Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 30. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des
nern, Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4; Aufgrund des Gesetzes vom
Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
nerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten,
sbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. Juni 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12.,
Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer
ternationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
Erwägung der Erklärung der WHO
Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19,
sbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch
der Welt ausbreitet;
Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;
Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und
Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;
Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
fektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
Erwägung der Anzahl erkannter
fektionsfälle und der Anzahl Todesfälle
Belgien seit dem 13. März 2020;
Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;
der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen
teresse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den
tensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;
der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist,
sbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
Erwägung der Gutachten der GEES;
Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;
Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen die anwendbaren Protokolle und folglich unter Verstoß gegen den vorliegenden Erlass ausgeübt werden, im
teresse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann; Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl Neuansteckungen und Todesfälle
Verbindung mit dem Coronavirus COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht ausgeschlossen werden kann;
der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die Wiedereröffnung von Wellnesszentren einschließlich Saunas, von für die Öffentlichkeit zugänglichen Schwimmbädern, von Kasinos und Automatenspielhallen, von Vergnügungsparks und
nenspielplätzen, von Kinos und Kirmessen erlaubt werden kann; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus einzudämmen;
der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher
allen Situationen,
denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
der Erwägung, dass ein Gesichtsschutzschirm, auch wenn er hinsichtlich des Schutzeffekts nicht vollständig gleichwertig ist, als medizinische Ausnahme benutzt werden darf, wenn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes problematisch oder unmöglich ist;
der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
der Erwägung, dass Empfänge und Bankette, die von einem Unternehmen oder einer Vereinigung versorgt werden,
Bezug auf die Einhaltung der im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten eine bessere Gewähr bieten;
der Erwägung, dass es notwendig ist,
Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; Aufgrund der Dringlichkeit, Erläßt: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen,
dustriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 3."Protokollen": vom zuständigen Minister
Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegte Unterlagen mit den Regeln, die von den Unternehmen und Vereinigungen des jeweiligen Sektors bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anzuwenden sind. KAPITEL 2 - Organisation der Arbeit Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche Unternehmen und Vereinigungen die
erwähnten Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing,
sbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den
der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind, die
erwähnten Maßnahmen, um die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. § 2 - Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor
dividuellen Maßnahmen. Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, wenn dies nicht möglich ist,
Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und
Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen. Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste
formieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie
formieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen,
der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und Vereinigungen zu
formieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der
diesen Unternehmen und Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. Art. 3 - Im Rahmen der Anwendung der
vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen und sofern die operativen Erfordernisse es verlangen, sind für die Dauer der Anwendung des vorliegenden Erlasses Abweichungen von den
Teil VI Titel I des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschriebenen Bestimmungen
Bezug auf Organisation der Arbeits- und Ruhezeiten erlaubt. KAPITEL 3 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 5 üben Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.
Ermangelung eines solchen Protokolls sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Unternehmen oder Vereinigungen
formieren Kunden und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Arbeitnehmern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes
dividuelles Schutzmaterial sind zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können.
Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten:
nenräume organisiert.
Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden nundesters folgende zusätzliche spezifische Modalitäten:
nern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing,
sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben:
Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.7. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. Unbeschadet der Artikel 4 und 7 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können,
sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. KAPITEL 5 - Zusammenkünfte Art. 11 - § 1 - Sofern
vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 15 Personen nur unter den vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten
einem organisierten Rahmen,
sbesondere durch einen Club oder Verband, immer
Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der
§ 3 - Höchstens 50 Personen bis einschließlich zum
1 bis 3 und 5 bis 9 vorgesehenen Modalitäten, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8, oder des anwendbaren Protokolls. § 4 - Höchstens 200 Personen bis einschließlich zum
nerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der
§ 5 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen bis einschließlich zum 31. Juli 2020 und von höchstens 400 Personen ab dem 1.August 2020 darf öffentlich zugänglichen Ereignissen, Vorführungen, Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der
Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels
Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels
frastrukturen erlauben, für Ereignisse, Vorführungen oder Wettkämpfe ein sitzendes Publikum zu empfangen, das zahlreicher ist als die
erwähnte Anzahl Personen,
Absprache mit dem/den zuständigen Minister(n), nach Konsultation eines Virologen und unter Einhaltung des geltenden Protokolls. Der Antrag muss an den zuständigen Bürgermeister gerichtet werden. Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat
seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fassen
Bezug auf die Veranstaltung von: 1.
§ 5 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder Wettkämpfen, 2.
§ 6 erwähnten Kundgebungen, 3.
§ 7 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen.
§ 3 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette,
§ 5 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe,
§ 6 erwähnte Kundgebungen und
§ 7 erwähnte Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens stattfinden. Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten
nerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und
dividuelle Besuche
Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt. Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing,
sbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, 2.Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 200 Personen pro Gebäude bis zum
einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen. Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein,
sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen. KAPITEL 6 - Öffentliche Verkehrsmittel Art. 16 - Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten werden. Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.
Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer gut isoliert
einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine Schutzmaske trägt. KAPITEL 7 - Unterrichtswesen Art. 17 - Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für Weiterbildungsunterricht dürfen ihre Unterrichtsstunden und Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wieder aufnehmen. Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der
frastruktur es erlaubt, können die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht gegebenenfalls mit Einschränkungen im Rahmen der Sicherheit wieder aufzunehmen. KAPITEL 8 - Grenzen Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind verboten. § 2 -
Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es erlaubt: 1. von Belgien aus
alle Länder der Europäischen Union, des Schengen-Raums und
das Vereinigte Königreich zu reisen und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, 2.Ferienlager
einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren, 3. von Belgien aus
Länder zu reisen, die
der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen. KAPITEL 9 -
dividuelle Verantwortung Art. 19 - § 1 - Sofern
vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing,
sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: - für Personen, die unter demselben Dach leben, untereinander, - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, - für Personen, die sich im Rahmen von Artikel 20 treffen, untereinander, - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits. Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder neben den Personen, die unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens 15 verschiedene Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Art. 21 - Das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt. KAPITEL 10 - Sanktionen Art. 22 - Mit den
Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 11, 16 und
Kraft. Brüssel, den
den Bereichen Gesundheit und Umwelt betraut sind, -Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Festhaltung im Rahmen von Rückführungen, -
tegrations- und Eingliederungsdienste, -Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste (einschließlich des Ersatzes und des Verkaufs von Telefongeräten, Modems und SIM-Karten sowie der
stallierung) und digitale
frastruktur, -Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste, -Dienste für die Müllsammlung und -behandlung, -Hilfeleistungszonen, -Dienste und Unternehmen zur Verwaltung verseuchter Böden, -Dienste der privaten und besonderen Sicherheit, -Polizeidienste, -Dienste für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe, -Landesverteidigung und Sicherheits- und Rüstungsindustrie, -Zivilschutz, -Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA, -Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Jugendschutzeinrichtungen, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte, mit Ausnahme der psycho-medizinisch-sozialen Zentren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, -Staatsrat und Verwaltungsgerichtsbarkeiten, -Verfassungsgerichtshof, -
ternationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen, -Dienste für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement, einschließlich Vorbeugung und Sicherheit Brüssel, -Generalverwaltung Zoll und Akzisen, -Kinderbetreuungsstellen und Schulen,
ternate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen, im Hinblick auf die Organisation von Betreuung, -Universitäten und Hochschulen, -Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr, andere Arten der Personen- und Güterbeförderung und Logistik sowie wesentliche Dienste zur Unterstützung dieser Beförderungsarten, -Kraftstoffversorger und -beförderer und Brennholzlieferanten, -Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Agro-Nahrungsmittelkette, der Tierernährung, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und anderer für die Agro-Lebensmittelindustrie wesentlicher Rohstoffe und der Fischerei beteiligt sind, -Tierärzte, Besamer für die Viehzucht und Tierkörperbeseitigungsdienste, -Tierpflege- und Tierunterbringungsdienste und Tierheime, -Dienste für Tiertransporte, -Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig sind, -Produktionsketten, die aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht stillgelegt werden können, -Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten, -Apotheken und Arzneimittelindustrie, -Hotels, -dringende Pannen-, Reparatur- und Kundendienste für Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder) und Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen, -Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen, -Unternehmen im Reinigungs-, Wartungs- oder Reparatursektor, die für andere Schlüsselsektoren und wesentliche Dienste tätig sind, -Postdienste, -Bestattungsunternehmen, Totengräber und Krematorien, -öffentliche Dienste und öffentliche
frastruktur, die bei wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen, - Wasserwirtschaft, -
spektions- und Kontrolldienste, - Sozialsekretariate, - Notrufzentralen und ASTRID, - Wetterdienste, - Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen, - Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Bau, Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Raffinerie, Lagerung, Transport, Verteilung und Markt, - Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung, Verteilung und Entnahme, - chemische
dustrie, einschließlich Contracting und Wartung, - Produktion von medizinischen
strumenten, - Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle
diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren,
frastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung zwischen Banken, Dienstleistungen der Buchprüfer, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, - Versicherungsbranche, - Bodenstationen von Raumfahrtsystemen, - Produktion von radioaktiven Isotopen, - wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung, - nationale und
ternationale Beförderung und Logistik, - Lufttransport, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Lufttransports, der Bodenabfertigung, der Flughäfen, der Luftfahrtnavigation und der Flugverkehrskontrolle und -planung, - Häfen und Seeverkehr, Ästuarschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr, Gütertransport über Wasser, Binnenschifffahrt und wesentliche Dienste zur Unterstützung des See- und Flussverkehrs, - Nuklearsektor und radiologischer Sektor, - Zementindustrie. Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste nach paritätischen Kommissionen geregelt Einschränkungen 102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie 104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie Kontinuierlich funktionierende Betriebe 105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle Kontinuierlich funktionierende Betriebe 106 Paritätische Kommission für die Zementindustrie Auf die Produktionskette der Hochtemperaturöfen begrenzt (wichtig für die Abfallverarbeitung) 109 Paritätische Kommission für die Bekleidungs- und Konfektionsindustrie Begrenzt auf: - Produktion von medizinischen Textilien, die
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung 110 Paritätische Kommission für Textilreinigung 111 Paritätische Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau Begrenzt auf: - Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen der Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und - Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische
dustrie 112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten Auf Pannen- und Reparaturdienste begrenzt 113 Paritätische Kommission für die Keramikindustrie Auf kontinuierliche Öfen begrenzt 113.04 Paritätische Unterkommission für Dachziegeleien Auf kontinuierliche Öfen begrenzt 114 Paritätische Kommission für die Ziegelindustrie Auf kontinuierliche Öfen begrenzt 115 Paritätische Kommission für die Glasindustrie Auf kontinuierliche Öfen begrenzt 116 Paritätische Kommission für die chemische
dustrie 117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel 118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie 119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel 120 Paritätische Kommission für die Textilindustrie Begrenzt auf: -Sektor der Körperpflegemittel, darunter
kontinenzprodukte, Windeln und Damenhygieneprodukte, -Produktion von medizinischen Textilien, die
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, -Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und -Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung 121 Paritätische Kommission für die Reinigung Begrenzt auf: -einerseits Reinigung
Unternehmen der Schlüsselsektoren und
wesentlichen Diensten und andererseits dringende Arbeiten und Einsätze, -Müllsammlung bei Unternehmen und -Sammlung von Haushalts- und/oder Nichthaushaltsabfällen bei allen Erzeugern 124 Paritätische Kommission für das Bauwesen Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt 125 Paritätische Kommission für die Holzindustrie Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten und auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, begrenzt 126 Paritätische Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende
dustrie Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten, auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, und auf Herstellung und Lieferung von Särgen (Sargteilen) begrenzt 127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel 129 Paritätische Kommission für die Herstellung von Papierbrei, Papier und Karton Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt 130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen Begrenzt auf: -Druck von Tages- und Wochenzeitungen und -Druck von Anwendungen, die für die Agro-Lebensmittelindustrie benötigt werden (Etiketten, Aufkleber) und Druck der Beilagen und Verpackungen für die Arzneimittelindustrie 132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten 136 Paritätische Kommission für die Papier- und Kartonverarbeitung Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier und Zeitungspapier begrenzt 139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt 140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03 und 140.04 Auf Personenbeförderung, Straßentransport, Eisenbahnverkehr, Logistik und Bodenabfertigung für Flughäfen begrenzt 140.05 Paritätische Unterkommission für den Umzug Auf Umzüge begrenzt, sofern sie dringend und notwendig sind oder mit klinischen, gesundheitlichen oder medizinischen Bedürfnissen zusammenhängen 142 Paritätische Kommission für Unternehmen, die Sekundärrohstoffe verwerten Unterkommissionen: 142.01, 142.02, 142.03 und 142.04 Auf die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen begrenzt 143 Paritätische Kommission für die Seefischerei 144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft 145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen 149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker:
stallation und Versorgung Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt 149.03 Paritätische Unterkommission für Edelmetalle Auf Maschinenwartung und Reparaturen begrenzt 149.04 Paritätische Unterkommission für den Metallhandel Auf Wartung und Reparaturen begrenzt 152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten Unterkommissionen: 152.01 und 152.02 200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte Auf Angestellte, die
Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste für die Produktion, Lieferung, Wartung oder Reparatur notwendig sind, begrenzt 201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt 202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln 202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen 207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen
dustrie 209 Paritätische Kommission für die Angestellten der metallverarbeitenden
dustrie Begrenzt auf: -Produktion, Lieferung, Wartung und Reparatur der Anlagen von Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, -Sicherheits- und Rüstungsindustrie und -Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische
dustrie 210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie 211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels 220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie 221 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papierindustrie Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt 222 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papier- und Kartonverarbeitung Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt 224 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nichteisenmetalle Kontinuierlich funktionierende Betriebe 225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten Unterkommissionen: 225.01 und 225.02 226 Paritätische Kommission für die Angestellten des
ternationalen Handels, des Transports und der Logistik 227 Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt 301 Paritätische Kommission für die Häfen 302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe Auf Hotels begrenzt 304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt 309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften 310 Paritätische Kommission für Banken Auf wesentliche Bankgeschäfte begrenzt 311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt 312 Paritätische Kommission für Warenhäuser 313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter 315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt (und Unterkommissionen) 316 Paritätische Kommission für die Handelsmarine 317 Paritätische Kommission für Wachdienste 318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste (und Unterkommissionen) 319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen) 320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen 321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln 322 Paritätische Kommission für Leiharbeit und zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten Auf Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen begrenzt 326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie 327 Paritätische Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und "maatwerkbedrijven" Auf Lieferungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt 328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr 329 Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor Begrenzt auf: -Hilfe, Wohlbefinden (einschließlich Sozialassistenten und Jugendarbeiter) und Lebensmittelverteilung, -Überwachung von Denkmälern und -nichtkommerzielle Radio- und Fernsehsender 330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste 331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege 332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege 335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen Auf Sozialsekretariate, Sozialversicherungsfonds, Kinderzulagenkassen und Unternehmensschalter begrenzt 336 Paritätische Kommission für die freien Berufe 337 Paritätische Hilfskommission für den nichtkommerziellen Sektor Begrenzt auf: -Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen, -
stitut für Tropenmedizin und -Krankenkassen 339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen) 340 Paritätische Kommission für orthopädische Technologien Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2020 beigefügt zu werden. Der Minister der Sicherheit und des
nern P. DE CREM
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