontextualisieren kann. Es findet also ein menschlicher Eingriff statt, um zu vermeiden, dass Entscheidungen einzig oder selbst teilweise auf nicht validierten Daten beruhen. Die Möglichkeit, nicht validierte Daten zu verwenden, ist also an Verfahren gebunden. Die angebrachte Änderung soll vor allem eine frühzeitige Koordination zwischen den Diensten und den Basisdiensten ermöglichen und dafür sorgen, dass die Basisdienste informiert werden, wenn andere Dienste an Personen interessiert sind, die möglicherweise zu einer der in vorliegendem Königlichen Erlass vorgesehenen Personenkategorien gehören. Nach Feststellung des Vorhandenseins eines potenziellen Terrorist Fighters in der gemeinsamen TF-Datenbank muss der betreffende Dienst nach Ablauf einer Frist von höchstens sechs Monaten, in der der betreffende potenzielle Terrorist Fighter entweder als Terrorist Fighter registriert oder, wenn er den Kriterien nicht entspricht, aus der gemeinsamen TF-Datenbank gelöscht wird, die gemeinsame TF-Datenbank erneut abfragen. Außerdem wird vorgeschlagen, dass auch die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB) - die in Sachen Ausstellung bzw. Entzug von Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten zuständige Kollegialbehörde - gemäß Artikel 44/11/

§ 3

des Gesetzes über das Polizeiamt unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame TF-Datenbank erhält. Konkret soll das Sekretariat der NSB die Möglichkeit erhalten, die Entscheidungen des Kollegiums selbst in diese gemeinsame Datenbank einzupflegen, was die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugriffs der NSB auf die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank rechtfertigt. Selbstverständlich betrifft dies nur die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die bereits gemäß dem geeigneten Verfahren in der gemeinsamen Datenbank registriert worden sind. In Erwiderung auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Bezug auf den Zweck, zu dem die NSB unmittelbaren Zugriff haben soll, sei darauf verwiesen, dass die NSB die Datenbank mit Entscheidungen speisen soll, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten trifft. Für die Basisdienste wird in Artikel 44/11/

§ 1

des Gesetzes über das Polizeiamt ein unmittelbarer Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken vorgesehen. Für die Partnerdienste sieht der Gesetzgeber entweder einen unmittelbaren Zugriff oder einen Zugriff durch direkte Abfrage vor (HIT, NO HIT). Die direkte Abfrage wird nunmehr das Vorhandensein von Daten über einen Foreign Terrorist Fighter oder einen Homegrown Terrorist Fighter betreffen, der den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 bzw. 1/1 aufgeführten Kriterien entspricht. Die direkte Abfrage kann auch die Daten potenzieller FTF oder HTF betreffen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnt sind. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 04/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass die verschiedenen Partnerdienste, die in Artikel 44/11/

§ 2Buchst.

b), c),

  1. e)und
  2. i)des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführt sind, d.h. die Generaldirektion Krisenzentrum und die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Sinne der Kohärenz und eines guten Informationsaustauschs sowie die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung, das Recht haben werden, die gemeinsame TF-Datenbank direkt abzufragen (hit / no hit). Es ist beispielsweise notwendig, dass die Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen der Ausstellung eines Visums auf die gemeinsame TF-Datenbank zugreifen kann und dass sie im Fall eines "Hits" Kontakt zu einem der Basisdienste aufnimmt, um ihre Entscheidung je nach den für die betreffende Person vorgesehenen Folgemaßnahmen anzupassen (z.B. Verweigerung eines Visums). Auch die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres hat im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung einer Zugangskarte für einen Flughafen ein Interesse daran zu wissen, ob die antragstellende Person als Terrorist Fighter registriert ist. Die Generaldirektion Krisenzentrum hat ebenfalls ein Interesse daran, die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank direkt abzufragen, um zu wissen, ob eine administrative Maßnahme, die sie gegen einen Terrorist Fighter ergreifen könnte, angesichts der Informationen und personenbezogenen Daten, die ihr von einem oder mehreren Basisdiensten infolge eines "Hits" mitgeteilt werden, sinnvoll ist. Schließlich ist es natürlich für die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung notwendig, die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank direkt abfragen zu können. Denn im Fall eines "Hits" kann das Gepäck eines Terrorist Fighters strenger kontrolliert werden oder aber beantragt werden, das Gepäck eines Terrorist Fighters nicht zu kontrollieren, damit der Betreffende keinen Verdacht schöpft. Der Zugriff für die Gemeinschaften wird nicht geändert. Der den bestimmten befugten Diensten der Gemeinschaften gewährte Zugriff auf die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank, stimmt mit dem bereits bestehenden Zugriff auf die gemeinsame Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank überein. Diese Dienste werden die gemeinsame Datenbank unter denselben Bedingungen speisen. Artikel 9 Durch Artikel 9 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom 21. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 10 In diesem Artikel wird bestimmt, dass nur die Basisdienste einen Auskunftsdatensatz anlegen können, d.h. nur sie können eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2 erwähnte Person in der gemeinsamen TF-Datenbank registrieren. Gemäß Artikel 5 des vorliegenden Königlichen Erlasses obliegt es dem KOBA zu bestimmen, ob die betreffende Person tatsächlich einer der Kategorien der gemeinsamen TF-Datenbank zuzuordnen ist. Artikel 11 Der Auskunftsdatensatz in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2 erwähnten Personen ist nur den Diensten zugänglich, die unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame TF-Datenbank haben. Dieser Auskunftsdatensatz darf anderen Diensten oder Einrichtungen nicht mitgeteilt werden. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 04/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, insbesondere auf die Frage, warum der Zugriff auf den "Auskunftsdatensatz" nicht der Bedingung unterliegt, dass jede zugriffsberechtigte Person über eine Sicherheitsermächtigung verfügen müsse, während diese Bedingung dagegen für den Zugriff auf die "Informationskarte" vorgesehen sei, wird auf Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 verwiesen, in dem bestimmt wird, dass jeder Dienst, der unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Datenbank hat, die Mitglieder seiner Organisation bestimmt, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim". Gemäß dieser Bestimmung verfügen die Personen mit Zugriff auf den Auskunftsdatensatz also durchaus über eine Sicherheitsermächtigung. Um eventuelle Untersuchungen zu einer Person nicht zu gefährden, werden bestimmte sensiblere Informationen in Bezug auf diese Untersuchungen nicht in den Auskunftsdatensatz übernommen. Das Gleiche gilt für Informationen in Bezug auf die Methoden der Datenerfassung, die von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten angewandt werden, die im Auskunftsdatensatz nicht erscheinen. Diese Daten und Informationen sind also a priori Gegenstand einer Sperrung im Sinne von Artikel 44/11/

§ 5

des Gesetzes über das Polizeiamt, da sie gemäß den vorgesehenen Bedingungen die gemeinsame TF-Datenbank nicht speisen werden. Artikel 12 Der Umstand, dass die Informationskarte nicht als Beleg zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung dienen kann, ist in der Praxis ein Hindernis, das beseitigt werden muss. Ziel der gemeinsamen Datenbank ist nicht nur ein verbessertes Teilen von Daten, sondern auch die Schaffung eines festen Rahmens für das Ergreifen von Maßnahmen, die in den hierfür vorgesehenen Plattformen abgesprochen werden. Daher ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die Dienste mit unmittelbarem Zugriff auf die gemeinsame TF-Datenbank ihre Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der Bedrohungslage treffen können, die gemäß Artikel 4 vom KOBA durchgeführt und in die gemeinsame TF-Datenbank eingegeben wird. Die Dienste, die die gemeinsame TF-Datenbank speisen, können also, um eine Doppelbelastung zu vermeiden, die vom KOBA erstellte Bewertung samt offiziellem Briefkopf, Datum und Unterschrift des Direktors des KOBA ausdrucken. Nur Dienste mit unmitteltbarem Zugriff auf die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank sind ermächtigt, der gemeinsamen TF-Datenbank Listen zu entnehmen, und dies ausschließlich zum internen Gebrauch. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 04/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass eine Liste mindestens die anonymisierten Daten von Terrorist Fighters (Statistiken) und höchstens die personenbezogenen Daten und Informationen aus den Informationskarten über Letztere umfasst. Der Begriff "Liste" ist im üblichen Sinne zu verstehen: eine Auflistung personenbezogener Daten (z.B. Geburtsdatum, eID-Nummer ...) in Bezug auf mehrere Personen. Die Liste unterscheidet sich diesbezüglich von der Informationskarte, die nur eine einzige Person betrifft und eine größere Anzahl Daten über diese Person umfasst. Es ist den Basisdiensten also nicht erlaubt, anderen Diensten oder Einrichtungen personenbezogene Daten oder Informationen aus Informationskarten in Bezug auf Terrorist Fighters in Form von Listen mitzuteilen, außer in den in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen, d.h. wenn der Verwalter, der operativ verantwortliche Leiter, das KOBA und die in Artikel 44/11/

§ 1

des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Dienste die Mitteilung für einen spezifischen Zweck, mit dem der Empfänger beauftragt ist, für notwendig erachten. In Erwiderung auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird hinzugefügt, dass die der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank entnommenen Listen nur an andere Behörden und staatliche Stellen mitgeteilt werden dürfen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Behörde" und "staatliche Stelle" öffentliche Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen. Zudem darf die Mitteilung einer oder mehrerer Listen nur aus einem spezifischen Grund erfolgen, der den gesetzlichen Aufträgen des betreffenden Empfängers entspricht (z.B. im Rahmen einer historischen oder statistischen Recherche). Diese Listen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Schließlich dürfen die Listen nicht länger als für die Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich aufbewahrt werden. Durch diese Einschränkung soll vermieden werden, dass Listen mit personenbezogenen Daten auf unangemessene Weise für Zwecke, die dies nicht rechtfertigen, verbreitet werden. Denn der Umstand, auf einer solchen Liste vermerkt zu sein, hat schwerwiegende Folgen für die betreffenden Personen. Artikel 13 Durch Artikel 13 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom

  1. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 14 Durch Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom
  2. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 15 Durch Artikel 15 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom
  3. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 16 Durch Artikel 16 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom
  4. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 17 Durch Artikel 17 des vorliegenden Entwurfs wird der Königliche Erlass vom
  5. Juli 2016 aufgrund der Einfügung der neuen Kategorie "Homegrown Terrorist Fighters" in die gemeinsame TF-Datenbank technisch angepasst. Artikel 18 In Artikel 18 wird das Inkrafttreten des Erlasses festgelegt. Der vorliegende Erlassentwurf umfasst wichtige Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Aufträge, mit denen mehrere Dienste im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus betraut sind, und wirkt sich nicht unmittelbar auf die Bürger aus. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs sollten somit schnellstmöglich angewandt werden. Artikel 19 Dieser Artikel betrifft die Ausführung des vorliegenden Erlasses. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
  6. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt und zur Umwandlung der gemeinsamen Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank in eine gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  7. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 44/3 § 1/1 Absatz 5, 44/11/3bis § 4, 44/11/3bis § 8, 44/11/3bis § 9, 44/11/3bis § 10, 44/11/3bis § 11, 44/11/

§ 2

Absatz 2, 44/11/

§ 3

, 44/11/

§ 4

, 44/11/3quater und 44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2018 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 17. Januar 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.629/2 des Staatsrates vom 31. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Validierung durch die Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser vom 4. Oktober 2017; Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank". Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. a)In Nr.2 und 11 wird das Wort "Foreign" aufgehoben.
  2. b)In Nr.12 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1" ersetzt.
  3. c)In Nr.13 wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.
  4. d)Artikel 1 wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14."Homegrown Terrorist Fighters": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1/1 erwähnt sind, 15. "Terrorist Fighters": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr.1 und 1/1 erwähnt sind." Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank, nachstehend "FTF-Datenbank" genannt," werden durch die Wörter "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.2. Die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr.1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt. Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.2. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel 6 § 1 Nr.1 oder 1/1 aufgeführten Kriterien entspricht, als "Foreign Terrorist Fighter" oder "Homegrown Terrorist Fighter",". 3. In Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter "sind Daten, die in der FTF-Datenbank verfügbar sind" durch die Wörter "oder "Homegrown Terrorist Fighter" sind Daten, die in der Terrorist-Fighters-Datenbank verfügbar sind" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt. Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  5. a)Das Wort "FTF-Datenbank" wird jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.
  6. b)In § 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1.die Identifizierungsdaten von Personen, sobald ein Bezug zu Belgien besteht und sie mindestens einem der beiden folgenden Kriterien entsprechen:
  7. a)Es gibt ernste Anzeichen, dass diese Personen vorhaben, gegen Personen oder materielle Interessen aus ideologischen oder politischen Gründen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Zielsetzung durch Terror, Einschüchterung oder Bedrohungen Gewalt anzuwenden.
  8. b)Es gibt ernste Anzeichen, dass sie Personen, die unter Buchstabe
  9. a)erwähnt sind, oder Personen, die gemäß Artikel 6 § 1 Nr.1 als Foreign Terrorist Fighter registriert sind und in Bezug auf die es ernste Anzeichen gibt, dass sie beabsichtigen, eine Gewalttat zu verüben, vorsätzlich unter anderem logistisch oder finanziell oder zum Zweck der Ausbildung oder Rekrutierung unterstützen."
  10. c)In Nr.2 werden die Wörter "Nr. 1" durch die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" ersetzt.
  11. d)In Nr.3 werden die Wörter "Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" ersetzt. Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "FTF-Datenbank" wird jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" und die Wörter "direkten Zugriff" werden jeweils durch die Wörter "unmittelbaren Zugriff" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die direkte Abfrage betrifft das Vorhandensein von Daten über einen Terrorist Fighter, der den in Artikel 6 § 1 Nr.1, 1/1 oder 2 aufgeführten Kriterien entspricht. Wird das Vorhandensein von Daten über eine in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnte Person durch eine direkte Abfrage bestätigt, erneuert der Dienst, der diese direkte Abfrage durchgeführt hat, die Abfrage der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank nach Ablauf der in Artikel 13 erwähnten Aufbewahrungsfrist von höchstens sechs Monaten." 3. In § 1 Absatz 4 wird das Wort "Foreign" aufgehoben.4. In § 1 Absatz 6 wird das Wort "Foreign" aufgehoben. 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Sicherheitsbehörde hat unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der Terrorist-Fighters-Datenbank, damit sie ihre im Rahmen der Befugnisse in Sachen Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten getroffenen Entscheidungen eingeben kann, wie in den Bestimmungen von Artikel 44/11/

§§ 4und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen." Art.

9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" und werden die Wörter "direkten Zugriff" jeweils durch die Wörter "unmittelbaren Zugriff" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: " § 1 - Nur Basisdienste können eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2 erwähnte Person in der Terrorist-Fighters-Datenbank registrieren. § 2 - Ist eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2 erwähnte Person bereits in der Terrorist-Fighters-Datenbank registriert, achten die Dienste, die unmittelbaren Zugriff auf die Terrorist-Fighters-Datenbank haben, vor der Hinzufügung der eigenen personenbezogenen Daten und Informationen darauf, die bereits vorhandenen personenbezogenen Daten und Informationen nicht zu verändern oder zu löschen." Art. 11 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2 erwähnte Person, die in der Terrorist-Fighters-Datenbank registriert ist, bilden den Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die unmittelbaren Zugriff auf die Terrorist-Fighters-Datenbank haben, und darf anderen Diensten oder Einrichtungen nicht mitgeteilt werden." Art. 12 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 wird das Wort "Foreign" aufgehoben.
  2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Foreign" aufgehoben.
  3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nur Dienste mit unmittelbarem Zugriff auf die Terrorist-Fighters-Datenbank sind ermächtigt, der Datenbank Listen mit personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte in Bezug auf einen Terrorist Fighter zu entnehmen, und dies ausschließlich zum internen Gebrauch.Die Verarbeitung dieser Daten und Informationen erfolgt durch ein Personalmitglied, das Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim" ist. Die Mitteilung von personenbezogenen Daten und Informationen aus den Informationskarten in Bezug auf Terrorist Fighters durch den Basisdienst in Form von Listen an andere Dienste oder Einrichtungen ist nicht erlaubt, außer in den in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen. Die Listen können nur an Behörden und staatliche Stellen mitgeteilt werden. Der Zweck der Listen entspricht den gesetzlichen Aufträgen des Empfängers und wird näher umschrieben und dem Empfänger mitgeteilt. Die Verwendung der Listen ist nur im Rahmen dieses spezifischen Zwecks erlaubt. Die Listen dürfen nicht länger als für die Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich aufbewahrt werden." Art. 13 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses wird das Wort "Foreign" aufgehoben. Art. 14 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  4. In Absatz 1 wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt.
  5. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "vorgesehenen Fällen" und den Wörtern "mitteilen dürfen" die Wörter ", auch in Form von Listen," eingefügt. Art. 17 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort "FTF-Datenbank" jeweils durch das Wort "Terrorist-Fighters-Datenbank" ersetzt. Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  6. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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