TERIEUR 23 MARS
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
einer Sitzung tagen,
deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster
stanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. Die stellvertretenden Richter können ebenfalls
den Fällen tagen, wo der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. Sie können nicht
einer Sitzung tagen,
deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten. § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster
stanz, an den Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem Gericht ernannt. Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter auf die Abteilungen wird
der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter
eine andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die
Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und die Modalitäten der Bestellung festgelegt." § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu ersetzen." Art. 4 -
Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht
einer Sitzung tagen,
deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." Art. 5 -
Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
is-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine
erwähnte Ernennung befreit, sofern die
7 -
Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder
haber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das
cties erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche Funktionen oder" eingefügt. Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der
is-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine
erwähnte Ernennung befreit, sofern die
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 9 -
Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder
haber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das
Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der
is-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine
erwähnte Ernennung befreit, sofern die
11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
halt und Dauer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird.Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." Art. 12 -
Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren
halt und Dauer vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." Art. 13 -
Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder
haber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das
Art. 14 -
Mai 2014, werden die Wörter "und 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Präsidium entscheidet über den
formationsaustausch zwischen den Kommissionen, wenn eine Kommission über
formationen verfügt, die für die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt.3.
Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt.4.
erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt.
Dezember 1998, wird der Satz "Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen
formationen anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen stattgeben." Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
der Bestimmung unter Nr.2 wird das Wort "abgeschlossene" aufgehoben. 2.
Nr.3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu
formationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die Untersuchung nützlich ist, zu
formationszwecken anhören, gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. Art. 22 -
Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern "ohne jedoch
die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "
haltliche" eingefügt. Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein
is-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein Magistrat sich weigert, an der Ausübung der
den Artikeln 259bis-10, 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm
diesem Fall eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser Übermittlung
Kenntnis." Art. 24 -
Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. Art. 25 -
Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom
Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze
Bezug auf die Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." Art. 28 -
Februar 2016, werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
itiativen im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze
Bezug auf die Berufspflichten." 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und
itiativen.Dieser Bericht wird veröffentlicht." Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1" ersetzt. b)
Nr.5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. c)
Nr.6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. Art. 31 -
1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. Art. 32 -
3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die
erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die Aufgaben ihres Amtes
sbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze
Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." Art. 34 -
Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "
Artikel" und den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis Absatz 4 oder
Artikel" eingefügt. Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
formieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese
formationen werden
den Jahresbericht des Disziplinargerichts aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt bleibt." Art. 36 -
Mai 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. Art. 37 -
Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. Art. 38 -
Mai 2014, werden die Wörter "aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. Art. 39 -
Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits ernannt sind, müssen
nerhalb von zwei Jahren nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten absolviert haben. Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren. Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon ausgegangen, dass sie die
is-9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. KAPITEL 4 -
krafttreten Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020
Kraft. Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das
krafttreten auf ein früheres als das
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.