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Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels

Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71, 72 en 96 tot 105 van de wet van 30 juli 2018 ho

Artikel 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung geschaffen. Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der Versicherungsunternehmen. Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der Daten im Register und den Zugriff darauf fest." Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes,

Artikel 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte Bescheinigung. In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten:

  1. Art der Versicherungsdeckung, 2.Nummer der Versicherungspolice,
  2. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, 4.Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer bei der Nationalbank,
  3. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, 6.Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen,
  4. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, 8.Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
  5. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 10.Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
  6. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 12.versicherte Tätigkeit,
  7. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, 14.Art der ausgeführten Arbeiten,
  8. Katasternummer, 16.Verweis auf die Städtebaugenehmigung,
  9. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, 18.Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Annahme der Arbeiten gilt,
  10. Übertragbarkeit der Bescheinigung, 20.Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom
  11. April 2014 erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden,
  12. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, 22.Datum." Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes,

Artikel 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, wird folgenden Personen gewährt: 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr.2 anvertrauten Aufgabe, 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten Aufgabe, 3.den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße, 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten begangenen Verstöße, 5.den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz ermächtigt sind." KAPITEL 21 - Inkrafttreten Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe

  1. a)wird wirksam mit 25. Mai 2018. Artikel 43 Buchstabe
  2. b)wird wirksam mit 1. Juli 2018. Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister S. VANDEPUT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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