öffentlichen Aufträge und
Konzessionen und zur Anpassung eines Schwellenwertes im Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich
öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
Konzessionen PHILIPPE, Konig
Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund
und 108
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
Absatz 2, 22 Absatz 3, 26, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 35, 37 § 2 Absatz 3, 40/1 § 1 Absatz 1 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom
öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
Konzessionen,
Februar 2017, und 61 Absatz 2; Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,
Absatz 1, 12 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 36 § 5, 37 § 6, 38 § 9, 39 § 9, 40 § 7, 41 § 7, 42 § 4, 44 § 5, 45 § 5, 46 § 3, 48 Absatz 4, 50 Absatz 1, 68 § 2, 72, 74, 81 § 5, 86 Absatz 1, 118 § 5, 119 § 3, 120 § 3, 121 § 8 Absatz 2, 122 § 7, 123 § 3, 124 § 3, 132 Absatz 1, 151 § 3 Absatz 1, 153 Nr. 1, 156 § 1, 168 § 2 Absatz 1 und § 3, 169 Absatz 3, 171 Absatz 1 und 193; Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge,
§ 1 Absatz 5, 35, 46 § 7, 62 § 2 Absatz 1 und § 3 und 63 Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen hinsichtlich
Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Ebene; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Stellungnahme
Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 25. September 2017; Aufgrund
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom
Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2017; Aufgrund des Einverständnisses
Ministerin des Haushalts vom
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund
Stellungnahme
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: [...] KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Wert
Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet, wenn die Mehrwertsteuer Kosten für Auftraggeber mit sich bringt." Art. 47 - In den einleitenden Sätzen von Artikel 40 §§ 2 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Messungen und Leistungen" jeweils durch die Wörter "Maßnahmen und Lasten" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 und § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "spätestens am Stichtag" jeweils durch die Wörter "vor dem Enddatum und
Enduhrzeit" ersetzt. Art. 49 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "das Enddatum und die Enduhrzeit" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 80 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin" durch die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Enddatum und
gegebenenfalls verlängerten Enduhrzeit" ersetzt. Art. 51 - In Artikel 81 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und
äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und
Uhrzeit" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 87 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und
äußersten Uhrzeit" jeweils durch die Wörter "dem Enddatum und
Enduhrzeit" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 89 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und
äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und
Uhrzeit" ersetzt. Art. 54 - In Artikel 91 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "Enddatum und Enduhrzeit" ersetzt. Art. 55 - In denselben Erlass wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterrichtung für die in den Artikeln 114 und 115 des Gesetzes erwähnten Aufträge Art. 123/1 - Auftraggeber melden
Europäischen Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung
die Namen
betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, 2.Art und Wert
jeweiligen öffentlichen Aufträge, 3. die Angaben, die nach Auffassung
Europäischen Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschafts-unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen
Eine Abschrift
in Absatz 1 erwähnten Mitteilung wird ebenfalls sofort
in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt." Art. 56 - Artikel 130 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge" durch die Wörter "tritt Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. 2.
Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, tritt Artikel 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes am 18.April 2018 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird." KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Enddatum und
Enduhrzeit" ersetzt. Art. 59 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 27 desselben Erlasses] Art. 60 - [Abänderung
Anlage 1.A zu demselben Erlass] KAPITEL 9 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 61 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme
, 9, 11, 13, 31, 44, 46 und 56 tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Artikel 13 wird wirksam mit
en geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum
Veröffentlichung im Anzeiger
Ausschreibungen. Die Artikel 7, 9, 11, 31 und 46 treten am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für Aufträge,
en geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungs-datum das Datum
Veröffentlichung im Anzeiger
Ausschreibungen. Art. 62 -
Premierminister ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen:
Premierminister Ch. MICHEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.