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Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten op het vlak van overheidsopdrachten en concessies en tot aanpassing van een drempe

Obsah (7)Artikel 37Artikel 8Artikel 29Artikel 9Artikel 3Artikel 114Artikel 7

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER 15 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten op het vlak van overheidsopdrachten en concessies en tot

öffentlichen Aufträge und

Konzessionen und zur Anpassung eines Schwellenwertes im Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich

öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und

Konzessionen PHILIPPE, Konig

Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund

Artikel 37

und 108

Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,

Artikel 8

Absatz 2, 22 Absatz 3, 26, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 35, 37 § 2 Absatz 3, 40/1 § 1 Absatz 1 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juni 2016, und 45 Absatz 3; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich

öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und

Konzessionen,

Artikel 29§ 2, ersetzt durch das Gesetz vom 16.

Februar 2017, und 61 Absatz 2; Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,

Artikel 9

Absatz 1, 12 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 36 § 5, 37 § 6, 38 § 9, 39 § 9, 40 § 7, 41 § 7, 42 § 4, 44 § 5, 45 § 5, 46 § 3, 48 Absatz 4, 50 Absatz 1, 68 § 2, 72, 74, 81 § 5, 86 Absatz 1, 118 § 5, 119 § 3, 120 § 3, 121 § 8 Absatz 2, 122 § 7, 123 § 3, 124 § 3, 132 Absatz 1, 151 § 3 Absatz 1, 153 Nr. 1, 156 § 1, 168 § 2 Absatz 1 und § 3, 169 Absatz 3, 171 Absatz 1 und 193; Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge,

Artikel 3

§ 1 Absatz 5, 35, 46 § 7, 62 § 2 Absatz 1 und § 3 und 63 Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 2010 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen öffentlicher Aufträge; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 2013 zur Festlegung

allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen hinsichtlich

Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Ebene; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 2014 über die Energieeffizienzanforderungen im Rahmen bestimmter öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen; Aufgrund

Stellungnahme

Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 25. September 2017; Aufgrund

Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am
  2. September 2017 durchgeführt worden ist; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2017; Aufgrund des Einverständnisses

Ministerin des Haushalts vom

  1. Dezember 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.690/1 des Staatsrates vom
  2. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2

am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund

Stellungnahme

Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: [...] KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen Art. 46 - Artikel 37 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen wird wie folgt ersetzt: "

Wert

Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet, wenn die Mehrwertsteuer Kosten für Auftraggeber mit sich bringt." Art. 47 - In den einleitenden Sätzen von Artikel 40 §§ 2 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Messungen und Leistungen" jeweils durch die Wörter "Maßnahmen und Lasten" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 und § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "spätestens am Stichtag" jeweils durch die Wörter "vor dem Enddatum und

Enduhrzeit" ersetzt. Art. 49 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "das Enddatum und die Enduhrzeit" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 80 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin" durch die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Enddatum und

gegebenenfalls verlängerten Enduhrzeit" ersetzt. Art. 51 - In Artikel 81 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und

äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und

Uhrzeit" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 87 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und

äußersten Uhrzeit" jeweils durch die Wörter "dem Enddatum und

Enduhrzeit" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 89 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und

äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und

Uhrzeit" ersetzt. Art. 54 - In Artikel 91 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "Enddatum und Enduhrzeit" ersetzt. Art. 55 - In denselben Erlass wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterrichtung für die in den Artikeln 114 und 115 des Gesetzes erwähnten Aufträge Art. 123/1 - Auftraggeber melden

Europäischen Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung

Artikel 114§§ 2 und 3 und 115 des Gesetzes: 1.

die Namen

betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, 2.Art und Wert

jeweiligen öffentlichen Aufträge, 3. die Angaben, die nach Auffassung

Europäischen Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschafts-unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen

Artikel 114beziehungsweise 115 des Gesetzes genügen.

Eine Abschrift

in Absatz 1 erwähnten Mitteilung wird ebenfalls sofort

in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt." Art. 56 - Artikel 130 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge" durch die Wörter "tritt Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. 2.

Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, tritt Artikel 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes am 18.April 2018 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird." KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen Art. 57 - In Artikel 25 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen werden die Wörter "das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "das Enddatum und die Enduhrzeit" ersetzt. Art. 58 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und

äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Enddatum und

Enduhrzeit" ersetzt. Art. 59 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 27 desselben Erlasses] Art. 60 - [Abänderung

Anlage 1.A zu demselben Erlass] KAPITEL 9 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 61 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme

Artikel 7

, 9, 11, 13, 31, 44, 46 und 56 tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Artikel 13 wird wirksam mit

  1. Juni
  2. Die Artikel 44 und 56 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für Aufträge,

en geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum

Veröffentlichung im Anzeiger

Ausschreibungen. Die Artikel 7, 9, 11, 31 und 46 treten am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für Aufträge,

en geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungs-datum das Datum

Veröffentlichung im Anzeiger

Ausschreibungen. Art. 62 -

Premierminister ist mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen:

Premierminister Ch. MICHEL

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