vorliegendem Erlass erhalten hat;5° Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;6° Begleitausschuss: der
1303/2013 eingesetzte Begleitausschuss; 7° Datum der Niederlassung durch Betriebsgründung: das Datum der Eintragung des als Unternehmen gegründeten Betriebs bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches;8° Datum der Niederlassung durch Übernahme: das Datum der Eintragung des neuen Betriebs als Unternehmen bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, das dem in der Übernahmevereinbarung oder einem anderen diesbezüglichen beweiskräftigen Schriftstück angeführten Datum der Übernahme entspricht;9° beihilfefähige Ausgabe: eine vom Minister festgelegte Ausgabe, die der Begünstigte während des Zeitraums der Förderfähigkeit der Ausgaben und für eine förderfähige Investition
den Artikeln 6 bis 8 getätigt hat, die als Teil eines Antrags auf Zahlung einer förderfähigen Beihilfe
1303/2013 sowie den in dem vorliegenden Erlass oder aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten Vorschriften entspricht; 10° Neueinsteiger im Aquakultursektor: der Aquakulturbetreiber, der einen ersten Aquakulturproduktionsbetrieb leitet und innerhalb von 24 Monaten nach der Eintragung seines ersten Betriebs als Betrieb durch Betriebsgründung oder Übernahme einen Antrag stellt;11° Aquakulturbetrieb: die gesamten Aquakulturanlagen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden und von ein und demselben Aquakulturbetreiber autonom verwaltet werden;12° Investitionen: der Erwerb, der Bau oder die Erneuerung von Immobilien, oder die Anschaffung von beweglichen Gütern zugunsten der Begünstigten;13° Geschäftsplan: der in Artikel 22 § 2 erwähnte Plan;14° wallonisches Programm für den Wirtschaftssektor der Fischerei: das von der Wallonischen Regierung am 13.Juli 2017 genehmigte wallonische Programm für den Wirtschaftssektor der Fischerei (2014-2020); 15° Verordnung (EU) Nr.508/2014: die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Artikel D.20 des Gesetzbuches als Betreiber einer oder mehrerer Aquakulturanlagen oder Verarbeitungseinheiten identifiziert ist; 4° ist der Antragsteller ein Neueinsteiger im Aquakultursektor, so beachtet er die in Artikel 46 § 2 der Verordnung Nr.508/2014 erwähnten Bedingungen; 5° kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Sinne von Artikel 3 Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr.1388/2014 der Kommission vom
Artikel D.15 des Gesetzbuches der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, und vom Antragsteller unterzeichnet eingereicht wird; 4° ihm alle Unterlagen beigefügt werden, die erforderlich sind, um die in dem vorliegenden Abschnitt genannten Bedingungen zu überprüfen, sowie eine von dem Antragsteller unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr.508/2014 genannten Kriterien beachtet werden, dass kein Betrug
508/2014 vorliegt, und dass die
dem vorliegenden Erlass erforderlichen Verpflichtungen bestätigt werden. Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Beihilfefähigkeit der Investitionen Art. 6 - Beihilfefähig wird im Rahmen eines Beihilfeantrags jede Investition, deren Verwendung betriebswirtschaftlich vertretbar ist und die durchgeführt wird und einem Betrieb auf dem Gebiet der Wallonischen Region zugewiesen wird. Zur Einschätzung der betriebswirtschaftlich vertretbaren Verwendung berücksichtigt die Verwaltung die Betriebsgröße, den Stand der Technik, die Wirtschaftlichkeit der Investition und die Relevanz des Zusammenhangs mit der Tätigkeit im Bereich der Aquakultur oder der Verarbeitung. Art. 7 - Bei Investitionen in Ausrüstungen oder Infrastrukturen, die die Einhaltung künftiger Anforderungen an die Umwelt, die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Hygiene oder den Tierschutz nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten, kann eine Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem diese Anforderungen für den Antragsteller
508/2014 verbindlich werden. Art. 8 - Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung von im Betrieb vorhandenen Immobilien sind nicht förderfähig, wenn diese Immobilien nicht zum Betrieb des Antragstellers gehören oder wenn der Fonds nicht dem Antragsteller gehört und ihm für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach dem Datum der letzten Zahlung zur Verfügung steht. Art. 9 - Der Minister legt eine Liste von nicht beihilfefähigen Investitionen fest. Abschnitt 4 - Auf die Einreichung, Bearbeitung und Auszahlung des Beihilfeantrags anwendbare gemeinsame Bestimmungen Art. 10 - Der Beihilfeantrag ist in der vom Minister vorgesehenen Form
Art. 11 - Der Direktor der Verwaltung bestätigt den Empfang des Beihilfeantrags innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. Die Empfangsbestätigung umfasst: 1° das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist;2° die Frist, innerhalb welcher der Beschluss gefasst wird. Ist der Beihilfeantrag unvollständig, so teilt der Direktor der Verwaltung dem Antragsteller dies durch jedes Mittel, das der Einsendung
Artikel D.15 des Gesetzbuches ein sicheres Datum verleiht, mit und fordert ihn auf, den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dieser Aufforderung zu vervollständigen, wobei er angibt, welche Elemente in dem Antrag fehlen, um vollständig und gültig zu sein. Diese Frist von sechzig Tagen kann auf begründete Anfrage des Antragstellers verlängert werden. Ist die Antragsakte nach Ablauf dieser Frist weiterhin unvollständig, so wird der Beihilfeantrag als unzulässig gewertet. Art. 12 - Nach Mitteilung der Zulässigkeit des Beihilfeantrags kann die Verwaltung von dem Antragsteller zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte fordern. Die Beantragung ergänzender Unterlagen oder Auskünfte setzt die Bearbeitung der Akte aus. Nach fünfzehn Tagen wird der Beihilfeantrag als unzulässig betrachtet, wenn die gesamten Unterlagen und Auskünfte nicht bei der Verwaltung eingegangen sind. Art. 13 - Die Verwaltung teilt dem Antragsteller die vom Minister getroffene positive oder negative Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang der vollständigen Akte mit, und zwar durch jedes Mittel, das der Einsendung
Artikel D.15 des Gesetzbuches ein sicheres Datum verleiht. In der negativen Gewährungsentscheidung sind die Ergebnisse des in Artikel 15 genannten Auswahlverfahrens anzugeben. In der positiven Gewährungsentscheidung ist folgendes anzugeben: 1° die Art der Investitionen, die unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 8 festgelegten Bedingungen beihilfefähig sein können, sowie die Gründe für die Ablehnung nicht förderfähiger Investitionen;2° der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben;3° der Satz und der Betrag der auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Höchstbeihilfe. Ist die Entscheidung über die Gewährung positiv und wird ein Beihilfebetrag von mehr als Null festgesetzt, so ist in der Entscheidung auch folgendes anzugeben: 1° der beihilfefähige Zeitraum für die Durchführung der Investitionen und die Förderfähigkeit der Ausgaben des Begünstigten, auf deren Grundlage die Beihilfe berechnet wird;2° der beihilfefähige Zeitraum, in dem der Begünstigte
§ 2 die Zahlung der mit seinen förderfähigen Ausgaben verbundenen Beihilfe beantragen kann;3° die Bedingungen, die gegebenenfalls zu erfüllen sind, einschließlich der Unterlagen, die als Belege für die Tätigung der Investition bzw.für die Niederlassung vorzulegen sind. Art. 14 - Die Beihilfen werden in den Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Sind die Mittel nicht ausreichend, so kann der Minister beschließen, dass die Beihilfeanträge ab dem Datum seines Beschlusses nicht mehr zugelassen werden. Abschnitt 5 - Auswahlkriterien und Zeitraum der Förderfähigkeit der Ausgaben Art. 15 - Auswahlkriterien legen fest, welche zulässigen Anträge beihilfefähig sind. Ein Antrag, der die erforderliche Mindestbewertung oder eine höhere Bewertung erreicht, ist beihilfefähig. Der Minister legt die erforderliche Mindestbewertung, die Auswahlmethode, die Auswahlkriterien, die im Rahmen der Genehmigung des wallonischen Programms für den Wirtschaftssektor der Fischerei genehmigt wurden, fest und holt zu diesem Zweck im Rahmen der Durchführung dieses Programms die Stellungnahme des Begleitausschusses ein. Art. 16 - § 1. Das Anfangs- und Enddatum des Zeitraums, in dem die Ausgaben des Begünstigten
Absatz 4 Ziffer 1 förderfähig sind, werden unter Berücksichtigung des Datums der Zahlung der Ausgaben durch den Begünstigten festgelegt und sind in Artikel 65 § 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 festgelegt. Das Anfangs- und Enddatum des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben wird je nach Art der beantragten Beihilfe wie folgt geändert, darf jedoch nicht früher oder später als das Datum des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums liegen: 1° betrifft der Antrag die in den Kapiteln 3 und 4, mit Ausnahme von Artikel 38 Paragraph 3, oder Kapitel 5 genannten Beihilfen, so wird der Zeitraum für die Förderfähigkeit der Ausgaben so gekürzt, dass er nicht vor dem Datum der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitteilung liegt und nicht länger als drei Jahre ab diesem Zeitpunkt der Mitteilung läuft;2° der in Ziffer 1 genannte Zeitraum wird auf zwei Jahre verkürzt, wenn sich der Antrag und/oder die Ausgaben des Begünstigten ausschließlich auf die in Artikel 38 § 3 genannten Investitionen beziehen. Ausgaben, die der Begünstigte außerhalb des Förderzeitraums getätigt hat, gelten als nicht förderfähig. Der in Absatz 1 genannte Zahlungstermin für Ausgaben entspricht dem in den Kontoauszügen oder am Tag der Ausstellung der Quittung angegebenen Valutatag. § 2. Für die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Beihilfen werden das Anfangs- und Enddatum des Zeitraums für die Förderfähigkeit, in dem der Begünstigte die Zahlung der mit seinen Ausgaben verbundenen Beihilfe beantragen kann, wie folgt festgelegt: 1° das Anfangsdatum ist identisch mit dem des
Paragraph 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraums der Förderfähigkeit der Ausgaben;2° sein Enddatum entspricht dem Datum des sechzigsten Arbeitstages nach dem Enddatum des in Paragraph 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben oder, falls dieser früher liegt, nach dem Datum der Abwicklung der letzten Ausgabe durch den Begünstigten für die beihilfefähigen Investitionen
der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitteilung. Der Minister kann die
Paragraph 1 Absatz 1 festgelegten Modalitäten zur Festlegung der Zeiträume der Förderfähigkeit der Ausgaben und der Zulässigkeit der Zahlungsanträge unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 508/2014 und 1303/2013 ändern. Der Teil der nach Artikel 13 gewährten Beihilfe, der nicht Gegenstand eines zulässigen Beihilfeantrags ist, wird gestrichen. §
der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Mitteilung förderfähig sind, und diese Investitionen den Artikeln 6 bis 8 entsprechen. § 2. Die Beihilfe wird auf der Grundlage der dem Begünstigten
mitgeteilten Informationen, der Vorlage von Belegen und der Ergebnisse der in Artikel 41 genannten Kontrollen gezahlt. Gegebenenfalls nimmt die Verwaltung die Beitreibung der dem Begünstigten ungeschuldet gezahlte Beihilfe
den Artikeln 48 und 49 vor. Die Belege sind zulässig, wenn sie die Ausgaben zur Tätigung der Investition oder der Niederlassung deutlich identifizierbar machen. Die Rechnungen sind nur mit beigefügten Zahlungsbelegen zulässig. Wenn die Belege unzureichend oder nicht beweiskräftig sind, werden sie bei der Prüfung der Akte nicht berücksichtigt. Der Minister kann zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben eines Begünstigten und die Belege für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Regeln festlegen. Art. 18 - Eine vom Begünstigten ausgezahlte Ausgabe darf nur Gegenstand einer der Beihilfen sein, die auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährt werden können. Art. 19 - In Anwendung des Artikels D.254 § 1 des Gesetzbuches ist der Verantwortliche der Verwaltung oder, falls dieser verhindert ist, der Beamte, der ihn ersetzt, bevollmächtigt, die Ausgaben bezüglich der vorgesehenen Beihilfen zu genehmigen und anzuweisen. Abschnitt 7 - Verpflichtung Art. 20 - §
508/2014 zu unterstützen. Abschnitt 2 - Zulässigkeit des Antrags Art. 22 - §
508/2014 ist die Übertragung von Unternehmenseigentum nicht zulässig. Der Minister kann Kriterien festlegen, nach denen zwischen Fällen der Übertragung von Unternehmenseigentum und Fällen der Niederlassung durch Übernahme
Paragraph 1 unterschieden werden kann. Art. 25 - Bei der Niederlassung durch Betriebsgründung handelt es sich um die Gründung eines funktionsfähigen Aquakulturbetriebs durch einen jungen Neueinsteiger im Aquakultursektor, mit dem Ziel, sich dort niederzulassen. Das Datum der Niederlassung durch Betriebsgründung ist das in Artikel 1 Ziffer 7 erwähnte Datum. Abschnitt 4 - Antragsteller Art. 26 - Um in den Genuss der Niederlassungsbeihilfen zu gelangen, muss der Antragsteller, der sich als natürliche Person niederlässt, am Tag der tatsächlichen Niederlassung: 1° sich zum ersten Mal in der Eigenschaft eines Selbständigen als hauptberuflicher Aquakulturbetreiber auf einem Aquakulturbetrieb auf dem Gebiet der Wallonischen Region niedergelassen haben;2° als hauptberuflich tätiger selbstständiger Aquakulturbetreiber bei einer Sozialversicherungskasse angemeldet sein und seine Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben;3° der alleinige Betriebsleiter sein oder seit mindestens fünf Jahren die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb ausüben, entweder als natürliche Person, die einer Vereinigung angehört, oder als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer juristischen Person; 4° einem im InVeKoS-System als hauptberuflich tätiger Geschäftsführer einer Aquakulturanlage identifizierten Partner angehören. Um in den Genuss der Niederlassungsbeihilfen zu gelangen, muss der Antragsteller als natürliche Person am Tag der Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung: 1° nicht älter als vierzig Jahre sein;2° eine Qualifikation besitzen oder, in Ermangelung davon, über eine ausreichende Erfahrung verfügen;3° noch nie zuvor als Betriebsleiter eines Aquakulturbetriebs tätig gewesen sein. Der Minister legt die Qualifikation und die ausreichende Erfahrung
Absatz 2 Ziffer 2 sowie die Bedingungen fest, die der Verpflichtung zur tatsächlichen Kontrolle des Betriebs
Absatz 1 Ziffer 3 entsprechen. Art. 27 - Der Antragsteller, der sich als Geschäftsführer bzw. geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied einer juristischen Person niederlässt, deren Hauptgesellschaftszweck eine Tätigkeit im Bereich der Aquakultur ist, erfüllt die in Artikel 26 angeführten Bedingungen. Abschnitt 5 - Beihilfefähigkeit des übernommenen bzw. gegründeten Betriebs Art. 28 - Der übernommene bzw. gegründete Betrieb erreicht beim Abschluss des Geschäftsplans eine Wirtschaftlichkeitsgrenze. Der Minister legt die Wirtschaftlichkeitsgrenze fest, die zu erreichen ist, damit der Betrieb für eine Niederlassungsbeihilfe in Betracht kommt. Abschnitt 6 - Beihilfefähige Ausgaben Art. 29 - Als beihilfefähige Ausgaben gelten alle beihilfefähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Ziffer 9, die sich auf die Anlage beziehen, mit Ausnahme von Ausgaben, die als nicht förderfähig für die vom Minister festgelegte Subvention angesehen werden. Abschnitt 7 - Auszahlung der Beihilfe Art. 30 - Bei der Beihilfe für die Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung handelt es sich um eine Kapitalsubvention, die auf der Grundlage der mit der Niederlassung verbundenen förderfähigen Ausgaben und des
Art. 31 - Die Beihilfe für die Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung wird in zwei Teilbeträgen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgezahlt. Art. 32 - Die beiden Teilbeträge entsprechen jeweils fünfzig Prozent. Der erste Teilbetrag der Beihilfe wird ausgezahlt, sobald der Begünstigte eine von einem Buchhalter oder einem anderen zuständigen Sachverständigen genehmigte Erklärung abgibt, dass fünfzig Prozent der in Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1 genannten Ausgaben getätigt wurden. Der zweite Teilbetrag der Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem überprüft wurde, ob die Ziele des Geschäftsplans
erreicht wurden, und nachdem die
Abschnitt 8 - Verpflichtung Art. 33 - § 1. Der Begünstigte einer Einrichtungsbeihilfe, ob es sich nun um eine natürliche oder juristische Person handelt, verpflichtet sich, mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Niederlassung eine analytische Buchhaltung und eine Betriebsbuchhaltung zu führen und der Verwaltung jährlich die Bestandteile dieser Buchhaltung mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für einen Empfänger einer Niederlassungsbeihilfe, für die der
§ 2. Die in Paragraph 1 Absatz 1 genannte analytische Buchhaltung und Betriebsbuchhaltung umfasst: 1° eine Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebs, einschließlich der eingesetzten Produktionsmittel;2° eine Bilanz (Aktiva und Passiva) sowie eine Betriebsrechnung (Ergebnisrechnung), in denen Aufwendungen und Erträge ausführlich aufgeführt werden;3° die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Effizienz der gesamten Betriebsführung sowie der Wirtschaftlichkeit der wichtigsten Betriebstätigkeiten.4° eine jährliche Eröffnungs- und Schlussbestandsaufnahme;5° die systematische und regelmäßige Eintragung der verschiedenen Sach- und Wertbewegungen des Betriebs während des Rechnungsjahres. Im ersten Jahr nach dem Datum der Niederlassung darf der Begünstigte sich darauf beschränken, nur die in Absatz 1 Ziffern 1, 3 und 5 genannten Unterlagen übermitteln. Der Minister kann: 1° die Form und den Inhalt der in Absatz 2 angeführten vereinfachten Buchhaltung bestimmen;2° die Formvorschriften in Bezug auf die im vorliegenden Artikel aufgeführten Unterlagen festlegen;3° die Liste der in dem vorliegenden Artikel verlangten Elemente vervollständigen. Abschnitt 9 - Nachprüfung des Geschäftsplans Art. 34 - Der Empfänger der Niederlassungsbeihilfe führt eine jährliche Erhebung der in seinem in Artikel 22 § 2 angeführten Geschäftsplan vorgesehenen Ergebnisindikatoren durch und notiert seine Beobachtungen. Für die Abfassung des Protokolls dieser Erhebung kann er einen Berater heranziehen. Diese Erhebung wird der Verwaltung jedes Jahr übermittelt. Falls die Ergebnisindikatoren unterhalb der in dem in Artikel 22 § 2 angeführten Geschäftsplan festgelegten Zielwerte liegen, hat der Begünstigte seine Lage zu rechtfertigen und die neuen Maßnahmen vorzulegen, die er einleitet, um der Lage abzuhelfen. Am Ende des Geschäftsplans übermittelt der Begünstigte der Verwaltung einen Schlussbericht über die Nachprüfung, der jedes der Jahre des Geschäftsplans betrifft. Auf der Grundlage des Schlussberichts bewertet die Verwaltung die Ergebnisse sowie die Erreichung der Ziele des Geschäftsplans. KAPITEL IV. - Investitionsbeihilfen in der Aquakultur Abschnitt 1 - Funktionsprinzip der Beihilfen Art. 35 - Ziel der Investitionsbeihilfe ist es, die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur im Gebiet der Wallonischen Region zu fördern. Art. 36 - Der Antrag auf eine Investitionsbeihilfe ist zulässig, wenn er
Art. 37 - In Übereinstimmung mit Artikel 18 kann ein junger Neueinsteiger im Aquakultursektor kann gleichzeitig in den Genuss einer Niederlassungsbeihilfe und einer Investitionsbeihilfe gelangen. Abschnitt 2 - Beihilfefähige Investitionen Art. 38 - § 1. Investitionen, die nach dem vorliegenden Kapitel Gegenstand einer Beihilfe sein können, müssen mindestens eines der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 508/2014 genannten Ziele erreichen, mit Ausnahme des Ziels der Steigerung der Energieeffizienz und der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen. § 2.
508/2014 und dem mehrjährigen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur in Wallonien sind Investitionen zur Steigerung der Produktion oder zur Förderung der Modernisierung bestehender Aquakulturanlagen oder des Baus einer neuen Einheit förderfähig. § 3. Investitionen zum Schutz von Aquakulturanlagen vor wilden Raubtieren kommen nach diesem Kapitel für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 1° sie zielen darauf ab, den Betrieb vor mindestens einer der Arten zu schützen, die der Minister
dem Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur als geschützte Arten festgelegt hat; 2° sie stellen ein Schutzsystem dar, dessen Bedeutung für die betreffenden Arten und den begünstigten Betrieb von der Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Kodex bestätigt wird. Der Minister kann Folgendes festlegen: 1° eine Höchstfrist, über die hinaus die Stellungnahme der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Abteilung als positiv anzusehen ist;2° zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die dem Begünstigten im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 gewährten Beihilfen entstehen. KAPITEL V - Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur Abschnitt 1 - Funktionsprinzip der Beihilfen Art. 39 - Ziel der Beihilfe für Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur ist es, die Verarbeitung und Vermarktung von Produkten aus nachhaltiger Fischerei oder Aquakultur zu fördern. Abschnitt 2 - Beihilfefähige Investitionen Art. 40 - Investitionen, die nach dem vorliegenden Kapitel Gegenstand einer Beihilfe sein können, müssen mindestens eines der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 508/2014 genannten Ziele erreichen, mit Ausnahme des Ziels der Steigerung der Energieeffizienz und der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen. KAPITEL VI. - Kontroll- und Strafmaßnahmen Abschnitt 1 - Kontrolle Art. 41 - §
vorliegendem Erlass einhält. Im Falle einer nicht genehmigten Änderung der Zweckbestimmung treibt die Verwaltung die Gesamtheit oder einen Teil der zwecks der betreffenden Investition gewährten Beihilfen bei. Art. 44 - Der Begünstigte übermittelt der Verwaltung alle Informationen und Dokumente, die nötig sind, um ihr die Prüfung der Realität der Investition und die korrekte Zweckbestimmung der betreffenden Beihilfen zu ermöglichen. Wenn der Begünstigte sich weigert, die zur Prüfung nötigen Informationen mitzuteilen, oder wenn die betreffenden Nachweise fehlen, zahlt er den Betrag der nicht begründeten Beihilfen zurück. Abschnitt 3 - Strafmaßnahmen Art. 45 - § 1.
1303/2013 führt die Nichteinhaltung der
vorliegendem Erlass festgelegten Bestimmungen zur Einstellung der Beihilfen und ggf. zur Rückerstattung eines Teils oder der Gesamtheit der bereits erhaltenen Beihilfen, dies je nach der Schwere, des vorsätzlichen oder des nicht vorsätzlichen Charakters des durch den Begünstigten begangenen Fehlers, dem Ausmaß, der Dauer und der Wiederholung der Regelwidrigkeit. § 2. Der Minister legt eine Tabelle der Sanktionen
den in § 1 genannten Elementen fest. In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Kapitel 7 wird keine Rückerstattung verlangt, sofern die Nichteinhaltung der
dem vorliegenden Erlass anwendbaren Pflichten und Verpflichtungen nicht auf ein vorsätzliches Verschulden des Begünstigten zurückzuführen ist. Art. 46 - Bei Nichteinhaltung von Artikel 34 wird der letzte Teilbetrag nicht ausgezahlt und wird die Beitreibung oder den Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der bereits erhaltenen Beihilfen vorgenommen. Wenn der Begünstigte sich weigert, die zur Prüfung der Qualität und der Ergebnisse der Erhebungen sowie der globalen Umsetzung des Geschäftsplans nötigen Informationen mitzuteilen, oder wenn die betreffenden Nachweise fehlen, zahlt er den Betrag der nicht begründeten Beihilfen zurück. Art. 47 - Jede im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährte Beihilfe wird gestrichen und gegebenenfalls vollständig zurückgefordert, wenn sie natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, die die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfen künstlich, den Zielen dieses Erlasses zuwiderlaufend geschaffen haben Abschnitt 4 - Beitreibungsverfahren Art. 48 - Die Verwaltung teilt dem Begünstigten mit, dass sie die Maßnahmen zur Beitreibung der Beihilfe einleiten wird, bevor sie die Mittel tatsächlich beitreibt. Art. 49 - Die Beihilfen werden
den Artikeln D.D.258 bis D.D.260 des Wallonischen Gesetzbuches beigetrieben. KAPITEL VII. - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Art. 50 - Bei Fällen höherer Gewalt handelt es sich mindestens um folgende: 1° der Tod des Begünstigten;2° die länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;3° eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;4° die unfallbedingte Zerstörung der Betriebsgebäude;5° ein Seuchenbefall oder eine Pflanzenkrankheit, die die Aquakulturproduktion für mehr als die Hälfte der Jahresmenge betrifft, die normalerweise von der betroffenen Aquakulturproduktionseinheit produziert wird;6° die Enteignung des gesamten oder eines bedeutenden Teils des Betriebs, insofern diese Enteignung am Tag der Einreichung des Beihilfeantrags nicht vorherzusehen war. Tierverluste, die die Aquakulturproduktion für mehr als die Hälfte der Jahresmenge betreffen, die normalerweise von der betroffenen Aquakulturproduktionseinheit produziert wird und die auf außergewöhnlich ungünstige Klima- oder Umweltbedingungen zurückzuführen sind, können bei der amtlichen Anerkennung berücksichtigt werden, und zwar, was die Umweltbedingungen betrifft, sofern sie unfallbedingt sind und nicht auf den Begünstigten oder ein Mitglied des Personals des Betriebs zurückzuführen sind. Art. 51 - Betrifft der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände den Tod des Begünstigten oder die langfristige Arbeitsunfähigkeit des Begünstigten, so gilt Artikel 45 nur für die Erhaltung der erworbenen Beihilfe. Er findet keine Anwendung, um eine neue Gewährung einer Beihilfe zugunsten eines Dritten, der nicht der Begünstigte ist und die Kriterien für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllt, in Anspruch zu nehmen. Der in dem vorangeführten Absatz erwähnte Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird der Verwaltung schriftlich mitgeteilt und die diesbezüglichen Belege sind innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Tag vorzulegen, an dem der Begünstigte oder sein Anspruchsberechtigter dazu in der Lage ist. KAPITEL VIII. - Übergangsbestimmungen Art. 52 - § 1. Begünstigte, denen regionale Beihilfen
des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
der in Artikel 13 genannten Mitteilung entspricht. § 3. Der Betrag des dem Begünstigten aufgrund des vorliegenden Erlasses geschuldeten regionalen Anteils der Beihilfen wird um den Betrag der regionalen Beihilfen gekürzt, die er für dieselben Investitionen
dem in Paragraph 1 erwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom
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